Datum der Kundmachung
08.09.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 74/2009 33.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 2. Juli 2009, mit dem das Gesetz über den Landeskulturfonds geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über den Landeskulturfonds, LGBl. Nr. 65/2005, wird wie folgt geändert:
"(2) Die Richtlinien nach Abs. 1 lit. e und deren Änderungen sind nach der Beschlussfassung unverzüglich der Landesregierung vorzulegen und nach der Erteilung der Genehmigung (§ 14 Abs. 4) im Boten für Tirol zu verlautbaren."
"(4) Der Vorsitzende des Kuratoriums hat dem Landtag über die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährten Förderungen bis spätestens Ende März des folgenden Jahres einen Bericht vorzulegen und diesen anschließend im Boten für Tirol zu veröffentlichen."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die erstmalige Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums nach § 6 Abs. 1 lit. f bis h und ihrer Ersatzmitglieder hat so zu erfolgen, dass sie mit dem Ablauf der Funktionsdauer der Mitglieder des Kuratoriums nach § 6 Abs. 1 lit. b bis e endet.
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