Datum der Kundmachung
08.10.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 79/2009 35.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 29. September 2009, mit der die Lehrer-Personalvertreter-Wahlordnung geändert wird
Aufgrund des § 20 Abs. 16 in Verbindung mit § 42 lit. e des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 77/2009, wird verordnet:
Artikel I
Die Lehrer-Personalvertreter-Wahlordnung, LGBl. Nr. 30/1967, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 86/1995, wird wie folgt geändert:
"(1) Die Wählergruppen haben dem Zentralausschuss rechtzeitig vor der Wahl Vor- und Zuname, Anschrift und Geburtsdatum der Personen, die sie als Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des Zentralwahlausschusses vorschlagen, bekannt zu geben. Die vorgeschlagenen Personen müssen zum Zentralausschuss wählbar sein.
(2) Ein Lehrer darf nicht gleichzeitig Mitglied bzw. Ersatzmitglied des Zentralwahlausschusses und Mitglied bzw. Ersatzmitglied eines Dienststellenwahlausschusses oder einer Sprengelwahlkommission sein."
"§ 6
Erstmalige Einberufung
Der Zentralwahlausschuss ist erstmals von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, bei dessen Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens zwei Wochen nach der Bestellung seiner Mitglieder einzuberufen."
"§ 7
Wahl des Vorsitzenden (Stellvertreters)
Der Zentralwahlausschuss hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, dem im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden dessen Rechte und Pflichten zukommen, sowie einen Schriftführer zu wählen. Der Vorsitzende ist aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als stärkste Wählergruppe hervorgegangen ist. Gehören weniger als zwei Drittel der Mitglieder des Zentralwahlausschusses ein und derselben Wählergruppe an, so ist der Stellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste Wählergruppe hervorgegangen ist. Die Stärke einer Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate im Zentralausschuss, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen gültigen Wählerstimmen, zu beurteilen."
"§ 10
Beschlussfähigkeit
Der Zentralwahlausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind. Der Zentralwahlausschuss entscheidet, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt als beschlossen, wofür der Vorsitzende gestimmt hat, sofern er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört."
"§ 11
Pflichten der Mitglieder
Das zu einer Sitzung des Zentralwahlausschusses einberufene Mitglied des Zentralwahlausschusses hat an der Sitzung teilzunehmen. Ein Mitglied des Zentralwahlausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied nach § 1 Abs. 2 zweiter Satz vertreten lassen. In diesem Fall hat das Mitglied des Zentralwahlausschusses den Einberufenden und das Ersatzmitglied nach § 1 Abs. 2 zweiter Satz unverzüglich zu verständigen. Mitglieder des Zentralwahlausschusses, die drei aufeinander folgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund ferngeblieben sind, können durch Beschluss des Zentralwahlausschusses ausgeschlossen werden. Ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen."
"§ 14
Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder
(1) Die Wählergruppen haben dem Dienststellenausschuss, für dessen Wahl der Dienststellenwahlausschuss gebildet wird, rechtzeitig vor der Wahl Vor- und Zuname, Anschrift und Geburtsdatum der Personen, die sie als Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des Dienststellenwahlausschusses vorschlagen, bekannt zu geben. Die vorgeschlagenen Personen müssen zum Dienststellenausschuss wählbar sein.
(2) Ein Lehrer darf nicht gleichzeitig Mitglied bzw. Ersatzmitglied des Dienststellenwahlausschusses und Mitglied bzw. Ersatzmitglied einer Sprengelwahlkommission sein."
"Abschnitt II a
Sprengelwahlkommissionen
§ 16a
Bildung von Sprengelwahlkommissionen
(1) Wenn es aus organisatorischen Gründen erforderlich ist und die Zahl der Lehrer im betreffenden politischen Bezirk mindestens 300 beträgt, kann der Dienststellenausschuss Wahlsprengel festsetzen und neben dem Dienststellenwahlausschuss für jeden festgesetzten Wahlsprengel eine Sprengelwahlkommission bestellen. Die Sprengelwahlkommission besteht, wenn die Zahl der Lehrer im jeweiligen Sprengel weniger als 400 beträgt, aus drei, im Übrigen aus fünf Mitgliedern.
(2) Der Dienststellenausschuss, der eine Sprengelwahlkommission bestellt, hat die Mitglieder der Sprengelwahlkommission unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der im Dienststellenausschuss vertretenen Wählergruppen auf Vorschlag dieser Wählergruppen zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Der Dienststellenausschuss, der eine Sprengelwahlkommission bestellt, hat dem Zentralausschuss die von ihm festgelegten Wahlsprengel sowie den Sitz und die Mitglieder der für die Wahlsprengel bestellten Sprengelwahlkommissionen unverzüglich bekannt zu geben.
(4) Die Tätigkeit der Sprengelwahlkommission endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentretens der an seine Stelle tretenden neu bestellten Sprengelwahlkommission.
§ 16b
Zusammensetzung der Sprengelwahlkommission
Bei der Bestellung der Mitglieder der Sprengelwahlkommission ist das Stärkeverhältnis der im die Sprengelwahlkommission bestellenden Dienststellenausschuss vertretenen Wählergruppen in sinngemäßer Anwendung des § 2 zu ermitteln.
