Kostenersatz an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahr 2008
LGBL_TI_20090528_44Kostenersatz an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahr 2008Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.05.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 44/2009 19.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 28. April 2009 über die Festsetzung des Bauschbetrages für den Kostenersatz an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahr 2008
Aufgrund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 4/2008, wird verordnet:
§ 1
Der Bauschbetrag für den vom Land nach § 48 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) zu leistenden Ersatz der Kosten, die den Gemeinden aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz erwachsen, wird für das Jahr 2008 mit E 19,34 für jedes begonnene Hundert der am 31. Dezember 2008 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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