Datum der Kundmachung
15.12.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 101/2009 45.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. September 2009, mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz geändert wird (10. G-VBG-Novelle)
Artikel I
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 68/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 6/2009, wird wie folgt geändert:
"(1) Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen sind in die Entlohnungsgruppe ki einzureihen. Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe ki beträgt:
in der Entlohnungsstufe Euro
1 1.739,7
2 1.769,2
3 1.797,0
4 1.818,8
5 1.850,5
6 1.893,7
7 1.968,9
8 2.067,0
9 2.129,9
10 2.193,9
11 2.292,1
12 2.412,7
13 2.533,6
14 2.654,0
15 2.774,4
16 2.880,9
17 2.992,4
18 3.111,5
19 3.219,8"
"(1) Die Dienstzulage für Leiterinnen beträgt:
in der Dienst- in den Entlohnungsstufen
zulagengruppe 1 bis 10 11 bis 15 ab 16
Euro
1 249,1 264,3 283,2
2 227,6 239,7 255,8
3 179,6 190,3 203,7
4 136,6 145,2 154,1
5 85,6 91,5 98,4"
"(2) Die Dienstzulage nach Abs. 1 beträgt:
in den Entlohnungsstufen Euro
1 bis 5 87,4
6 bis 11 122,9
ab 12 174,4"
"(2) Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe kgh beträgt:
in der Entlohnungsstufe Euro
1 1.367,1
2 1.387,8
3 1.408,5
4 1.509,1
5 1.529,4
6 1.550,1
7 1.570,9
8 1.591,4
9 1.632,4
10 1.653,0
11 1.673,8
12 1.694,7
13 1.762,4
14 1.786,7
15 1.810,2
16 1.834,5
17 1.866,0
18 1.899,2
19 1.932,8"
"§ 36
Verweisungen auf Bundesgesetze
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten Verweisungen auf Bundesgesetze in der im Folgenden angeführten Fassung:
Artikel II
(1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2009 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2009 um 3,55 v. H. erhöht. Davon ausgenommen ist die Kinderzulage.
(2) Eine Erhöhung nach Abs. 1 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgelts nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
Artikel III
Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Jänner 2010 angetreten worden sind, ist hinsichtlich ihrer Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte § 65 Abs. 4 lit. b L-VBG in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2009 auf die Vertragsbediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände weiterhin sinngemäß anzuwenden.
Artikel IV
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 1 bis 4 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
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