Datum der Kundmachung
03.09.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 69/2009 31.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 1. Juli 2009, mit dem der öffentliche Rettungsdienst in Tirol geregelt wird (Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009)
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den öffentlichen Rettungsdienst in Tirol. Dieser umfasst die Notfallrettung und den qualifizierten Krankentransport.
(2) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Die Notfallrettung umfasst:
(2) Der qualifizierte Krankentransport umfasst den aufgrund ärztlicher Beurteilung notwendigen Transport von Verletzten, Kranken oder sonst Hilfsbedürftigen, die keine Notfallpatienten sind, unter Begleitung von Ärzten und/oder Sanitätern im Sinn des Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr. 30/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 57/2008, mit Rettungsfahrzeugen oder Hubschraubern; davon ausgenommen ist der Transport von fachärztlich begleiteten Intensivpatienten.
(3) Rettungseinrichtung ist eine Rettungsorganisation, eine andere geeignete Einrichtung oder ein Unternehmen, die (das) im Rahmen dieses Gesetzes mit der Durchführung von Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes betraut wird.
(4) Flugrettung ist die Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes mit Hubschraubern.
(5) Meldung ist ein bei der zentralen Landesleitstelle einlangender Notruf oder ein dort einlangendes Hilfeersuchen.
(6) Disponierung ist die medizinisch-taktische Einsatzentscheidung der zentralen Landesleitstelle zu einer Meldung, die gegebenenfalls zu einer Alarmierung führt.
(7) Alarmierung ist der Abruf einer Leistung des öffentlichen Rettungsdienstes, der Bergrettung, der Höhlenrettung oder der Wasserrettung.
(8) Rettungsmittel sind die Ressourcen der Rettungseinrichtungen, insbesondere Rettungsfahrzeuge, Hubschrauber und Ausrüstung.
(9) Die Bergrettung umfasst die Bergung und die medizinische Erstversorgung verletzter, kranker oder sonst hilfsbedürftiger Personen aus Gefahrenlagen im alpinen oder unwegsamen Gelände sowie deren Beförderung bis zu einer für die Übergabe an eine Rettungseinrichtung geeigneten Stelle.
(10) Die Höhlenrettung umfasst die Bergung und die medizinische Erstversorgung verletzter, kranker oder sonst hilfsbedürftiger Personen aus Gefahrenlagen in Höhlen sowie deren Beförderung bis zu einer für die Übergabe an eine Rettungseinrichtung geeigneten Stelle.
(11) Die Wasserrettung umfasst die Bergung und die medizinische Erstversorgung verletzter, kranker oder sonst hilfsbedürftiger Personen aus Gefahrenlagen im Bereich von Gewässern sowie deren Beförderung bis zu einer für die Übergabe an eine Rettungseinrichtung geeigneten Stelle.
§ 3
Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes
(1) Der öffentliche Rettungsdienst hat die bedarfsgerechte sowie sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erbringung folgender Leistungen im Landesgebiet sicherzustellen:
(2) Das Land Tirol hat als Träger von Privatrechten
(3) Das Land Tirol kann die Besorgung von Aufgaben nach Abs. 1 durch schriftlichen Vertrag ganz oder teilweise Rettungsorganisationen, anderen geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen übertragen, die über die entsprechende Eignung zur Besorgung der betreffenden Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes sowie über die dafür erforderliche technische Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Zuverlässigkeit verfügen.
(4) Besorgt das Land Tirol die Aufgaben nach Abs. 1 selbst, so hat es für seine Leistungen im Sinn des Abs. 1 gegenüber dem Leistungsempfänger, seinem Nachlass oder im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber demjenigen, der für den Leistungsempfänger unterhaltspflichtig ist, Anspruch auf ein Entgelt, sofern nicht aufgrund eines anderen Rechtstitels eine Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten, insbesondere durch Träger der Sozialversicherung, besteht. Die Landesregierung hat diese Entgelte durch Verordnung in höchstens kostendeckender Höhe festzulegen.
(5) Das Land Tirol kann zur Sicherstellung der notärztlichen Versorgung als Teilaufgabe der Notfallrettung und zur Gewährleistung eines einheitlichen Behandlungsregimes vorrangig mit den Trägern von Krankenanstalten im Sinn des Tiroler Krankenanstaltengesetzes Verträge über die Mitwirkung von Notärzten abschließen.
