Datum der Kundmachung
10.02.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 17/2009 9.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2008, mit der Teile der Gemeinde Umhausen zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Engelswand) erklärt werden und mit der Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet Engelswand festgelegt werden
Aufgrund der §§ 14 Abs. 3 lit. a und 21 Abs. 1 und 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2007, wird verordnet:
§ 1
Erklärung zum Naturschutzgebiet, Schutzzweck
(1) Das in der Anlage dargestellte, grün umrandete und als Natura 2000-Gebiet gemeldete Gebiet in der Gemeinde Umhausen wird wegen seiner Silikatfelswand und der Silikatschutzfluren am Fuß dieser Felswand sowie der dort vorkommenden Pflanzen- und Tierarten zum Naturschutzgebiet erklärt (Naturschutzgebiet und Natura 2000-Gebiet Engelswand). Als Schutzzweck ist daher insbesondere die Erhaltung der EU-Lebensräume kieselhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas (EU Code 8150) und Silikatfelsen mit Pioniervegetation mit Fetthennen- und Hauswurzarten (EU Code 8230) definiert.
(2) Das Naturschutzgebiet dient insbesondere der Erhaltung der Silikatfelswand und der Silikatschuttfluren am Fuß dieser Felswand sowie der dort vorkommenden Pflanzen- und Tierarten.
(3) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 39,8 ha.
(4) Das Naturschutzgebiet umfasst die Grundstücke Nr. 4330/6, 4340, 4330/12 und 4341, alle KG Umhausen.
(5) Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaft Imst und der Gemeinde Umhausen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
§ 2
Verbote, Ausnahmen
(1) Im Naturschutzgebiet sind verboten:
(2) Von den Verboten nach Abs. 1 können Ausnahmen nach § 29 Abs. 2 lit. c des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bewilligt werden.
§ 3
Schutzumfang der Lebensräume
Die Lebensräume "kieselhaltige Schutthalden in Mitteleuropa" und "Pionierrasen auf Felsenkuppen" sind zu erhalten und zu bewahren und gegebenenfalls ist deren günstiger Erhaltungszustand zu bewirken.
§ 4
Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet
Für das Natura 2000-Gebiet Engelswand, kundgemacht durch LGBl. Nr. 47/2005, werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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