Datum der Kundmachung
31.03.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 31/2009 14.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 4. Februar 2009, mit dem das Tiroler Heizungsanlagengesetz 2000 und das Tiroler Gasgesetz 2000 geändert werden
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Heizungsanlagengesetz 2000, LGBl. Nr. 34, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2002, wird wie folgt geändert:
"(1) Dieses Gesetz regelt:
"(16) Gebäudegesamtheizlast ist die Summe aus Raumheizlast und Warmwasserheizlast.
(17) Raumheizlast ist die Wärmeleistung eines Raumes oder Gebäudes, die unter genormten Auslegungsbedingungen benötigt wird, um sicherzustellen, dass eine festgelegte Innentemperatur erreicht wird.
(18) Warmwasserheizlast ist die Wärmeleistung für die Warmwasserbereitung, die unter den gewählten Auslegungsbedingungen benötigt wird, um sicherzustellen, dass eine festgelegte Warmwassertemperatur erreicht wird."
"(30) Klimaanlagen sind Kombinationen sämtlicher Bauteile einer Anlage, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur, gegebenenfalls gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt wird oder gesenkt werden kann.
(31) Nennleistung ist die unter Normnennbedingungen ermittelte Kühlleistung einer Klimaanlage im Kühlbetrieb, berechnet und angegeben in kW."
"(1) Heizungsanlagen, Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe und Anlagen zur Lagerung fester Brennstoffe sowie Klimaanlagen sind in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik so zu planen, herzustellen, einzubauen, zu betreiben und zu warten, dass sie den Erfordernissen der Sicherheit, des Brandschutzes, der Energieeinsparung, der Gesundheit, des Umweltschutzes und des Schallschutzes entsprechen."
(1) Zentralheizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 kW sind nach dem Ablauf von 15 Jahren, gerechnet von dem auf das Baujahr des Kessels folgenden Kalenderjahr an, vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten einmalig auf ihren Wirkungsgrad und weiters daraufhin überprüfen zu lassen, ob die Dimensionierung der Anlage der Gebäudegesamtheizlast entspricht, ob ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vorliegt und ob Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauches oder zur Begrenzung der Schadstoffemissionen möglich sind.
(2) Die Überprüfungen sind innerhalb eines Jahres nach dem Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist durchzuführen. Die Überprüfung von Anlagen mit einem Baujahr des Kessels bis einschließlich 1994 ist spätestens bis zum 31. Dezember 2011 durchzuführen.
(3) Das Prüforgan hat den Eigentümer der Anlage oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten jedenfalls über den möglichen Austausch des Kessels, über sonstige mögliche Verbesserungen an der Anlage oder über Alternativlösungen zu beraten, wenn
(4) Die Durchführung der Überprüfungen nach Abs. 1 hat anhand einschlägiger technischer Normen zu erfolgen.
(5) Zur Durchführung von Überprüfungen nach Abs. 1 sind Heizungsanlagenprüfer und Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, berechtigt. Das Prüforgan muss über eine einschlägige Ausbildung oder Schulung auf den Gebieten der Energieeffizienz von Heizungsanlagen und des Klimaschutzes sowie über Grundkenntnisse der energetischen Sanierung von Gebäuden verfügen.
(6) Das Prüforgan hat über das Ergebnis der Überprüfung einen Prüfbericht zu erstellen und die Durchführung der Überprüfung im Kehrbuch zu vermerken. Der Prüfbericht ist dem Eigentümer der Anlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu übergeben und von diesem dauerhaft zu verwahren.
(7) Der Rauchfangkehrer hat anlässlich der Reinigung oder Überprüfung von Anlagen im Sinn des Abs. 1 durch Einsicht in das Kehrbuch festzustellen, ob die Überprüfungsfrist nach Abs. 2 abgelaufen ist und zutreffendenfalls, ob die Überprüfung durchgeführt worden ist. Wurde die Überprüfung nicht durchgeführt, so hat der Rauchfangkehrer dies im Kehrbuch zu vermerken und weiters den Eigentümer der Anlage oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten auf die Überprüfungspflicht hinzuweisen. Im Übrigen ist § 8 Abs. 6 dritter, vierter und fünfter Satz anzuwenden."
"4. Abschnitt
Betrieb und Instandhaltung von Klimaanlagen
§ 11a
(1) Die Eigentümer von Klimaanlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die Anlagen entsprechend diesem Gesetz und den hierzu erlassenen Verordnungen betrieben und instand gehalten werden.
(2) Die behördliche Aufsicht dient der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach Abs. 1. Hierfür stehen der Behörde die Befugnisse nach § 4 zu.
§ 11b
Periodische Überprüfung
(1) Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW sind vom Eigentümer der Anlage oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten alle fünf Jahre, gerechnet vom Baujahr an, auf ihren Wirkungsgrad und weiters daraufhin zu überprüfen, ob die Dimensionierung der Anlage dem Kühlbedarf des Gebäudes entspricht.
(2) Die Überprüfungen nach Abs. 1 sind jeweils innerhalb eines Jahres durchzuführen. Die gänzliche oder teilweise Inanspruchnahme dieser Frist verlängert die Überprüfungsfrist nicht. Die erstmalige Überprüfung von Anlagen mit einem Baujahr bis einschließlich 1994 ist spätestens bis zum 31. Dezember 2011 durchzuführen.
