Datum der Kundmachung
31.05.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/2010 8.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 24. März 2010, mit dem das Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002, LGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 22/2006, wird wie folgt geändert:
"§ 1
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Entwicklung Minderjähriger im Rahmen einer Erziehung, die diese unter Beachtung ihrer individuellen Persönlichkeit zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten heranwachsen lässt, zu fördern und zu sichern.
(2) Die öffentliche Jugendwohlfahrt hat zur Erreichung dieses Zieles insbesondere
(3) Soweit dies zur Erreichung des Zieles nach Abs. 1 erforderlich ist, kann die Förderung auch volljährigen Personen gewährt werden, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (junge Erwachsene)."
"§ 4
Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Hilfen der öffentlichen Jugendwohlfahrt sind allen Personen zu gewähren, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben.
(2) Hilfen der öffentlichen Jugendwohlfahrt können auf Verlangen des Betreffenden auch bei jungen Erwachsenen (§ 1 Abs. 3) fortgesetzt werden, wenn dies zur Sicherung des Erfolges der ihnen bereits vor Erreichung der Volljährigkeit gewährten Hilfen erforderlich ist. Soziale Dienste der öffentlichen Jugendwohlfahrt nach § 11 Abs. 1 lit. b, sofern sie nicht stationärer Art sind, und nach § 11 Abs. 2 lit. b und c können jungen Erwachsenen jedenfalls gewährt werden."
"(2) Das Land Tirol hat bei seiner Planung im Bereich der öffentlichen Jugendwohlfahrt
"§ 6a
"(1) Die Landesregierung hat nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung und nach Anhören des Jugendwohlfahrtsbeirates eine Person, die über die hierfür erforderliche persönliche Eignung und über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Jugendwohlfahrt oder der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verfügt, für die Dauer von fünf Jahren zum Kinder- und Jugendanwalt (zur Kinder- und Jugendanwältin) zu bestellen. Der Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) darf während seiner (ihrer) Amtsdauer keine andere Tätigkeit in der öffentlichen oder freien Jugendwohlfahrt ausüben. Er (Sie) hat auch nach dem Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung des neuen Kinder- und Jugendanwaltes (der neuen Kinder- und Jugendanwältin) weiterzuführen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Der Kinder- und Jugendanwalt (Die Kinder- und Jugendanwältin) hat seinen (ihren) Sitz in der Landeshauptstadt Innsbruck. Er (Sie) kann außerhalb der Landeshauptstadt Innsbruck Sprechtage abhalten, soweit dies zur Besorgung der Aufgaben zweckmäßig ist.
(3) Die Landesregierung hat die für die Besorgung der Aufgaben des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinder- und Jugendanwältin) erforderlichen Sach- und Geldmittel sowie die sich aus dem Stellenplan ergebende Anzahl von Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung hat den Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) bei der Auswahl dieser Landesbediensteten anzuhören.
(4) Das Amt des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinder- und Jugendanwältin) endet vorzeitig durch Tod, Amtsverzicht oder Widerruf der Bestellung. Der Amtsverzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat die Bestellung nach Anhören des Jugendwohlfahrtsbeirates zu widerrufen, wenn in der Person des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinder- und Jugendanwältin) Umstände eintreten, die ihn (sie) für dieses Amt nicht mehr geeignet erscheinen lassen, oder wenn er (sie) seine (ihre) Aufgaben gröblich vernachlässigt. Endet das Amt des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinder- und Jugendanwältin) vorzeitig, so hat die Landesregierung unverzüglich eine Neubestellung vorzunehmen.
(5) Der Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) und die bei ihm (ihr) verwendeten Bediensteten sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht.
(6) Die Inanspruchnahme der Dienste des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinder- und Jugendanwältin) ist kostenlos. Sie können auch anonym in Anspruch genommen werden.
(7) Die Behörden und Dienststellen des Landes und alle mit den Angelegenheiten der öffentlichen Jugendwohlfahrt betrauten Organe, mit Ausnahme jener des Bundes, und deren Bedienstete haben den Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) bei der Besorgung seiner (ihrer) Aufgaben zu unterstützen und ihm (ihr), soweit dies zur Ausübung seiner (ihrer) Tätigkeit erforderlich ist, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in schriftliche Unterlagen über die von ihnen betreuten Minderjährigen zu gewähren. Diese Verpflichtungen gelten auch für Einrichtungen für Minderjährige (§ 26) und für die nach § 29 anerkannten Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt.
