Datum der Kundmachung
24.03.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 28/2009 13.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 24. Februar 2009 über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Tiroler Pflegegeldgesetz (Pflegebedarfsverordnung)
LGBl. Nr. 28/2009
Aufgrund des § 2 Abs. 7 des Tiroler Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 8/2009, wird verordnet:
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinn dieser Verordnung gelten als
(2) Die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung von Betreuungs- und Hilfsverrichtungen nach Abs. 1 lit. a und b sind der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen.
§ 2
Richtwerte und Mindestwerte für den Betreuungsaufwand
(1) Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist von folgenden, auf einen Tag bezogenen Richtwerten auszugehen:
An- und Auskleiden 2 × 20 Minuten
Entleerung und Reinigung des Leibstuhles 4 × 5 Minuten Einnehmen von Medikamenten 6 Minuten (auch bei Sondenverabreichung)
Reinigung bei inkontinenten Patienten 4 × 10 Minuten
Anus-praeter-Pflege 15 Minuten
Kanülen- oder Sondenpflege 10 Minuten
Katheterpflege 10 Minuten
Einläufe 30 Minuten
Mobilitätshilfe im engeren Sinn 30 Minuten
(2) Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende, auf einen Tag bezogene zeitliche Mindestwerte festgelegt:
tägliche Körperpflege 2 × 25 Minuten
Zubereitung von Mahlzeiten 1 Stunde (auch bei Sondennahrung)
Einnahme von Mahlzeiten 1 Stunde (auch bei Sondenernährung)
Verrichtung der Notdurft 4 × 15 Minuten
Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet.
§ 3
Richtwert für Motivationsgespräche
Sind mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur selbstständigen Durchführung von Betreuungs- und Hilfsverrichtungen nach § 1 Abs. 1 lit. a und b Motivationsgespräche zu führen, so ist für diese Betreuungsmaßnahme von einem auf einen Monat bezogenen zeitlichen Richtwert von insgesamt zehn Stunden auszugehen.
§ 4
Pauschal- und Zeitwerte für den Hilfs- und Betreuungsaufwand
(1) Für jede Hilfsverrichtung nach § 1 Abs. 1 lit. b ist ein auf einen Monat bezogener verbindlicher Pauschalwert von zehn Stunden anzunehmen.
(2) Bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen kann bis zum vollendeten 15. Lebensjahr unbeschadet des Vorliegens eines Bedarfes an Hilfsverrichtungen nach Abs. 1 ein Zeitwert für die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Ausmaß von bis zu 50 Stunden monatlich berücksichtigt werden, wobei aber der nach § 2 Abs. 7 lit. c des Tiroler Pflegegeldgesetzes festgelegte Höchstwert von maximal 50 Stunden pro Monat insgesamt nicht überschritten werden darf.
(3) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr sind unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 und Abs. 4 des Tiroler Pflegegeldgesetzes zusätzlich zu den Richtwerten nach § 2 folgende, auf einen Monat bezogene verbindliche Pauschalwerte als Erschwerniszuschläge zu berücksichtigen:
(4) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes für Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit einer schweren geistigen oder einer schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 und Abs. 6 des Tiroler Pflegegeldgesetzes zusätzlich zu den Richtwerten nach § 2 ein auf einen Monat bezogener verbindlicher Pauschalwert im Ausmaß von 25 Stunden als Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen.
§ 5
Verwendung von Hilfsmitteln
(1) Pflegebedarf ist insoweit nicht anzunehmen, als die notwendigen Verrichtungen vom Anspruchswerber durch die Verwendung einfacher Hilfsmittel selbstständig vorgenommen werden können oder könnten und ihm der Gebrauch dieser Hilfsmittel mit Rücksicht auf seinen physischen und psychischen Zustand zumutbar ist.
(2) Die Verwendung anderer Hilfsmittel ist zu berücksichtigen, wenn diese vorhanden sind oder deren Finanzierung zur Gänze oder zumindest überwiegend durch das Land Tirol oder einen anderen öffentlichen Kostenträger sichergestellt ist.
§ 6
Sachverständigengutachten
(1) Grundlage für die Beurteilung des Pflegebedarfes bildet ein ärztliches Sachverständigengutachten. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Heil- und Sonderpädagogik, der Sozialarbeit, der Psychologie sowie der Psychotherapie beizuziehen.
(2) Das Sachverständigengutachten hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Das Sachverständigengutachten hat erforderlichenfalls zusätzlich zu enthalten:
§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Tiroler Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 101/1993, außer Kraft.
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