Datum der Kundmachung
15.12.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 100/2009 44.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. September 2009, mit dem das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 4/2009, wird wie folgt geändert:
"(5) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die notwendige Pflege eines nahen Angehörigen nach § 30i Abs. 1 lit. a und Abs. 4 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass sich der Nachweis nach Abs. 2 auf den Pflegebedarf des nahen Angehörigen zu beziehen hat."
"(9) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung nach § 30g Abs. 5 ist auf das Ausmaß nach den Abs. 3 und 4 anzurechnen."
"(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinn nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen."
"Zusammentreffen von strafbaren Handlungen
mit Dienstpflichtverletzungen
(1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), so ist nach § 59 vorzugehen."
"§ 103
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Artikel II
Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Jänner 2010 angetreten worden sind, ist hinsichtlich ihrer Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte § 32a in der für die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 8 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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