§ 4
Verträge über die Durchführung der Notfallrettung und des
qualifizierten Krankentransportes
(1) Der Abschluss eines Vertrages nach § 3 Abs. 3 hat, sofern nicht ohnehin das Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008, anzuwenden ist, nach Durchführung eines transparenten, nicht diskriminierenden Verfahrens zu erfolgen, in dem der wirtschaftlich und fachlich am besten geeignete Bieter nach objektiven Kriterien ausgewählt wird.
(2) Verträge nach § 3 Abs. 3 haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
(3) Die Landesregierung hat den Wirtschaftsprüfer nach Abs. 2 lit. o aus einem Vorschlag von fünf Wirtschaftsprüfern auszuwählen, der von der zu prüfenden Rettungseinrichtung binnen vier Wochen nach einer diesbezüglichen Aufforderung vorzulegen ist. Wird trotz Aufforderung innerhalb dieser Frist kein Vorschlag vorgelegt, so hat die Landesregierung den betreffenden Wirtschaftsprüfer ohne Vorschlag zu beauftragen. Die Kosten für die Gebarungsprüfung durch den Wirtschaftsprüfer hat die zu prüfende Rettungseinrichtung zu tragen.
(4) Die Landesregierung hat den Abschluss eines Vertrages nach § 3 Abs. 3 im Boten für Tirol kundzumachen.
§ 5
Zentrale Landesleitstelle
(1) Als zentrale Landesleitstelle werden der Leitstelle Tirol Gesellschaft mbH folgende vom Land Tirol als Träger von Privatrechten zu besorgende Aufgaben übertragen:
(2) Der Landeshauptmann hat der Leitstelle Tirol Gesellschaft mbH folgende öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste zur ausschließlichen Nutzung zuzuteilen:
(3) Die Leitstelle Tirol Gesellschaft mbH hat an der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen im Rahmen des § 2 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes, LGBl. Nr. 33/2006, in der jeweils geltenden Fassung mitzuwirken.
(4) Die Leitstelle Tirol Gesellschaft mbH hat für die Erbringung ihrer Leistungen nach Abs. 1 gegenüber den Rettungseinrichtungen und gegenüber sonstigen Organisationen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Vergütung ist durch Vertrag zu regeln. Die Landesregierung kann durch Verordnung Höchsttarife festlegen. Hierbei ist auf die Leistungsfähigkeit der zentralen Landesleitstelle Bedacht zu nehmen.
§ 6
Ärztlicher Leiter Rettungsdienst
(1) Die Landesregierung hat zur Sicherung der Qualität der Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes einen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst mit schriftlichem Bescheid auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Zum Ärztlichen Leiter Rettungsdienst darf nur eine Person bestellt werden,
(3) Die Funktion des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst ist nicht vereinbar mit der Zugehörigkeit zu einem Dienstverhältnis mit oder der Mitgliedschaft bei einer Rettungseinrichtung oder der Leitstelle Tirol Gesellschaft mbH.
(4) Die Bestellung zum Ärztlichen Leiter Rettungsdienst ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.
(5) Vor der Bestellung des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst sind die Ärztekammer für Tirol, die Rettungseinrichtungen sowie die an der notärztlichen Versorgung nach § 3 Abs. 5 mitwirkenden Krankenanstalten zu hören.
(6) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst hat gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Fahrtkosten und auf eine entsprechend dem Zeitaufwand angemessene Vergütung für seine Mühewaltung. Anträge auf Ersatz der notwendigen Barauslagen sind bei sonstigem Verlust des Anspruches längstens innerhalb eines Jahres nach dem Entstehen der Barauslagen bei der Landesregierung einzubringen. Die Vergütung für die Mühewaltung gebührt von Amts wegen. Die Landesregierung hat die Ersatzleistungen und die Vergütung mit schriftlichem Bescheid festzusetzen.
(7) Die Landesregierung hat einen Amtsarzt der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Abteilung, der die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b erfüllt, als Stellvertreter des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst zu bestellen. Für den Fall, dass der Ärztliche Leiter Rettungsdienst an der Erfüllung seiner Aufgaben verhindert ist, hat dessen Aufgaben für die Dauer der Verhinderung der Stellvertreter wahrzunehmen.
§ 7
Aufgaben des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst
(1) Dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst obliegen nach Maßgabe der zwischen dem Land Tirol und den Rettungseinrichtungen abgeschlossenen Verträge nach § 3 Abs. 3 insbesondere:
(2) Dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst obliegen weiters:
(3) Die Leitstelle Tirol Gesellschaft mbH hat die Überprüfung und Überwachung durch den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst nach Abs. 2 zu ermöglichen, mit dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zusammenzuarbeiten und ihn zu unterstützen.