(3) Das Prüforgan hat den Eigentümer der Anlage oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten erforderlichenfalls über mögliche Verbesserungen an der Anlage, über deren Austausch oder über Alternativlösungen zu beraten.
(4) Die Durchführung der Überprüfungen nach Abs. 1 hat anhand einschlägiger technischer Normen zu erfolgen.
(5) Zur Durchführung von Überprüfungen nach Abs. 1 sind berechtigt:
(6) Das Prüforgan hat über das Ergebnis der Überprüfung einen Prüfbericht zu erstellen. Der Prüfbericht ist dem Eigentümer der Anlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu übergeben und von diesem dauerhaft zu verwahren.
(7) Ergeben sich bei der Überprüfung offenkundige Mängel, so ist vom Prüforgan eine angemessene Frist für deren Behebung zu setzen. Das Prüforgan, das die Überprüfung vorgenommen hat, hat nach dem Ablauf der gesetzten Frist zu überprüfen, ob der Mangel behoben worden ist. Wurde der Mangel nicht ordnungsgemäß behoben, so ist die Behörde unverzüglich schriftlich zu verständigen. § 9 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden."
"§ 26
Mitwirkung der Bundespolizei
Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde auf ihr Ersuchen bei der Durchsetzung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 3, gegebenenfalls in Verbindung mit § 7 Abs. 2, § 11a Abs. 2 oder § 12 Abs. 3, und nach § 11 Abs. 4 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten."
Artikel II
Das Tiroler Gasgesetz 2000, LGBl. Nr. 78, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2002 wird wie folgt geändert:
"(15) Gebäudegesamtheizlast ist die Summe aus Raumheizlast und Warmwasserheizlast.
(16) Raumheizlast ist die Wärmeleistung eines Raumes oder Gebäudes, die unter genormten Auslegungsbedingungen benötigt wird, um sicherzustellen, dass eine festgelegte Innentemperatur erreicht wird.
(17) Warmwasserheizlast ist die Wärmeleistung für die Warmwasserbereitung, die unter den gewählten Auslegungsbedingungen benötigt wird, um sicherzustellen, dass eine festgelegte Warmwassertemperatur erreicht wird."
"§ 13a
Einmalige Überprüfung bestehender Zentralheizungsanlagen
(1) Zentralheizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 kW sind nach dem Ablauf von 15 Jahren, gerechnet von dem auf das Baujahr des Kessels folgenden Kalenderjahr an, vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten einmalig auf ihren Wirkungsgrad und weiters daraufhin überprüfen zu lassen, ob die Dimensionierung der Anlage der Gebäudegesamtheizlast entspricht, ob ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vorliegt und ob Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauches oder zur Begrenzung der Schadstoffemissionen möglich sind.
(2) Die Überprüfungen sind innerhalb eines Jahres nach dem Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist durchzuführen. Die Überprüfung von Anlagen mit einem Baujahr des Kessels bis einschließlich 1994 ist spätestens bis zum 31. Dezember 2011 durchzuführen.
(3) Das Prüforgan hat den Eigentümer der Anlage oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten jedenfalls über den möglichen Austausch des Kessels, über sonstige mögliche Verbesserungen an der Anlage oder über Alternativlösungen zu beraten, wenn
(4) Die Durchführung der Überprüfungen nach Abs. 1 hat anhand einschlägiger technischer Normen zu erfolgen.
(5) Zur Durchführung von Überprüfungen nach Abs. 1 sind die im § 11 Abs. 2 genannten Personen und Einrichtungen berechtigt. Das Prüforgan muss über eine einschlägige Ausbildung oder Schulung auf den Gebieten der Energieeffizienz von Heizungsanlagen und des Klimaschutzes sowie über Grundkenntnisse der energetischen Sanierung von Gebäuden verfügen.
(6) Das Prüforgan hat über das Ergebnis der Überprüfung einen Prüfbericht zu erstellen und die Durchführung der Überprüfung im Kehrbuch zu vermerken. Der Prüfbericht ist dem Eigentümer der Anlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu übergeben und von diesem dauerhaft zu verwahren.
(7) Der Rauchfangkehrer hat anlässlich der Reinigung oder Überprüfung von Anlagen im Sinn des Abs. 1 durch Einsicht in das Kehrbuch festzustellen, ob die Überprüfungsfrist nach Abs. 2 abgelaufen ist und zutreffendenfalls, ob die Überprüfung durchgeführt worden ist. Wurde die Überprüfung nicht durchgeführt, so hat der Rauchfangkehrer dies im Kehrbuch zu vermerken und weiters den Eigentümer der Anlage oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten auf die Überprüfungspflicht hinzuweisen. Im Übrigen ist § 13 Abs. 4 dritter, vierter und fünfter Satz anzuwenden."
"§ 27
Mitwirkung der Bundespolizei
Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde auf ihr Ersuchen bei der Durchsetzung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 4, gegebenenfalls in Verbindung mit § 18 Abs. 3, und nach § 16 Abs. 3, gegebenenfalls in Verbindung mit § 9 dritter Satz, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten."
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.