Kostenersatz an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahr 2009
LGBL_TI_20100427_25Kostenersatz an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahr 2009Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.04.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 25/2010 7.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 20. April 2010 über die Festsetzung des Bauschbetrages für den Kostenersatz an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahr 2009
Aufgrund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird verordnet:
§ 1
Der Bauschbetrag für den vom Land nach § 48 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) zu leistenden Ersatz der Kosten, die den Gemeinden aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz erwachsen, wird für das Jahr 2009 mit 19,34 Euro für jedes begonnene Hundert der am 31. Dezember 2009 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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