§ 16c
Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder
Die Wählergruppen haben dem die Sprengelwahlkommission bestellenden Dienststellenausschuss rechtzeitig vor der Wahl Vor- und Zuname, Anschrift und Geburtsdatum der Personen, die sie als Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommission vorschlagen, bekannt zu geben. Die vorgeschlagenen Personen müssen zu dem die Sprengelwahlkommission bestellenden Dienststellenausschuss wählbar sein.
§ 16d
Bekanntgabe der Bestellung der Mitglieder
(1) Dem Lehrer, der vom Dienststellenausschuss zum Mitglied bzw. Ersatzmitglied der Sprengelwahlkommission bestellt wurde, ist eine Ausfertigung des Bestellungsbeschlusses des Dienststellenausschusses zuzustellen.
(2) Vor- und Zuname der Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommission sind unverzüglich im Boten für Tirol und durch Anschlag während zweier Wochen an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde, an der der Dienststellenausschuss, der die Sprengelwahlkommission bestellt, seinen Sitz hat, kundzumachen.
§ 16e
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über denZentralwahlausschuss
Für die Entsendung von Wahlzeugen, die erstmalige Einberufung der Sprengelwahlkommission, die Wahl des Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters des Vorsitzenden, die Wahl des Schriftführers, die Einberufung der Sprengelwahlkommission, die Vorbereitung der Sitzungen, die Beschlussfähigkeit und die Pflichten der Mitglieder der Sprengelwahlkommission gelten die §§ 5 bis 11 sinngemäß."
"(1) Der Zentralwahlausschuss hat spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltag eine Wahlkundmachung zu erlassen, die jedenfalls Folgendes zu enthalten hat:
"(1) Die Leiter der Bezirksverwaltungsbehörden haben den Dienststellenwahlausschüssen spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltag ein nach Schulen geordnetes Verzeichnis aller Lehrer zu übermitteln, die am 42. Tag vor dem (ersten) Wahltag einer Dienststelle (Schule) des Bezirkes angehören. Dabei gehört ein Lehrer jener Dienststelle (Schule) an, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist. Lehrer, die vom Dienst befreit, enthoben, vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen oder sonst abwesend sind, bleiben Angehörige dieser Dienststelle."
"(2) Anträge nach Abs. 1 sind zu begründen und schriftlich oder mündlich beim Dienststellenwahlausschuss einzubringen. Die Anträge können nach Maßgabe der beim Dienststellenwahlausschuss vorhandenen technischen Möglichkeiten mit Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Über mündlich eingebrachte Anträge ist eine Niederschrift aufzunehmen."
"(6) Gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses können der Lehrer, der die Änderung der Wählerliste beantragt hat, sowie die Personen, auf die sich der Antrag bezogen hat, innerhalb dreier Werktage nach Zustellung der Entscheidung beim Dienststellenwahlausschuss schriftlich Berufung erheben. Die Berufung kann nach Maßgabe der beim Dienststellenwahlausschuss vorhandenen technischen Möglichkeiten auch mit Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Der Dienststellenwahlausschuss hat Berufungen unverzüglich dem Zentralwahlausschuss vorzulegen. Dieser hat über die Berufungen so rechtzeitig vor dem (ersten) Wahltag zu entscheiden, dass der Dienststellenwahlausschuss eine allenfalls notwendige endgültige Berichtigung der Wählerliste rechtzeitig veranlassen kann."
"(2) Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Kandidaten als die vierfache Anzahl der bei der Wahl des Dienststellenausschusses zu vergebenden Mandate enthalten. Enthalten Wahlvorschläge mehr Kandidaten, so gelten jene, die die vierfache Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses überschreiten, als nicht angeführt."
"(8) Wahlberechtigte, die zur Abgabe der Stimme im Postweg befugt sind, können ihre Stimme auch auf dem Weg der Dienst- oder Kurierpost abgeben."
"(3) Die Zustellung der Wahlbehelfe an Wahlberechtigte, die zur Abgabe der Stimme im Postweg befugt sind, ist auch auf dem Weg der Dienst- oder Kurierpost zulässig."
"§ 44a
Sonderbestimmungen für die Wahl der Dienststellenausschüsse im Fall der Bestellung von
Sprengelwahlkommissionen
Im Fall der Bestellung von Sprengelwahlkommissionen gelten die Bestimmungen über die Wahl der Dienststellenausschüsse (§§ 17 bis 44) sinngemäß mit folgenden Abweichungen:
"§ 53a
Sonderbestimmungen für die Wahl des Zentralausschusses
im Fall der Bestellung von Sprengelwahlkommissionen
(1) Im Fall der Bildung von Sprengelwahlkommissionen gelten § 34 Abs. 3 und die Bestimmungen über die Wahl des Zentralausschusses (§§ 45 bis 53) sinngemäß, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 49 gilt mit der Maßgabe, dass der Dienststellenwahlausschuss den Sprengelwahlkommissionen für die vor der Sprengelwahlkommission Wahlberechtigten, die zur Abgabe der Stimme im Postweg befugt sind, zusätzlich Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses zukommen zu lassen hat."
"(1) Auf die Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse und der Zentralausschüsse finden die Bestimmungen der Abschnitte III und IV des I. Hauptstückes – ausgenommen die §§ 44a und 53a – sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass
"§ 61
Fristen
(1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen bezeichnete Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll; sie enden mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist werden durch Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder den Karfreitag nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Arbeitstag.
(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. (5) Arbeitstage im Sinn dieser Verordnung sind die Werktage ohne die Samstage und den Karfreitag."
"§ 62
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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