Satzung für die Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände
LGBL_TI_20090331_32Satzung für die Standesamts- und StaatsbürgerschaftsverbändeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.03.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 32/2009 15.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 17. März 2009 über eine Satzung für die Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände
Aufgrund des § 131 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 90/2005, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die nach § 60 des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2005, gebildeten Standesamtsverbände und für die nach § 47 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 4/2008, gebildeten Staatsbürgerschaftsverbände.
§ 2
Organe
(1) Die Organe des Gemeindeverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsobmann. Für einen Gemeindeverband mit mehr als zwölf Gemeinden ist ein Verbandsausschuss zu bilden.
(2) Die Organe sind erstmals nach der Bildung des Gemeindeverbandes und weiters jeweils nach den allgemeinen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen einzurichten bzw. neu zusammenzusetzen.
§ 3
Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden sowie aus dem Verbandsobmann und seinem Stellvertreter, auch wenn sie nicht Bürgermeister einer solchen Gemeinde sind.
(2) Ein Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch die Bürgermeister-Stellvertreter der Reihe nach und bei deren Verhinderung durch das jeweils älteste der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes vertreten.
(3) Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Gemeindeverbandes. Sie hat über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden und die Geschäftsführung der übrigen Verbandsorgane zu überwachen.
(4) Werden die Personenstands- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten dienstleistend von der Sitzgemeinde besorgt, obliegt der Verbandsversammlung insbesondere die Festsetzung des Voranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses mit dem für die Verteilung auf die dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden anerkannten Aufwand und Überschuss der Ansätze 0220 Standesamt und 0250 Staatsbürgerschaft der Sitzgemeinde.
(5) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Verbandsobmann oder sein Stellvertreter und insgesamt mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Anzahl nicht erreicht, so ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Zu einem gültigen Beschluss und zu einer gültigen Wahl ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 4
Verbandsausschuss
(1) Der Verbandsausschuss besteht aus dem Verbandsobmann, seinem Stellvertreter und so vielen weiteren Mitgliedern, dass die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder mindestens drei beträgt. Die weiteren Mitglieder werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählt. Sie haben ihre Geschäfte bis zur Neuwahl der weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses weiterzuführen. Für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist.
(2) Dem Verbandsausschuss obliegt die Vorberatung und Antragstellung in allen der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung unterliegenden Angelegenheiten.
(3) Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Verbandsobmann oder sein Stellvertreter und so viele weitere Mitglieder anwesend sind, dass die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder mindestens drei beträgt. Zu einem gültigen Beschluss ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 5
Verbandsobmann
(1) Der Verbandsobmann und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung auf sechs Jahre gewählt. Sie haben ihre Geschäfte bis zur Neuwahl des Verbandsobmannes bzw. seines Stellvertreters weiterzuführen. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist. Der Verbandsobmann und sein Stellvertreter müssen nicht Vertreter einer dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinde, aber zum Landtag wählbar sein.
(2) Der Verbandsobmann und sein Stellvertreter haben, wenn sie nicht Vertreter einer dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinde sind, in der Verbandsversammlung und im Verbandsausschuss nur beratende Stimme.
(3) Der Verbandsobmann wird im Fall seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, bei dessen Verhinderung durch das jeweils älteste der übrigen Mitglieder des Verbandsausschusses, sofern ein solcher nicht besteht, der Verbandsversammlung vertreten.
(4) Der Verbandsobmann führt die Geschäfte des Gemeindeverbandes. Ihm obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Verbandsorgan übertragen sind.
(5) Der Verbandsobmann hat die Beschlüsse der übrigen Verbandsorgane zu vollziehen. Der Verbandsobmann kann in jenen Fällen, in denen wegen Gefahr im Verzug das zuständige Verbandsorgan nicht rechtzeitig einberufen werden kann, die Angelegenheit allein entscheiden; die Entscheidung ist ohne unnötigen Aufschub dem zuständigen Verbandsorgan zur nachträglichen Kenntnisnahme und Genehmigung vorzulegen.
(6) Der Verbandsobmann vertritt den Gemeindeverband nach außen.
§ 6
Überprüfungsausschuss
(1) Die Verbandsversammlung hat einen Überprüfungsausschuss zu wählen. Er besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Überprüfungsausschusses müssen Mitglieder des Gemeinderates einer verbandsangehörigen Gemeinde sein. Ihre Amtsdauer beträgt sechs Jahre. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist.
