Tarife für das Abschleppen und die Verwahrung von Fahrzeugen in der Landeshauptstadt Innsbruck, Änderung der Verordnung
LGBL_TI_20100218_11Tarife für das Abschleppen und die Verwahrung von Fahrzeugen in der Landeshauptstadt Innsbruck, Änderung der VerordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.02.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 11/2010 3.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 19. Jänner 2010, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Tarife für das Abschleppen und die Verwahrung von Fahrzeugen in der Landeshauptstadt Innsbruck geändert wird
Aufgrund der §§ 89a Abs. 7a und 94a Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 93/2009, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Festsetzung der Tarife für das Abschleppen und die Verwahrung von Fahrzeugen in der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. Nr. 2/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 22/2009, wird wie folgt geändert:
§ 3 hat zu lauten:
"§ 3
Tarife
(1) Die Tarife für die Abschleppfahrt und für das Zurseitestellen werden für
(2) Der Tarif für die Verwahrung wird
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschleppt, zur Seite gestellt oder in Verwahrung genommen worden sind.
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