Vereinbarung über die Abgeltung von Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten
LGBL_TI_20090210_16Vereinbarung über die Abgeltung von Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von JustizanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.02.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 16/2009 9.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Kundmachung des Landeshauptmannes vom 3. Februar 2009 betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1982, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/1989, wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
diese vertreten durch den Bundesminister für Justiz,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch die Landeshauptfrau,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann, und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Präambel
Von Sozialversicherungsträgern werden geringere Gebühren eingehoben, als für unversicherte Privatpatienten. Für externe medizinische Versorgungsleistungen im Straf- und Maßnahmenvollzug soll diese Begünstigung durch Gewährung eines freiwilligen Pauschalbetrages durch die Länder für die Jahre 2009 bis einschließlich 2013 erreicht werden, nachdem der Bund keine Beiträge für Insassen von Justizanstalten an eine Krankenversicherung leistet.
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
(1) Die Länder verpflichten sich, als Beitrag für die stationäre Behandlung sowie Betreuung von Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinn des § 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2004, insgesamt einen jährlichen Pauschalbetrag von 8.549.430,46 Euro an den Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz, zu bezahlen.
(2) Der im Abs. 1 genannte Gesamtbetrag verteilt sich auf die einzelnen Länder zu 50 % entsprechend der Volkszahl 2001 und zu 50 % entsprechend der im Art. 15 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004, BGBl. I Nr. 60/2002, vorgenommenen diesbezüglichen Aufteilung. Für die einzelnen Länder ergeben sich daraus folgende Beträge:
Burgenland 257.660,58 Euro
Kärnten 592.527,18 Euro
Niederösterreich 1.440.375,26 Euro
Oberösterreich 1.317.792,73 Euro
Salzburg 549.064,90 Euro
Steiermark 1.180.476,99 Euro
Tirol 699.628,86 Euro
Vorarlberg 345.734,68 Euro
Wien 2.166.169,28 Euro
Artikel 2
Zahlungen der einzelnen Länder
Die Zahlungen der einzelnen Länder gemäß Art. 1 Abs. 2 sind in zwei gleich großen Raten jeweils am 30. Juni und am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres fällig und auf das vom Bundesministerium für Justiz bekanntgegebene Konto zu überweisen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt mit Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium für Justiz, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
Artikel 4
Geltungsdauer, Kündigung
Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum 1. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2013 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.
Artikel 5
Mitteilungen
Das Bundesministerium für Justiz hat die Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sobald alle Mitteilungen gemäß Art. 3 eingelangt sind.
Artikel 6
Urschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Justiz hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 12. März 2008 genehmigt.
Diese Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 3 rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft getreten.
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