(8) Mit dem Kinder- und Jugendanwalt (der Kinder- und Jugendanwältin) ist, sofern er (sie) im Zeitpunkt seiner (ihrer) Bestellung nicht bereits in einem öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol steht, ein auf die Amtsdauer befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis nach den auf Landesvertragsbedienstete anzuwendenden Vorschriften abzuschließen. Das Dienstverhältnis eines (einer) Bediensteten, der (die) in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol steht, wird durch die Bestellung zum Kinder- und Jugendanwalt nicht berührt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Wird ein Bediensteter (eine Bedienstete), der (die) in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol steht, zum Kinder- und Jugendanwalt (zur Kinder- und Jugendanwältin) bestellt, so wird der Lauf dieser Frist für die Dauer des Amtes gehemmt. Wird ein Bediensteter (eine Bedienstete), der (die) in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol steht, zum Kinder- und Jugendanwalt (zur Kinder- und Jugendanwältin) bestellt, so darf das Dienstverhältnis während seiner (ihrer) Amtsdauer nur im Fall des Widerrufes der Bestellung gekündigt werden.
(9) Der Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) hat die Aufgabe, die Rechte und Interessen von Kindern und Jugendlichen wirksam zu fördern, zu schützen und in der Öffentlichkeit zu vertreten. Insbesondere hat der Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) folgende Aufgaben:
(10) Der Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) hat weiters folgende Aufgaben:
"(11) (Landesverfassungsbestimmung) Der Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) ist bei der Besorgung seiner (ihrer) Aufgaben nach den Abs. 9 und 10 an keine Weisungen gebunden. Gegenüber den beim Kinder- und Jugendanwalt (bei der Kinder- und Jugendanwältin) verwendeten Bediensteten ist hinsichtlich der Besorgung der Aufgaben nach den Abs. 9 und 10 ausschließlich der Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) weisungsberechtigt."
"(12) Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinder- und Jugendanwältin) zu unterrichten. Der Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) hat der Landesregierung auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(13) Der Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) hat für den Verhinderungsfall einen bei ihm (ihr) verwendeten Bediensteten mit der Vertretung zu betrauen."
"§ 7
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die beim Träger der Jugendwohlfahrt und für ihn tätigen Personen sind, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen des Privat- und Familienlebens verpflichtet, die werdende Eltern, Familien, junge Erwachsene oder Minderjährige betreffen und an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit in der Jugendwohlfahrt weiter.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 besteht nicht gegenüber weiteren im Bereich der Jugendwohlfahrt tätigen Fachpersonen, Angehörigen von Gesundheitsberufen und Verwaltungsbehörden, soweit im Rahmen einer Gefährdungsabklärung, der Erstellung und Durchführung von Hilfeplänen oder der Hilfen zur Erziehung das Interesse des Minderjährigen an der Preisgabe der Tatsache das Interesse an deren Geheimhaltung überwiegt.
§ 7a
Meldungen über den Verdacht der Vernachlässigung,der Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jede Meldung über den Verdacht der Vernachlässigung, der Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, die nach § 37 des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 oder aufgrund berufsrechtlicher Ermächtigungen oder Verpflichtungen erfolgt ist, zu überprüfen und, wenn nach der Überprüfung zumindest der Verdacht weiterbesteht, folgende Daten zum Zweck der Abwehr von Gefährdungen des Kindeswohles personenbezogen zu verarbeiten:
(2) Die Daten nach Abs. 1 lit. a und b dürfen nur an andere Jugendwohlfahrtsbehörden zur Abwehr der Gefährdung des Wohles eines bestimmt bezeichneten Kindes übermittelt werden. Dabei ist § 32a Abs. 4 anzuwenden.
(3) Die Daten nach Abs. 1 lit. a und b sind unbeschadet der sonstigen Anforderungen nach § 32a Abs. 5 nur nach dem Vieraugenprinzip einzutragen. Weiters sind diese Daten periodisch wiederkehrend auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und im Fall ihrer Unrichtigkeit sofort, im Übrigen spätestens mit dem Erreichen der Volljährigkeit des betroffenen Minderjährigen, von Amts wegen zu löschen."
"(2) Die volle Erziehung umfasst die Pflege und Erziehung eines Minderjährigen in einer familienähnlichen Einrichtung oder in einem Familienverband, in einer sozialpädagogischen Einrichtung, im Rahmen des betreuten Wohnens, einer sonstigen Einrichtung oder durch nicht ortsfeste Formen der Pädagogik, sofern der Jugendwohlfahrtsträger mit der Pflege und der Erziehung des Minderjährigen zur Gänze betraut ist."
