Naturschutzgebiet Tschirgant-Bergsturz
LGBL_TI_20090226_20Naturschutzgebiet Tschirgant-BergsturzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.02.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 20/2009 11.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 17. Februar 2009 über die Erklärung des Tschirgant- Bergsturzes zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Tschirgant-Bergsturz)
LGBl. Nr. 20/2009
Aufgrund des § 21 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2007, wird verordnet:
§ 1
Schutzgebiet, Schutzzweck
(1) Die in der Anlage dargestellte, türkis umrandete Fläche in den Gemeinden Haiming, Roppen und Sautens wird zum Naturschutzgebiet erklärt (Naturschutzgebiet Tschirgant-Bergsturz). Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für bestehende öffentliche Straßen sowie für die bestehende Eisenbahnanlage der ÖBB nicht anzuwenden.
(2) Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung der besonderen Standortbedingungen der Tier- und Pflanzenwelt des Tschirgant-Bergsturzes, die als Folge eines vor ca. 3000 Jahren erfolgten Felssturzes entstanden sind. Diese Standortbedingungen sind vor allem durch die klimatischen, geomorphologischen und geologischen Bedingungen, die einen ausgedehnten und noch weitgehend zusammenhängenden lichten Föhrenwald am Talboden des Ötztalausganges im Zusammenwirken mit Waldrandbereichen und extensiven Wiesen formten, charakterisiert.
(3) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 342,5 ha.
(4) Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abt. Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Imst und bei den Gemeindeämtern Haiming, Roppen und Sautens während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
§ 2
Verbote
Im Naturschutzgebiet sind, soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist, verboten:
§ 3
Ausnahmen, Beeinträchtigungen des Schutzzweckes
(1) Nach § 21 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sind Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Jagd und Fischerei insoweit von den Verboten nach § 2 ausgenommen, als dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
(2) Als Beeinträchtigungen des Schutzzweckes gelten:
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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