Datum der Kundmachung
31.05.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 30/2010 8.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 11. Mai 2010 über das Verfahren bei der Handhabung und Aussaat von insektizid gebeiztem Ölkürbis- und Maissaatgut (Tiroler Sägeräte-Verordnung)
Aufgrund des Tiroler Pflanzenschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 18/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 6/2007, wird nach Anhören der Landwirtschaftskammer verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich, Ziele
(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren bei der Handhabung und Aussaat von insektizid gebeiztem Ölkürbis- und Maissaatgut mit pneumatischen Einzelkornsägeräten mit Saugluftsystemen im Rahmen der Vorbeugung des Auftretens von Schadorganismen.
(2) Ziel dieser Verordnung ist die Vermeidung bzw. Minimierung von möglichen Risiken, die sich aus der Handhabung und Aussaat von Saatgut nach Abs. 1 für Insektenarten ergeben, die nicht als Schadorganismen gelten. Insbesondere soll im Sinn eines integrierten Pflanzenschutzes (§ 1a Abs. 7 des Tiroler Pflanzenschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 18/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 6/2007) die Kontamination von Pflanzenbeständen mit Beizmittelstaub weitestgehend verhindert werden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Verordnung liegt eine die Staubabdrift mindernde Technik dann vor, wenn im Vergleich zu unmodifizierten Standardgeräten eine um mindestens 90 v. H. geringere Staubabdrift erreicht wird.
§ 3
Maßnahmen
Bei der Handhabung und Aussaat von insektizid gebeiztem Ölkürbis- und Maissaatgut mit pneumatischen Einzelkornsägeräten mit Saugluftsystemen gilt Folgendes:
§ 4
Informationsverfahren
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, notifiziert (2010/68/A).
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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