Datum der Kundmachung
09.12.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 98/2009 43.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. September 2009, mit dem das Tiroler Tourismusgesetz 2006, das Tiroler Schischulgesetz 1995, das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, das Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006, das Tiroler Verwaltungsabgabengesetz, das Grundsteuerbefreiungsgesetz 1987 und das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz geändert werden (Abgabenrechts-Anpassungsgesetz 2009)
Artikel I
Das Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 74/2007, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 34 wird das Zitat "§§ 27 und 28 der Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984, in der jeweils geltenden Fassung" durch das Zitat "§§ 29 und 30 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 52/2009" ersetzt.
Artikel II
Das Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 22/2008, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 46 wird in der lit. a das Zitat "Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984, in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort "Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 52/2009" ersetzt.
Artikel III
Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2007, wird wie folgt geändert:
Im § 19 werden folgende Bestimmungen als Abs. 7 und 8 angefügt:
"(7) Eine Naturschutzabgabe von mehr als 10.000,– Euro und weniger als 100.000,– Euro kann in höchstens drei Teilbeträgen, eine Naturschutzabgabe von mehr als 100.000,– Euro kann in höchstens fünf Teilbeträgen festgesetzt werden. Dabei sind die bei der Ausführung des Vorhabens zu erwartenden wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.
(8) Wird das für das Entstehen des Abgabenanspruches maßgebliche Vorhaben zu einem wesentlichen Teil nicht ausgeführt, so kann der Abgabepflichtige innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Vorhabens die Erstattung des auf den nicht ausgeführten Teil des Vorhabens entfallenden Abgabenbetrages beantragen."
Artikel IV
Das Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006, LGBl. Nr. 86/2005, wird wie folgt geändert:
Artikel V
Das Tiroler Verwaltungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 24/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 94/2005, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 1 wird die Wortfolge "Tiroler Landesabgabenordnung" durch das Wort "Bundesabgabenordnung" ersetzt.
Artikel VI
Das Grundsteuerbefreiungsgesetz 1987, LGBl. Nr. 64, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 5 wird der zweite Satz aufgehoben.
Artikel VII
Das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 22/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 18/2007, wird wie folgt geändert:
Artikel VIII
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.