Datum der Kundmachung
28.05.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 42/2009 19.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 3. April 2009, mit der die Kernzone für Einkaufszentren in der Marktgemeinde Rum geändert wird
Aufgrund der §§ 8 Abs. 3 und 9 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 27, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der eine Kernzone für Einkaufszentren in der Marktgemeinde Rum festgelegt wird, LGBl. Nr. 101/2005, wird wie folgt geändert:
Die Anlage zu § 1 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellten Grundflächen in die Kernzone für Einkaufszentren aufgenommen werden.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Anlage zu dieser Verordnung wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart. Weiters wird sie im Internet unter der Adresse "www.tirol.gv.at" bekannt gemacht.
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