Datum der Kundmachung
18.02.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 8/2010 3.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 17. Dezember 2009, mit dem das Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/2008, wird wie folgt geändert:
"Jagdrecht, Jagdkataster"
"Begriffsbestimmungen"
"(7) Natura 2000-Gebiete sind jene Gebiete, die von der Europäischen Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 Unterabschnitt 3 der Habitat-Richtlinie aufgenommen worden sind, und die nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Vogelschutz-Richtlinie zu Europäischen Vogelschutzgebieten erklärten oder als solche anerkannten Gebiete (Art. 7 der Habitat-Richtlinie)."
"§ 2
Anwendungsbereich
Die Ausübung des Jagdrechtes (im Folgenden auch "Jagd" genannt) unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 3
Jagdkataster
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben in elektronischer Form ein Verzeichnis der in ihrem Sprengel gelegenen Jagdgebiete (Jagdkataster) zu führen.
(2) Der Jagdkataster hat zu enthalten:
(3) Im Jagdkataster sind zudem jene Teile von Jagdgebieten, die Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz sind, graphisch darzustellen; Abs. 2 gilt für diese Teile von Jagdgebieten sinngemäß.
(4) Die Landesregierung hat auf der Grundlage der Jagdkataster der Bezirksverwaltungsbehörden einen Jagdkataster für das gesamte Land zu führen.
(5) Jedermann hat das Recht, in die Jagdkataster Einsicht zu nehmen und Ausdrucke anzufertigen."
"(3) Hat der Tiroler Jägerverband Jagdgastkarten in elektronischer Form ausgestellt (§ 27a Abs. 3 dritter Satz), so hat der Jagdausübungsberechtigte bzw. der Jagdleiter dem Tiroler Jägerverband die Angaben nach Abs. 1 zweiter Satz in elektronischer Form zu übermitteln. In diesem Fall gelten die Verpflichtungen nach Abs. 1 erster Satz und 2 nicht."
"(11) Vor der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 8, 9 oder 10 sind der Bezirksjagdbeirat und der Hegemeister zu hören.
(12) Ein Bescheid nach Abs. 8 oder 10 ist auch dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zuzustellen; dieser kann gegen einen solchen Bescheid Berufung einbringen.
(13) Der Abschussplan, die Abschussliste, die Zählblätter und die Abschussmeldungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde in elektronischer Form zu übermitteln oder in Formblätter einzutragen und der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung Vorschriften über die Formblätter für den Abschussplan, die Abschussliste, die Zählblätter und die Abschussmeldungen zu erlassen."
"§ 39
Kümmerndes Wild, Fallwild
(1) Kümmerndes und krankes Wild darf sowohl in der Schonzeit als auch über den genehmigten Abschussplan hinaus erlegt werden. Der Abschuss ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden und in die Abschussliste einzutragen. Das Wildstück ist einem von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Sachverständigen vorzulegen.
(2) Fallwild ist in die Abschussliste einzutragen und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Als Fallwild gilt alles gefundene Wild, das nicht bei der rechtmäßigen Jagdausübung (einschließlich der Nachsuche) zur Strecke gelangt, gleichgültig, ob es verwertbar ist oder nicht.
(3) Wild nach den Abs. 1 und 2 ist bei der Erstellung der Wildstandsmeldung des folgenden Jagdjahres zu berücksichtigen; auf den Abschussplan des laufenden Jagdjahres ist es nur dann anzurechnen, wenn der Abschussplan am Ende des Jagdjahres nicht erfüllt ist."
"§ 50a
Hegebezirke
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat aneinandergrenzende Eigen- und Genossenschaftsjagdgebiete unter Bedachtnahme auf die natürlichen Grenzen der Lebensräume der in den Jagdgebieten vorkommenden Wildarten und auf allenfalls bestehende Hegegemeinschaften (§ 50) nach Anhören des Bezirksjägermeisters durch Verordnung zu Hegebezirken zusammenzufassen."
"§ 59
Organe
Organe des Tiroler Jägerverbandes sind die Vollversammlung, der Vorstand, der Landesjägermeister und die Hegemeister."
"§ 62a
Hegemeister
(1) Der Bezirksjägermeister hat für jeden Hegebezirk nach § 50a einen Hegemeister zu bestellen. Die Bestellung erfolgt befristet auf sechs Jahre.
(2) Zum Hegemeister darf nur ein Mitglied des Tiroler Jägerverbandes bestellt werden, das
(3) Der Hegemeister hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Vollziehung dieses Gesetzes zu unterstützen durch
(4) Der Hegemeister ist berechtigt, die Jagdgebiete im Hegebezirk zum Zweck der Besorgung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit zu begehen.
(5) Die Bestellung des Hegemeisters bedarf der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Sie darf nur versagt werden, wenn eine der im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte, oder wenn der Hegemeister seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der bestellte Hegemeister ist nach Bestätigung seiner Bestellung von der Bezirksverwaltungsbehörde in Eid und Pflicht zu nehmen. Über die Bestätigung seiner Bestellung und die Vereidigung ist dem Hegemeister eine Bescheinigung auszustellen, die er bei der Ausübung seines Dienstes mit sich zu führen hat.