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung den Inhalt und den Umfang der nach Abs. 3 lit. b erforderlichen Ausbildung näher zu regeln, wobei diese insbesondere die Fachgebiete Psychologie, Familienrecht und Kommunikation zu beinhalten hat. Für die Ausbildung ist ein Mindestausmaß von 60 Unterrichtsstunden vorzusehen.
(5) Die Pflegebewilligung ist unter Bedingungen und/oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Pflege und Erziehung des Pflegekindes erforderlich ist.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Pflegebewilligung zu widerrufen, wenn
(7) Soweit dies zur Sicherung des Wohles des Pflegekindes erforderlich ist, kann die Pflegebewilligung abgeändert und insbesondere auch durch Auflagen nach Abs. 5 ergänzt werden.
(8) Im Verfahren zur Erteilung oder zum Widerruf der Pflegebewilligung haben die Pflegeeltern (Pflegepersonen) und die Erziehungsberechtigten Parteistellung."
"§ 21
Ausnahmen von der Pflegebewilligung
Keiner Bewilligung nach § 20 Abs. 1 bedarf die Übernahme eines Pflegekindes
"§ 23
Pflegeelterngeld
(1) Pflegeeltern (Pflegepersonen) und Personen, die Minderjährige im Sinn des § 26 Abs. 2 zweiter und dritter Satz im Rahmen einer Krisenfamilie oder einer sozialpädagogischen Pflegestelle betreuen, haben zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Lasten gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Pflegeelterngeld. Kein Anspruch auf Pflegeelterngeld besteht in den Fällen des § 21 lit. a und b.
(2) Die Landesregierung hat die monatliche Höhe des Pflegeelterngeldes unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten nach Altersstufen durch Verordnung festzusetzen.
(3) Das Pflegeelterngeld wird auf schriftlichen Antrag der Anspruchsberechtigten nach Abs. 1 in der in der Verordnung nach Abs. 2 festgesetzten Höhe gewährt. Im Fall eines Sonderbedarfes eines Pflegekindes kann ein entsprechend höheres Pflegeelterngeld gewährt werden. Auf die Gewährung des höheren Pflegeelterngeldes besteht kein Rechtsanspruch. Für angefangene Kalendermonate gebührt nur der verhältnismäßige Teil des Pflegeelterngeldes, es sei denn, dies würde für die Anspruchsberechtigten nach Abs. 1 eine besondere Härte bedeuten.
(4) Für die Verpflichtung zum Ersatz des Pflegeelterngeldes und für den Übergang von Forderungen des Pflegekindes auf das Land Tirol gilt § 16 Abs. 2 und 3 sinngemäß. Für die Beitragspflicht der Gemeinden zum Aufwand des Landes Tirol für das Pflegeelterngeld gilt § 16 Abs. 4 und 5 sinngemäß."
"§ 24
(1) Tagesbetreuung ist die Übernahme eines Minderjährigen unter 16 Jahren durch andere als bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte, Wahleltern oder die gemäß § 187 ABGB mit der Obsorge oder andere mit Pflege und Erziehung betraute Personen zur regelmäßigen und entgeltlichen Betreuung für einen Teil des Tages, die nicht im Rahmen des Kindergarten-, Hort- und Schulbetriebes erfolgt. Die Betreuung kann sowohl im Haushalt einer geeigneten Person (Tagesmutter, Tagesvater) als auch in Einrichtungen (Tagesbetreuungseinrichtungen) erfolgen.
(2) Tagesmütter, Tagesväter und Tagesbetreuungseinrichtungen bedürfen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn aufgrund der Eignung der betreuenden Personen und der Beschaffenheit der für die Unterbringung der Minderjährigen bestimmten Räume eine ordnungsgemäße Betreuung gewährleistet ist. Keiner Bewilligung bedürfen Tagesbetreuungseinrichtungen, die ausschließlich von den Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder getragen werden.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die im Interesse einer ordnungsgemäßen Betreuung und des Kindeswohls erforderlichen Voraussetzungen für die Übernahme von Minderjährigen zur Betreuung im Sinn des Abs. 1 zu erlassen. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Lage und die Ausstattung der Einrichtungen sowie über die Anforderungen an die dort tätig werdenden Personen zu enthalten. Auf Antrag kann die Landesregierung mit Bescheid eine Nachsicht von diesen Anforderungen erteilen, wenn deren Erfüllung der Tagesmutter, dem Tagesvater oder dem Träger der Tagesbetreuungseinrichtung wirtschaftlich nicht zumutbar ist und das Wohl der Minderjährigen dadurch nicht gefährdet wird.