(4) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst hat dem Beirat für den Rettungsdienst jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
(5) Die Rettungseinrichtungen und die an der notärztlichen Versorgung nach § 3 Abs. 5 mitwirkenden Krankenanstalten sind nach Maßgabe des zwischen ihnen und dem Land Tirol abgeschlossenen Vertrages verpflichtet, mit dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zusammenzuarbeiten und ihn zu unterstützen. Er kann im Rahmen seiner Aufgaben insbesondere verlangen, dass ihm Auskünfte erteilt werden und dass ihm Einsicht in die im Rettungsdienst erhobenen Daten sowie Dokumentationen in indirekt personenbezogener Form gegeben wird. Im Einzelfall kann der Ärztliche Leiter Rettungsdienst verlangen, den Personenbezug herzustellen, sofern dies für die Überprüfung im Interesse von Leben oder Gesundheit künftiger Notfallpatienten erforderlich ist.
(6) Die Krankenanstalten im Sinn des Tiroler Krankenanstaltengesetzes haben dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte und die in der Krankenanstalt erhobenen Daten zur Weiterbehandlung von Patienten, die die Rettungseinrichtung übergeben hat, in indirekt personenbezogener Form zur Verfügung zu stellen. Im Einzelfall kann der Ärztliche Leiter Rettungsdienst verlangen, den Personenbezug herzustellen, sofern dies für die Überprüfung im Interesse von Leben oder Gesundheit künftiger Notfallpatienten erforderlich ist.
§ 8
Beirat für den Rettungsdienst
(1) Die Landesregierung hat zu ihrer Beratung in den Angelegenheiten des Rettungsdienstes einen Beirat für den Rettungsdienst einzurichten.
(2) Dem Beirat gehören an:
(3) Die Landesregierung hat die nach Abs. 2 lit. e bis i Entsendungsberechtigten aufzufordern, von ihrem Entsendungsrecht binnen vier Wochen Gebrauch zu machen. Wird das Entsendungsrecht nicht rechtzeitig ausgeübt, so hat die Landesregierung binnen weiteren vier Wochen eine sachkundige Person zu bestellen.
(4) Ein Mitglied des Beirates oder ein Ersatzmitglied scheidet vorzeitig aus dem Amt:
(5) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die nach Abs. 1 lit. e bis i Entsendungsberechtigten können das von ihnen entsandte Mitglied oder Ersatzmitglied jederzeit abberufen. Die Abberufung ist dem betreffenden Mitglied bzw. Ersatzmitglied und der Landesregierung schriftlich mitzuteilen. Die Landesregierung hat ein Mitglied oder Ersatzmitglied abzuberufen, wenn es seine Pflichten gröblich vernachlässigt oder an der Ausübung seiner Funktion dauernd verhindert ist.
(6) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus, so ist unverzüglich ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen oder zu entsenden.
(7) Der Beirat hat aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
(8) Der Beirat hat eine Arbeitsgruppe Qualitätssicherung einzurichten. Der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung obliegen die Behandlung von Fragen der Qualitätsstandards in Bezug auf die Disponierung, Alarmierung und Unterstützung der Einsätze des öffentlichen Rettungsdienstes, von Fragen des Qualitätsmanagements bei den Rettungseinrichtungen und von Einzelfragen im Auftrag des Beirates. Der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung gehören der Ärztliche Leiter Rettungsdienst als Vorsitzender und drei weitere Mitglieder an. Die drei weiteren Mitglieder sind vom Beirat zu bestellen. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung müssen nicht Mitglieder des Beirates sein. Zwei Mitglieder müssen die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 lit. a bis c erfüllen, wobei eines dieser Mitglieder Mitarbeiter einer an der notärztlichen Versorgung nach § 3 Abs. 5 mitwirkenden Krankenanstalt und das zweite bei einer Rettungseinrichtung tätig sein muss; ein Mitglied muss über Erfahrungen bei der Tätigkeit in der zentralen Landesleitstelle verfügen. Die Arbeitsgruppe Qualitätssicherung ist vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen.
(9) Die Tätigkeit eines Mitgliedes des Beirates oder der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Tätigkeit eines Mitgliedes des Beirates oder der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung endet nach dem Ablauf von fünf Jahren ab der Entsendung bzw. Bestellung. Nach dem Ende der Tätigkeit ist unverzüglich ein neues Mitglied zu entsenden oder zu bestellen. Eine neuerliche Entsendung bzw. Bestellung des gleichen Mitgliedes ist zulässig.
