Datum der Kundmachung
08.07.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 31/2010 9.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 5. Mai 2010 über die Förderung der Kultur in Tirol (Tiroler Kulturförderungsgesetz 2010)
LGBl. Nr. 31/2010
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziele der Kulturförderung
(1) Das Land Tirol bekennt sich zur Freiheit und Vielfalt der Kultur. Es fördert im Landesinteresse gelegene kulturelle Vorhaben und Tätigkeiten, insbesondere wenn diese im Land ausgeübt werden oder einen sonstigen Bezug zum Land aufweisen.
(2) Ziele der Kulturförderung sind:
(3) Zur Erreichung dieser Ziele gewährt das Land Tirol als Träger von Privatrechten Förderungen nach diesem Gesetz.
Kulturförderung
§ 2
Grundsätze
(1) Förderungen sind nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(2) Bei der Gewährung von Förderungen ist auf Förderungen durch Dritte Bedacht zu nehmen und insbesondere eine Abstimmung mit anderen Gebietskörperschaften bereits im Vorfeld anzustreben.
(3) Auf die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
§ 3
Gegenstand und Bereiche
(1) Förderungen können gewährt werden für:
(2) Unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 Abs. 2 und auf neue kulturelle Entwicklungen können Förderungen insbesondere in folgenden Bereichen gewährt werden:
§ 4
Förderungsempfänger
Eine Förderung darf nur natürlichen und juristischen Personen gewährt werden, die in einem der im § 3 genannten Bereiche kulturell tätig sind.
§ 5
Förderungsmaßnahmen
Die Förderung kann insbesondere erfolgen durch:
§ 6
Kunst am Bau
(1) Bei Neu- und Zubauten von Gebäuden des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, ist möglichst frühzeitig auf eine integrierte künstlerische Gestaltung derselben Bedacht zu nehmen.
(2) Als Richtwert für die Aufwendungen für die künstlerische Gestaltung ist ein Betrag in der Höhe von 1. v. H. der Baukosten anzustreben; die Festlegung im Einzelfall hat unter Berücksichtigung der Bedeutung des Gebäudes und des Bauaufwandes zu erfolgen.
§ 7
Verfahren für die Gewährung von Zuschüssen
(1) Um die Gewährung von Zuschüssen nach § 5 lit. a ist bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen.
(2) Das Förderansuchen hat zu enthalten:
(3) Der Zuschuss darf unbeschadet näherer Bestimmungen in Förderungsrichtlinien nach § 9 nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass der Förderungswerber
(4) Der Zuschuss darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, das für die Durchführung des kulturellen Vorhabens bzw. die Ausübung der kulturellen Tätigkeit oder für die Schaffung und Aufrechterhaltung von Strukturen erforderlich ist.
(5) Der Zuschuss ist unbeschadet näherer Bestimmungen in Förderungsrichtlinien nach § 9 unter der Bedingung zu gewähren, dass
(6) Soweit dies für die Einhaltung der Grundsätze nach § 2 oder für das Erreichen des Förderungszweckes erforderlich ist, ist der Zuschuss unter zusätzlichen Bedingungen zu gewähren.
(7) Über das Förderansuchen ist binnen angemessener Frist schriftlich zu entscheiden.
§ 8
Experten und Jurys
(1) Die Landesregierung kann sich, soweit sie dies im Einzelfall für erforderlich erachtet, bei der Beurteilung von kulturellen Vorhaben bzw. kulturellen Tätigkeiten von externen Experten beraten lassen.
(2) Die Landesregierung kann darüber hinaus Jurys dauerhaft oder anlassbezogen einrichten und diese zur Beratung in folgenden Angelegenheiten heranziehen:
§ 9
Förderungsrichtlinien
(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1 Abs. 2 und die Grundsätze nach § 2 Richtlinien über die Gewährung von Förderungen zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen aufzunehmen über:
Kulturbeiräte
§ 10
Einrichtung und Aufgaben
(1) Beim Amt der Landesregierung werden Kulturbeiräte für folgende Bereiche eingerichtet:
(2) Die Kulturbeiräte haben folgende Aufgaben:
(3) Die Kulturbeiräte können darüber hinaus jederzeit zu grundsätzlichen oder sonst bedeutsamen Fragen der Kulturpolitik Stellung nehmen.