(4) Tagesmütter, Tagesväter und Tagesbetreuungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Hierbei gilt § 26 Abs. 7, 8 und 9 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die wesentlichen Anforderungen im Sinn des § 26 Abs. 9 lit. a und die allenfalls erteilte Nachsicht hiervon nach Abs. 3 zu beurteilen sind.
(5) Die Bewilligung nach Abs. 2 erlischt, wenn die Tagesbetreuung durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater mindestens fünf Jahre und durch eine Tagesbetreuungseinrichtung mindestens zwei Jahre nicht mehr ausgeübt wurde."
"7. Abschnitt
Sozialpädagogische Einrichtungen und sonstigeEinrichtungen für Minderjährige"
"§ 26
Einrichtungen für Minderjährige
(1) Sozialpädagogische Einrichtungen sowie Einrichtungen des betreuten Wohnens sind Einrichtungen, die über entsprechend ausgebildetes Personal verfügen und insgesamt geeignet sind, Minderjährige mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen zu betreuen. Einrichtungen des betreuten Wohnens sind Einrichtungen, in denen Minderjährige grundsätzlich selbstständig leben, aber stundenweise von ausgebildeten Fachpersonen betreut werden.
(2) Sozialpädagogische Einrichtungen können, wenn sie diese nicht selbst übernehmen, zur Unterbringung von Minderjährigen Krisenfamilien und sozialpädagogische Pflegestellen heranziehen. Krisenfamilien sind geeignete Personen, die Minderjährige für einen befristeten Zeitraum im Rahmen der vollen Erziehung in einem familienähnlichen Zusammenhalt betreuen. Sozialpädagogische Pflegestellen sind geeignete Personen wie insbesondere Sozialarbeiter, Erziehungswissenschafter, Sozialpädagogen und Psychologen, die über eine einschlägige Fachausbildung verfügen und Minderjährige im Rahmen der vollen Erziehung betreuen.
(3) Sozialpädagogische Einrichtungen, Einrichtungen des betreuten Wohnens und sonstige Einrichtungen, die zur Übernahme von Minderjährigen in Pflege und Erziehung bestimmt sind, bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung. Davon ausgenommen sind Schülerheime im Sinn der Art. 14 und 14a B-VG.
(4) Die Bewilligung nach Abs. 3 ist auf Antrag des Trägers der Einrichtung zu erteilen, wenn
(5) Rechte und Pflichten, die sich aus dem Bescheid nach Abs. 3 ergeben, haften an der Einrichtung und gehen auf den Rechtsnachfolger des Trägers der Einrichtung über.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die im Interesse einer ordnungsgemäßen Betreuung und des Kindeswohls erforderlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von Einrichtungen für Minderjährige zu erlassen. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Lage und die Ausstattung der Einrichtungen sowie über die Anforderungen an das in der oder für die Einrichtung tätige Personal sowie das Verhältnis der Anzahl betreuter Minderjähriger zur Anzahl der Betreuungspersonen zu enthalten. Auf Antrag kann die Landesregierung mit Bescheid eine Nachsicht von diesen Anforderungen erteilen, wenn deren Erfüllung dem Träger der Einrichtung wirtschaftlich nicht zumutbar ist und das Wohl der Minderjährigen dadurch nicht gefährdet wird.
(7) Einrichtungen für Minderjährige unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich zu prüfen, ob diese Einrichtungen entsprechend der Bewilligung betrieben und instand gehalten werden. Träger von Einrichtungen für Minderjährige haben die Ausübung der Aufsicht durch die Landesregierung zu ermöglichen. Sie haben insbesondere Aufsichtsorganen und sonstigen Beauftragten der Landesregierung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, den Zutritt zu den für die Unterbringung der Minderjährigen bestimmten Räumen zu gewähren und Gespräche mit den Minderjährigen zu ermöglichen. Wichtige, den Betrieb der Einrichtung betreffende Ereignisse sind dem Aufsichtsorgan unverzüglich mitzuteilen. Die Aufsichtsorgane der Landesregierung haben bei der Ausübung ihrer Befugnisse unter möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen vorzugehen.
