Datum der Kundmachung
23.02.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 16/2010 4.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 17. Dezember 2009, mit dem das Tiroler Arbeitnehmerförderungsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Arbeitnehmerförderungsgesetz, LGBl. Nr. 3/1992, wird wie folgt geändert:
"(4) In Richtlinien nach § 16 kann vorgesehen werden, dass die im Abs. 3 angeführten Kriterien bei der Festsetzung des Ausmaßes von bestimmten Förderungen nicht zu berücksichtigen sind, wenn diese aufgrund der Zielrichtung der zu fördernden Maßnahme von untergeordneter Bedeutung sind oder die Prüfung der Erfüllung dieser Kriterien einen in Relation zur Höhe der Förderung unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde."
"§4
Förderungsempfänger
(1) Förderungsempfänger können natürliche und juristische Personen sein, die im Hinblick auf die Besonderheiten der jeweils beabsichtigten Förderung eine ausreichende Nahebeziehung zum Tiroler Arbeitsmarkt aufweisen.
(2) Eine Förderung nach diesem Gesetz darf nur gewährt werden, wenn die in Richtlinien nach § 16 näher zu bestimmenden persönlichen Anspruchsvoraussetzungen, zu denen auch die ausreichende Nahebeziehung zum Tiroler Arbeitsmarkt nach Abs. 1 zählt, gegeben sind."
"(2) Dem Arbeitnehmerförderungsbeirat obliegt die Beratung der Landesregierung in grundlegenden Fragen der Förderung der Arbeitnehmer in Tirol, insbesondere bei der Erlassung oder Änderung von Richtlinien nach § 16."
"(1) Der Vorsitzende hat den Arbeitnehmerförderungsbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn die Landesregierung oder mindestens vier Mitglieder des Arbeitnehmerförderungsbeirates dies verlangen."
"(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann vom Widerruf der Förderung nach Abs. 1 abgesehen werden."
"§ 15
Verwendung personenbezogener Daten
(1) Das Amt der Landesregierung darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung oder den Widerruf einer Förderung oder für Studien und sonstige Maßnahmen, die dem arbeitsmarktgerechten Einsatz der Förderungen dienen, jeweils erforderlich sind:
(2) Das Amt der Landesregierung darf bei ihm vorhandene Daten an die Europäischen Kommission, Behörden des Bundes, gesetzliche Interessenvertretungen und andere mit der Förderung desselben Gegenstandes befasste Stellen übermitteln, sofern diese Daten für diese Institutionen für die Vermeidung von Doppelförderungen oder für die Kontrolle der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der eigenen Förderungsvergabe jeweils erforderlich sind.
(3) Das Amt der Landesregierung hat zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008, genannten Maßnahmen zu treffen.
(4) Das Amt der Landesregierung hat Daten nach Abs. 1 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
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