(10) Der Beirat und die Arbeitsgruppe Qualitätssicherung sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(11) Der Beirat hat für seine Tätigkeit und für die Tätigkeit der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Geschäftsordnung hat jedenfalls Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen, über die Durchführung der Sitzungen und die Aufnahme von Niederschriften, über die fallweise Beiziehung von sachverständigen Personen, über eine allfällige Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedern sowie über die Weitergabe einer Empfehlung zu enthalten. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Sie ist im Boten für Tirol kundzumachen.
(12) Die Kanzleigeschäfte des Beirates und der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.
§ 9
Besondere Befugnisse
(1) Die für Rettungseinrichtungen im Sinn des § 2 Abs. 3 tätigen Personen sind befugt, zur Durchführung von Rettungseinsätzen im erforderlichen Ausmaß Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und erforderlichenfalls Grundstücke zu befahren sowie Hindernisse, die einer erforderlichen zweckmäßigen Rettungsmaßnahme entgegenstehen, zu beseitigen. Die Eigentümer der betreffenden Grundstücke und baulichen Anlagen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, eine solche Inanspruchnahme ihrer Grundstücke oder baulichen Anlagen zu dulden.
(2) Werden Grundstücke zu den im Abs. 1 genannten Zwecken benützt, so haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Vergütung für die ihnen dadurch verursachten Vermögensnachteile. Die Landesregierung hat auf Antrag des Eigentümers des betroffenen Grundstückes bzw. des sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Vergütung in sinngemäßer Anwendung des § 65 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung, festzusetzen. Gegen einen solchen Bescheid ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
§ 10
Kostentragung
(1) Wenn nicht besondere gesetzliche Bestimmungen oder Vereinbarungen über den Ersatz der Kosten einer Leistung des öffentlichen Rettungsdienstes bestehen, hat die Kosten für die Aufwendungen des Rettungseinsatzes derjenige zu tragen, zu dessen Gunsten der Rettungseinsatz erfolgt ist.
(2) Wer mutwillig Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes veranlasst, hat dem Land Tirol die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen. Über den Ersatz dieser Aufwendungen entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.
§ 11
Finanzierungsbeitrag der Gemeinden
(1) Jede Gemeinde hat zur Finanzierung der bodengebundenen Notfallrettung einen jährlichen Beitrag von 4,– Euro je Einwohnergleichwert (EWG) an das Land Tirol zu entrichten. Der jährliche Einwohnergleichwert errechnet sich aus der Summe der Anzahl jener Personen, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz hatten, und der Anzahl von Nächtigungen im vorangegangenen Kalenderjahr im betreffenden Gemeindegebiet, die der Abgabepflicht nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, LGBl. Nr. 85, in der jeweils geltenden Fassung, unterlagen, dividiert durch die Anzahl der Tage des zu berechnenden Jahres.
(2) Die Gemeinden haben weiters jährlich einen Beitrag an das Land Tirol zu entrichten, der dem nach Abs. 1 zu entrichtenden Gesamtbeitrag entspricht. Dieser Beitrag ist auf die einzelnen Gemeinden im Verhältnis ihrer Finanzkraft nach § 15 Abs. 4 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 20/2006, in der jeweils geltenden Fassung aufzuteilen.
(3) Die Landesregierung hat jeder Gemeinde den auf sie entfallenden Beitrag unter Anwendung des AVG mit Bescheid vorzuschreiben. Der Beitrag der Gemeinde ist je zu 25 v. H. zum Ende eines Kalenderquartals (31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember) zur Zahlung fällig.
(4) Der Beitrag der Gemeinden wird durch Bindung an den von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder den an dessen Stelle tretenden Index wertgesichert. Als Bezugsgröße für die Anpassung dient die für den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes veröffentlichte Indexzahl. Die Anpassung erfolgt jeweils zum Ende eines Kalenderjahres.
§ 12
Förderungen
(1) Das Land Tirol kann als Träger von Privatrechten in Tirol tätige Rettungsorganisationen, ausgenommen Rettungseinrichtungen im Sinn des § 2 Abs. 3, nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils hierfür vorgesehenen Mittel fördern. Die Förderung kann durch Geldzuwendungen, Sachzuwendungen sowie jede sonstige Art der Unterstützung erfolgen. Das Nähere wird durch Vertrag geregelt.
