Datum der Kundmachung
21.01.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 6/2010 2.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 18. November 2009 über Ehrungen durch das Land Tirol und die Gemeinden (Tiroler Ehrungsgesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
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§ 1
Ehrungen
Das Land Tirol und die Gemeinden können Personen anlässlich bestimmter Geburtstags- und Hochzeitsjubiläen ehren. .p2
§ 2
Mitwirkungspflicht
Die Gemeinden haben bei der Auswahl der für Ehrungen durch das Land Tirol in Betracht kommenden Personen mitzuwirken. .p3
§ 3
Veröffentlichung
(1) Das Land Tirol und die Gemeinden sind berechtigt, die Namen der geehrten Personen in Zeitungen oder im Internet zu veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch andere zu sorgen, sofern sich nicht die für eine Ehrung vorgesehenen Personen nach einer entsprechenden Befragung dagegen ausgesprochen haben.
(2) Die für eine Ehrung vorgesehenen Personen sind im Rahmen der Befragung nach Abs. 1 über die Art der Veröffentlichung zu informieren.
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§ 4
Verwendung personenbezogener Daten
(1) Das Amt der Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden und die Gemeindeverbände dürfen zum Zweck von Ehrungen folgende Daten verarbeiten:
(2) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände dürfen Daten nach Abs. 1 an das Amt der Landesregierung übermitteln, sofern diese Daten für die Durchführung von Ehrungen durch das Land Tirol erforderlich sind.
(3) Daten nach Abs. 1 sind spätestens nach zehn Jahren zu löschen.
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§ 5
Eigener Wirkungsbereich
Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz mit Ausnahme jener nach § 2 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. .p6
§ 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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