(2) Der Überprüfungsausschuss hat die Gebarung des Gemeindeverbandes auf ihre Gesetzmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.
(3) Werden die Personenstands- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten dienstleistend von der Sitzgemeinde besorgt, obliegt dem Überprüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem Überprüfungsausschuss der Sitzgemeinde die Prüfung des für die Verteilung auf die dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden maßgeblichen Aufwandes und Überschusses der Ansätze 0220 Standesamt und 0250 Staatsbürgerschaft.
§ 7
Geschäftsstelle
(1) Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes ist das Gemeindeamt der Sitzgemeinde.
(2) Werden die Personenstands- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten dienstleistend von der Sitzgemeinde besorgt, so sind die nach dem Personenstandsgesetz und dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 anfallenden hoheitlichen Aufgaben von den dafür abgestellten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Sitzgemeinde im Auftrag, im Namen und in der Verantwortung des Verbandsobmannes zu führen.
§ 8
Sinngemäße Anwendung der Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001
Für die Organe des Gemeindeverbandes gelten die Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001 über die Gemeindeorgane sinngemäß mit der Maßgabe, dass dem Gemeinderat die Verbandsversammlung, dem Bürgermeister der Verbandsobmann, dem Gemeindevorstand der Verbandsausschuss, dem Überprüfungsausschuss einer Gemeinde der Überprüfungsausschuss des Gemeindeverbandes und dem Gemeindeamt die Geschäftsstelle entspricht.
§ 9
Aufwand, Überschuss
Der durch Einnahmen nicht gedeckte Aufwand eines Gemeindeverbandes ist auf die ihm angehörenden Gemeinden entsprechend dem Verhältnis der Einwohnerzahlen jährlich aufzuteilen. Für die Ermittlung der Einwohnerzahlen ist das endgültige Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung heranzuziehen. Der Verbandsobmann hat den Gemeinden bis spätestens 30. Oktober die im folgenden Jahr zu entrichtenden Vorauszahlungen sowie nach dem Vorliegen des Rechnungsabschlusses unverzüglich den für dieses Jahr zu leistenden Beitrag schriftlich mitzuteilen. Aufgrund des Rechnungsabschlusses sich ergebende Guthaben sind auf die nächst folgenden Vorauszahlungen bzw. auf den nächst folgenden Beitrag anzurechnen.
§ 10
Haftung
Die dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden haften für dessen Verbindlichkeiten untereinander im Verhältnis ihrer Beitragspflicht (§ 9).
§ 11
Bestimmungen für den Fall der nachträglichen Einbeziehung und der Ausgliederung von Gemeinden, für den Fall der Auflösung des Gemeindeverbandes und über die Verwendung des Vermögens
(1) Wird eine Gemeinde nachträglich in einen Gemeindeverband einbezogen, so hat sie vom Tag der Einbeziehung an Beiträge (§ 9) zu leisten. Wird die Einbeziehung nicht mit dem Beginn eines Jahres wirksam, so hat die Gemeinde den ersten Beitrag anteilig zu leisten. Eine aus einem Gemeindeverband ausgegliederte Gemeinde hat gegenüber dem Gemeindeverband keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr geleisteten Beiträge.
(2) Die in einen Gemeindeverband einbezogene Gemeinde kann zu einem angemessenen Beitrag zu vor ihrer Einbeziehung getätigten Investitionen verhalten werden. Das Ausmaß, in dem eine Gemeinde zur Bildung des Vermögens des Gemeindeverbandes beigetragen hat, kann anläßlich ihrer Ausgliederung angemessen berücksichtigt werden.
(3) Das Vermögen eines aufgelösten Gemeindeverbandes ist zur Deckung seiner Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist auf die beteiligten Gemeinden in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem sie zur Bildung des Vermögens des Gemeindeverbandes beigetragen haben.
§ 12
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Zugleich tritt die Verordnung der Landesregierung LGBl. Nr. 7/1987 hinsichtlich der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände außer Kraft. Organe, die nach den Bestimmungen der außer Kraft getretenen Verordnung ihre konstituierende Sitzung abgehalten haben und gewählt worden sind, bleiben im Amt; sie sind als Organe im Sinn der Bestimmungen der in Kraft getretenen Verordnung anzusehen.
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