§ 11
Zusammensetzung, Bestellung, Funktionsdauer
(1) Den Kulturbeiräten gehören an:
(2) Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfall durch den Vorstand der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Förderung von Kultur, Kunst und Wissenschaft zuständigen Abteilung vertreten.
(3) Die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 1 lit. b hat aufgrund von Vorschlägen von für das Land bedeutenden kulturellen Einrichtungen, Organisationen, Personen und Personengruppen zu erfolgen. Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Stellen schriftlich aufzufordern, binnen vier Wochen einen Vorschlag zu erstatten. Dabei ist eine ausgewogene Besetzung mit Männern und Frauen anzustreben. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig oder nicht im notwendigen Umfang erstattet, ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.
(4) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. b sind von der Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Tiroler Landtages zu bestellen. Eine Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Gesetzgebungsperiode ist nur ein Mal zulässig. Die Mitglieder bleiben nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Amt.
(5) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung kein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Scheidet ein Mitglied aus, kann für die restliche Funktionsdauer ein Ersatzmitglied bestellt werden.
§ 12
Geschäftsgang
(1) Der Vorsitzende hat die Kulturbeiräte nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einzuberufen. Ein Kulturbeirat ist zudem binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens die Hälfte seiner Mitglieder unter Angabe der zu beratenden Angelegenheit verlangt.
(2) Die Kulturbeiräte sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind.
(3) Die Kulturbeiräte fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, sofern in der Geschäftsordnung nach Abs. 5 für einzelne Angelegenheiten nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter sind nicht stimmberechtigt.
(4) Die Mitgliedschaft zum Kulturbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften, wobei unabhängig von der Dauer der Dienstreise jeweils die volle Tagesgebühr zusteht.
(5) Die Landesregierung hat für die Kulturbeiräte durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.
(6) Die Geschäftsstelle der Kulturbeiräte ist beim Amt der Landesregierung einzurichten.
Kulturbericht, Datenschutz
§ 13
Kulturbericht
Die Landesregierung hat jährlich einen Kulturbericht, in dem die aufgrund dieses Gesetzes durchgeführten Förderungsmaßnahmen dargelegt werden, herauszugeben. Der Kulturbericht ist dem Tiroler Landtag und den Kulturbeiräten zu übermitteln.
§ 14
Verwendung personenbezogener Daten
(1) Das Amt der Landesregierung darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung oder den Widerruf einer Förderung, die Vermeidung von Doppelförderungen oder die Dokumentation von Förderungsmaßnahmen im Kulturbericht jeweils erforderlich sind:
(2) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten bei natürlichen Personen der Familien- oder Nachname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum, bei juristischen Personen die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung.
(3) Das Amt der Landesregierung darf Daten nach Abs. 1 an Organe des Bundes und andere mit der Förderung desselben Gegenstandes befasste Stellen übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben, insbesondere zur Vermeidung von Doppelförderungen oder zur Kontrolle der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ihrer Fördervergabe, jeweils erforderlich sind.
(4) Das Amt der Landesregierung hat zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2009, genannten Maßnahmen zu treffen.
(5) Das Amt der Landesregierung hat Daten nach Abs. 1 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 15
Kulturbeiräte
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Kulturbeiräte nach § 7 Abs. 1 lit. a bis f des Tiroler Kulturförderungsgesetzes gelten als Kulturbeiräte nach § 10 Abs. 1 lit. a bis f dieses Gesetzes. Ihre im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder bleiben bis zur Bestellung der neuen Mitglieder nach dem Ende der laufenden Gesetzgebungsperiode des Tiroler Landtages im Amt.
(2) Die Mitglieder des Kulturbeirates nach § 10 Abs. 1 lit. g sind erstmalig binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Dauer der laufenden Gesetzgebungsperiode des Tiroler Landtages zu bestellen.
§ 16
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2010 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Kulturförderungsgesetz, LGBl. Nr. 35/1979, außer Kraft.
(3) Die Verordnung über die Geschäftsordnung der Kulturbeiräte nach § 12 Abs. 5 kann von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.
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