Datum der Kundmachung
07.07.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 51/2009 23.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 16. Juni 2009 über die Erklärung der Gaisau zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Gaisau)
Aufgrund des § 21 Abs. 1 bis 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2007, wird verordnet:
§ 1
Schutzgebiet, Schutzzweck
(1) Das in der Anlage dargestellte, orange umrandete Gebiet in den Gemeinden Inzing, Hatting und Pettnau wird wegen des Vorkommens seltener Pflanzenarten und seltener Vogelarten zum Naturschutzgebiet erklärt (Naturschutzgebiet Gaisau). Das Naturschutzgebiet besteht aus einer Kernzone (orange umrandet und orange unterlegt) und einer Pufferzone (grün unterlegt).
(2) Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung des Augebietes, der stehenden Wasserflächen, der Verlandungsbereiche, der umgebenden Feuchtwiesen und der in diesen Bereichen vorkommenden seltenen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der dort vorkommenden Vogelarten.
(3) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 27,06 ha. Es umfasst die Grundstücke Nr. a) 1693, 1694 , 1695, 1696, 1697, 1698, 1699, 1700, 1701, 1702, 1703, 1704, 1705, 1706, 1708, 1709, 1710, 1711, 1712, alle KG Hatting,
(4) Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck und bei den Gemeindeämtern Inzing, Hatting und Pettnau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
§ 2
Verbote
Im Naturschutzgebiet sind, soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist, verboten:
§ 3
Ausnahmen von den Verboten
(1) Nach § 21 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sind Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Jagd und Fischerei insoweit von den Verboten nach § 2 ausgenommen, als dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
(2) Als Beeinträchtigung des Schutzzweckes wird ausdrücklich Folgendes festgehalten:
(3) Keine Beeinträchtigung des Schutzzweckes stellt die unbedingt erforderliche ordnungsgemäße und gesetzmäßige Erhaltung und Wartung der ÖBB-Eisenbahnanlage, insbesondere der Bahn selbst, des Dammes und des Entwässerungsgrabens, dar.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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