Längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Fulpmes
LGBL_TI_20091105_86Längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde FulpmesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.11.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 86/2009 38.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 20. Oktober 2009, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Fulpmes festgelegt wird
Aufgrund des § 31a Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 27, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Fulpmes wird mit 13 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Gemeinde Fulpmes bis spätestens 2. April 2011 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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