(6) Im Fall der Verhinderung des Hegemeisters hat der Bezirksjägermeister eine Person, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt, mit dessen Vertretung zu betrauen."
"12. Abschnitt
Datenschutz
§ 68
Verwendung personenbezogener Daten
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen folgende Daten verarbeiten und im Rahmen der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT), eines Informationsverbundsystems im Sinn des § 50 des Datenschutzgesetzes 2000, verwenden, sofern diese Daten für die Überwachung der weidgerechten Ausübung der Jagd, die Feststellung von Jagdgebieten, die Prüfung von Jagdpachtverträgen, die Prüfung eines aufrechten Haftpflichtversicherungsverhältnisses, die Durchführung der Jagd-, Jagdaufseher- und Berufsjägerprüfungen, die Ausstellung und Verweigerung der Ausstellung von Jagdkarten, die Einziehung von Jagdkarten, die Genehmigung und Überwachung von Abschussplänen, die Vorschreibung der Jagdabgabe sowie die Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz jeweils erforderlich sind:
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen folgende Daten an den Tiroler Jägerverband übermitteln, sofern die angeführten Personen Verbandsmitglieder sind und diese Daten für den Tiroler Jägerverband für die Pflege und Förderung der Jagd, die Aus- und Fortbildung des Jagdschutzpersonals, den Abschluss der Jagdhaftpflichtversicherung für seine Mitglieder, die Schaffung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die im Jagdschutz tätigen Personen und ihre Hinterbliebenen, die Fortbildung und weidmännische Erziehung seiner Mitglieder, die Mitgliederverwaltung sowie die Ahndung von Verletzungen des Disziplinarrechts jeweils erforderlich sind:
(3) Der Tiroler Jägerverband darf Daten nach Abs. 2 sowie folgende Daten seiner Mitglieder verwenden, sofern diese Daten für die Pflege und Förderung der Jagd, die Fortbildung und weidmännische Erziehung seiner Mitglieder, die Aus- und Fortbildung des Jagdschutzpersonals, den Abschluss der Jagdhaftpflichtversicherung für seine Mitglieder, die Schaffung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die im Jagdschutz tätigen Personen und ihre Hinterbliebenen, die Mitgliederverwaltung sowie die Ahndung von Verletzungen des Disziplinarrechts jeweils erforderlich sind:
Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Disziplinarerkenntnisse einschließlich des Datums der Rechtskraft, Entrichtung des Mitgliedsbeitrages, Funktionen im Tiroler Jägerverband.
(4) Der Tiroler Jägerverband darf folgende Daten seiner Mitglieder an das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden übermitteln, sofern diese Daten für die Einziehung von Jagdkarten und die Prüfung eines aufrechten Haftpflichtversicherungsverhältnisses jeweils erforderlich sind:
Identifikationsdaten, Adressdaten, Disziplinarerkenntnisse nach § 64 Abs. 4 lit. b einschließlich des Datums der Rechtskraft, Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung.
(5) Das Amt der Tiroler Landesregierung darf Identifikationsdaten, Adressdaten sowie Daten über die Verweigerung der Ausstellung und die Einziehung der Jagdkarte von Jägern an die Jagdbehörden anderer Bundesländer übermitteln, sofern diese Daten für die Verweigerung der Ausstellung und die Einziehung der Jagdkarte oder einer ähnlichen Erlaubnis, die zur Jagdausübung berechtigt, durch diese Behörden jeweils erforderlich sind.
(6) Das Amt der Tiroler Landesregierung hat als Betreiber der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) sicherzustellen, dass
(7) Das Amt der Tiroler Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und der Tiroler Jägerverband haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 DSG 2000 genannten Maßnahmen zu treffen.
(8) Personenbezogene Daten sind längstens fünf Jahre nach Erreichung des jeweiligen Verwendungszweckes zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zur Erfüllung einer der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht weiter benötigt werden."
"§ 72
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf bundesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der im Folgenden jeweils angeführten Fassung anzuwenden:
Artikel II
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vom Bezirksjägermeister nach § 18 Abs. 1 der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes bestellten Hegemeister gelten bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode als Hegemeister nach § 62a; mit der Erlassung der Verordnungen über die Hegebezirke nach § 50a durch die Bezirksverwaltungsbehörden hat der Bezirksjägermeister diesen Hegemeistern einen Hegebezirk zuzuweisen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Hegemeister bis spätestens 31. Dezember 2010 nach § 62a Abs. 5 zu bestätigen und in Eid und Pflicht zu nehmen.
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2010 in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 1, 2, 4, 5, 9, 10, 14, 15, soweit dieser die Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung des Abschussplanes, der Abschussliste, der Zählblätter und der Abschussmeldungen betrifft, und 25, soweit dieser die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Erhebungsergebnissen, Stellungnahmen, Bescheinigungen und Bestätigungen betrifft, tritt mit 1. April 2011 in Kraft.
(3) Art. I Z. 3, 6, 8, 16, 19, 23, 27, 28, 29, 30, 31 und 34 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(4) Verordnungen über die Hegebezirke nach § 50a können bereits von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
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