(8) Stellt die Landesregierung, insbesondere bei der Überprüfung einer Einrichtung nach Abs. 7 zweiter Satz, behebbare Mängel fest, so hat sie deren Träger die Behebung dieser Mängel innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Wird durch einen solchen Mangel das Wohl der Minderjährigen erheblich und unmittelbar gefährdet, so ist zudem der weitere Betrieb der Einrichtung bis zur Behebung dieses Mangels zu untersagen.
(9) Die Landesregierung hat die Bewilligung nach Abs. 3 zu widerrufen, wenn
(10) Wird die Bewilligung widerrufen, so ist gleichzeitig die Rückführung der Minderjährigen anzuordnen und bei Gefahr im Verzug sofort zu vollziehen.
(11) Die Bewilligung nach Abs. 3 erlischt, wenn die Einrichtung länger als zwei Jahre nicht mehr betrieben wurde."
"(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die im Interesse des Kindeswohls erforderlichen Voraussetzungen für die Übernahme von Kindern und Jugendlichen im Sinn des Abs. 1 zu erlassen. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Lage und die Ausstattung der Einrichtungen sowie über die Anforderungen an das Personal zu enthalten.
(4) Jugenderholungsheime unterliegen der Aufsicht durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Hierbei gilt § 26 Abs. 7 und 8 sinngemäß. Der weitere Betrieb des Jugenderholungsheimes ist zu untersagen:
"(4) Rechte und Pflichten, die sich aus dem Bescheid nach Abs. 1 ergeben, haften an der Einrichtung und gehen auf den Rechtsnachfolger ihres Trägers über."
Abschnitt eingefügt:
"10. Abschnitt
Daten
§ 32a
Verwendung personenbezogener Daten
(1) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese jeweils für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:
(2) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Personen und Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben sind und soweit dies im überwiegenden Interesse der betroffenen Minderjährigen und jungen Erwachsenen liegt, Daten nach Abs. 1 an die für die Besorgung der Aufgaben anderer öffentlicher Jugendwohlfahrtsträger zuständigen Organe, Gerichte, Personen, die Leistungen der öffentlichen Jugendwohlfahrt erbringen oder an der Gewährung der Leistungen beteiligt sind, Pflegeeltern (Pflegepersonen), Tagesmütter, Tagesväter, Tagesbetreuungseinrichtungen, Einrichtungen zur Übernahme von Minderjährigen in Pflege und Erziehung, Jugenderholungsheime, Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt, die Leistungen der öffentlichen Jugendwohlfahrt erbringen oder daran beteiligt sind, Einrichtungen der außerschulischen Jugenderziehung und sonstige Einrichtungen zur Betreuung und Förderung Minderjähriger übermitteln.
(3) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen Daten nach Abs. 1 auch an Personen, Einrichtungen und Organe im Ausland übermitteln, sofern die Übermittlung dieser Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung jener Aufgaben sind, die diesen Personen, Einrichtungen und Organen im Zusammenhang mit Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrt obliegen und, soweit dies im überwiegenden Interesse der betroffenen Minderjährigen und jungen Erwachsenen liegt.
(4) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben Daten nach Abs. 1 im Rahmen eines Informationsverbundsystems im Sinn des § 50 des Datenschutzgesetzes 2000 verwenden.
(5) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 genannten Maßnahmen zu treffen.
(6) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben Daten nach Abs. 1, sofern diese nicht zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben benötigt werden, spätestens nach 30 Jahren zu löschen. Davon ausgenommen sind Daten der Pflege- und Adoptivkinder.
(7) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben Daten, die für die Erstellung von Statistiken im Bereich der öffentlichen Jugendwohlfahrt erforderlich sind, dem Bund auf Verlangen in nicht personenbezogener Form zu übermitteln."
"11. Abschnitt
Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen"
"§ 36
Verweisungen
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Rechtsvorschriften des Bundes auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
§ 37
Übergangsbestimmungen
Die nach dem Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 28/1955, erteilten Bewilligungen zur Übernahme in fremde Pflege sowie zur Errichtung und zum Betrieb von Heimen bleiben aufrecht. Für die Aufsicht über die betreffenden Pflegekinder und Heime gilt jedoch dieses Gesetz.
§ 38
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Art. I Z. 7 mit 1. Juni 2010 in Kraft.
(2) (Landesverfassungsbestimmung) Art. I Z. 7 tritt mit 1. Juni 2010 in Kraft.
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