Datum der Kundmachung
03.09.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 70/2009 32.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 1. Juli 2009, mit dem das Landes-Vertragsbedienstetengesetz geändert wird (9. L-VBG-Novelle)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 5/2009, wird wie folgt geändert:
"(5) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die notwendige Pflege eines nahen Angehörigen nach § 69 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass sich der Nachweis nach Abs. 2 auf den Pflegebedarf des nahen Angehörigen zu beziehen hat."
"(8) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung nach § 59 Abs. 5 ist auf das Ausmaß nach den Abs. 3 und 4 anzurechnen."
"§ 81
Verweisungen auf Bundesgesetze
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
"(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage.
Sie beträgt:
in der Entlohnungs- Entlohnungs- Euro
gruppe stufe
p1 bis p5, e, d, c, b 147,6
a 1 bis 7 147,6
a ab 8 187,4"
LGBl Nr 70/2009
LGBl Nr 70/2009
Anlage 5 (§ 81i)
Entlohnungsschema II (2009)
LGBl Nr 70/2009
Artikel II
Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Oktober 2009 angetreten worden sind, ist hinsichtlich ihrer Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte § 65 Abs. 4 lit. b L-VBG in der für Landes-Vertragsbedienstete am 30. September 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt
ist.
(2) Art. I Z. 1 und 3 und Art. II treten mit 1. Oktober 2009 in Kraft.
(3) Art. I Z. 5 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.