Datum der Kundmachung
31.05.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 29/2010 8.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 24. März 2010, mit dem das Tiroler Tourismusgesetz 2006 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 98/2009, wird wie folgt geändert:
Im § 36 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:
"(3) Beiträge, die den Betrag von 1000,– Euro übersteigen, sind, soweit sie für den laufenden Vorschreibungszeitraum zu entrichten sind und nicht endgültig (§ 200 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung), durch eine Berufungsentscheidung oder durch einen ändernden Bescheid festgesetzt werden, in drei gleichen Teilbeträgen zu entrichten. Der erste Teilbetrag ist mit Ablauf eines Monats, der zweite Teilbetrag mit Ablauf von vier Monaten und der dritte Teilbetrag mit Ablauf von sieben Monaten nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides zu entrichten. Wird der erste oder zweite Teilbetrag nicht spätestens zu dem für die Entrichtung vorgesehenen Zeitpunkt entrichtet, so ist der gesamte noch aushaftende Betrag innerhalb einer Nachfrist von zwei Wochen zu entrichten. Die §§ 227 Abs. 4 lit. c und 230 Abs. 5 und 7 der Bundesabgabenordnung gelten sinngemäß."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
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