Datum der Kundmachung
22.12.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 120/2009 48.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 10. Dezember 2009, mit der die Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 geändert wird
Aufgrund des § 13 Abs. 3 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 153/2006, wird verordnet:
Artikel I
Die Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000, LGBl. Nr. 48, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 23/2009, wird wie folgt geändert:
"(4) In den Fahrzeugen besteht generelles Rauchverbot."
"§ 4
Ersatzfahrzeuge
(1) Die Verwendung von Ersatzfahrzeugen, deren kraftfahrbehördliche Zulassung nicht auf den Gewerbetreibenden lautet oder deren Zulassung nicht für den Betrieb des Gewerbetreibenden erfolgte, ist im Taxigewerbe nur vorübergehend und nur unter Einhaltung der in den Abs. 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen erlaubt.
(2) Die im Abs. 1 genannten Ersatzfahrzeuge müssen hinsichtlich Größe, Ausstattung, Zustand und Kennzeichnung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(3) Die Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein des auf den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxifahrzeuges, an dessen Stelle das genannte Ersatzfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen."
"§ 8
Auffahrbeschränkungen
Das Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen ist nur innerhalb der Gemeinde des Standortes der Taxikonzession mit jener Zahl an Kraftfahrzeugen zulässig, die in der Konzession für diesen Standort bewilligt ist und weiters nur mit jenen Fahrzeugen, die gemäß den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 im Zulassungsschein für diesen Standort zum Verkehr zugelassen sind."
"(2) Bei Großveranstaltungen, zu denen mehr als 1.000 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, dürfen Taxifahrzeuge aus Konzessionsstandorten innerhalb der Standortgemeinde auch außerhalb von Standplätzen auffahren. Weiters dürfen bei Großveranstaltungen, zu denen mehr als 3.000 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, auch Taxifahrzeuge aus Konzessionsstandorten von unmittelbar angrenzenden Gemeinden oder aus demselben Verwaltungsbezirk auffahren."
Artikel II
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