(2) Soweit das Land Tirol Rettungsorganisationen durch Sachzuwendungen, beispielsweise durch Zurverfügungstellung von Gebäuden oder Rettungsmitteln fördert, werden diese Sachen nur zur zweckgemäßen Nutzung überlassen. Nach dem Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer sind sie wieder an das Land Tirol zurückzustellen. Die Verpflichtung zur Rückstellung richtet sich nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.
(3) Die Landesregierung hat Richtlinien für die Gewährung von Förderungen zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten haben über:
(4) Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
§ 13
Bestimmung zur Flugrettung
Die in der Notfallrettung und im qualifizierten Krankentransport eingesetzten Hubschrauber müssen hinsichtlich ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Notfallmedizin entsprechen.
§ 14
Verwendung personenbezogener Daten
(1) Die zentrale Landesleitstelle darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
(2) Die zentrale Landesleitstelle, die Rettungseinrichtungen sowie die Krankenanstalten oder Notärzte im Sinn des § 3 Abs. 5 dürfen Daten nach Abs. 1 lit. a bis c im Rahmen eines Informationsverbundsystems im Sinn des § 50 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008, verwenden. Die zentrale Landesleitstelle als Betreiberin des Informationsverbundsystems hat sicherzustellen, dass für jede Rettungseinrichtung sowie für jede Krankenanstalt und für jeden Notarzt im Sinn des § 3 Abs. 5 ein Bereich für die ihn bzw. sie betreffenden Rettungseinsätze eingerichtet und von diesen jeweils nur auf den für sie eingerichteten Bereich zugegriffen wird.
(3) Die zentrale Landesleitstelle darf Daten nach Abs. 1 lit. a bis c an Sicherheitsbehörden übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben, die diesen im Zusammenhang mit der Durchführung von Rettungseinsätzen obliegen, jeweils erforderlich sind.
(4) Die zentrale Landesleitstelle, die Rettungseinrichtungen sowie die Krankenanstalten oder Notärzte im Sinn des § 3 Abs. 5 haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 genannten Maßnahmen zu treffen. Andere Rechtsvorschriften über die Ergreifung von Maßnahmen zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen bleiben unberührt.
(5) Zugriffe auf Daten nach Abs. 1 durch die zentrale Landesleitstelle, die Rettungseinrichtungen sowie die Krankenanstalten oder Notärzte im Sinn des § 3 Abs. 5 dürfen nur in indirekt personenbezogener Form erfolgen, sobald der Personenbezug für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Zugriffe auf Daten zum Zweck des internen Qualitätsmanagements dürfen nur in nicht personenbezogener Form erfolgen.
§ 15
Bezeichnungsschutz
Die Bezeichnung "Rettungsdienst Tirol" oder eine verwechslungsfähige ähnliche Bezeichnung darf nur von Rettungseinrichtungen im Sinn des § 2 Abs. 3 geführt werden.
§ 16
Verschwiegenheitspflicht
Alle bei einer Rettungseinrichtung im Sinn des § 2 Abs. 3 oder in der zentralen Landesleitstelle tätigen Personen sind, sofern sie nicht einer sonstigen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht.
§ 17
Strafbestimmungen
(1) Wer
(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Geldstrafen fließen dem Land Tirol für Zwecke des Rettungswesens zu.
§ 18
Übergangsbestimmungen
(1) Bis zu dem im kundgemachten Vertrag nach § 3 Abs. 3 festgelegten Zeitpunkt für die Aufnahme der Besorgung der Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes nach § 3 Abs. 1 durch die betraute Rettungseinrichtung bleibt die Verpflichtung der Gemeinde zur Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes nach § 2 in Verbindung mit den §§ 3 und 19 des Tiroler Rettungsgesetzes, LGBl. Nr. 40/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 114/2001 weiter aufrecht.
(2) Bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt hat die Gemeinde den Beitrag nach § 11 Abs. 1 und 2 nicht zu entrichten. Ist dieser Zeitpunkt nicht der 1. Jänner eines Jahres, so ist für den restlichen Teil dieses Jahres der Beitrag nach § 11 Abs. 1 und 2 im aliquoten Ausmaß zu entrichten.
(3) Die von den Gemeinden nach § 3 Abs. 1 oder § 19 des Tiroler Rettungsgesetzes, LGBl. Nr. 40/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 114/2001 beauftragten Rettungsorganisationen gelten als Rettungseinrichtungen nach § 2 Abs. 3.
§ 19
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2009 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten
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