Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz – TSBBG
LGBL_TI_20090120_9Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz – TSBBGGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.01.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/2009 5.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 12. November 2008 über die Sozialbetreuungsberufe (Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz – TSBBG)
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt das Berufsbild, die Tätigkeit, die Berufsbezeichnung und die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe.
(2) Durch dieses Gesetz werden berufsrechtliche Regelungen des Bundes, insbesondere das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 101/2008, nicht berührt.
§ 2
Sozialbetreuungsberufe
Sozialbetreuungsberufe sind:
Berufsbild, Tätigkeit, Berufsbezeichnung
Heimhelfer und Heimhelferinnen
§ 3
Berufsbild
(1) Die Tätigkeit von Heimhelfern und Heimhelferinnen umfasst die Unterstützung betreuungsbedürftiger Menschen bei der Haushaltsführung und bei den Aktivitäten des täglichen Lebens, insbesondere in ihrer Wohnung oder in einer betreuten Wohneinheit oder Wohngemeinschaft. Betreuungsbedürftige Menschen sind Personen, die aufgrund ihres Alters, einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder schwieriger sozialer Umstände nicht in der Lage sind, sich selbst entsprechend zu versorgen.
(2) Der Beruf des Heimhelfers bzw. der Heimhelferin darf ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung ausgeübt werden, deren Rechtsträger der Verantwortung dieses Berufes entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen durchführt.
§ 4
Tätigkeitsbereich
Der Tätigkeitsbereich von Heimhelfern und Heimhelferinnen umfasst:
§ 5
Berufsbezeichnung
Die Berufsbezeichnung "Heimhelfer" bzw. "Heimhelferin" darf nur von Personen geführt werden, die
Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen
§ 6
Berufsbild
(1) Die Tätigkeit von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen umfasst die Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die aufgrund ihres Alters, einer Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind, durch Begleitung, Unterstützung und Hilfe in allen Fragen der Daseinsgestaltung und Alltagsbewältigung bis hin zur Sinnfindung.
(2) Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen erfassen die spezifischen Lebenssituationen von älteren Menschen, von Menschen mit einer Behinderung oder von sonst benachteiligten Menschen, führen entsprechend den individuellen Bedürfnissen gezielte Maßnahmen durch, unterstützen die Gestaltung eines für diese Menschen lebenswerten Umfeldes und leisten dadurch einen Beitrag zur Erhöhung oder Erhaltung der Lebensqualität.
§ 7
Tätigkeitsbereich
(1) Der Tätigkeitsbereich von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen A umfasst:
(2) Der Tätigkeitsbereich von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen BA umfasst:
(3) Der Tätigkeitsbereich von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen BB umfasst:
§ 8
Berufsbezeichnung
Die Berufsbezeichnung "Fach-Sozialbetreuer" bzw. "Fach-Sozialbetreuerin" mit dem dem jeweiligen Schwerpunkt entsprechenden Zusatz (§ 2 lit. b) darf nur von Personen geführt werden, die
Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen
§ 9
Berufsbild
Die Tätigkeit von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen umfasst:
§ 10
Tätigkeitsbereich
(1) Der Tätigkeitsbereich von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen A umfasst:
(2) Der Tätigkeitsbereich von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen F umfasst:
(3) Der Tätigkeitsbereich von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen BA umfasst:
(4) Der Tätigkeitsbereich von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen BB umfasst:
(5) Die Tätigkeit von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen, insbesondere die Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Konzepten und Projekten im Rahmen des eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereichs, erfolgt erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Fachleuten wie Ärzten, Angehörigen des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege, Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, klinischen Psychologen, Gesundheitspsychologen, Psychotherapeuten und Sozialarbeitern.
§ 11
Berufsbezeichnung
Die Berufsbezeichnung "Diplom-Sozialbetreuer" bzw. "Diplom-Sozialbetreuerin" mit dem dem jeweiligen Schwerpunkt entsprechenden Zusatz (§ 2 lit. c) darf nur von Personen geführt werden, die
Gemeinsame Bestimmungen
§ 12
Persönliche Eignung
§ 13
Vertrauenswürdigkeit
(1) Nicht vertrauenswürdig ist,
(2) Die Vertrauenswürdigkeit ist durch die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung nachzuweisen. Unionsbürger oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellende Personen können statt einer Strafregisterbescheinigung eine entsprechende Bescheinigung ihres Herkunftsstaates vorlegen. Werden dort solche Bescheinigungen nicht ausgestellt, so kann die Vorlage durch eine eidesstattliche Erklärung über die Vertrauenswürdigkeit ersetzt werden.
(3) Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit darf zum Zeitpunkt seiner Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
§ 14
Gesundheitliche Eignung
(1) Die gesundheitliche Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Unionsbürger oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellende Personen können statt eines ärztlichen Zeugnisses den in ihrem Herkunftsstaat geforderten Nachweis der gesundheitlichen Eignung oder, wenn ein solcher dort nicht verlangt wird, ein von einer Behörde dieses Staates ausgestelltes ärztliches Zeugnis vorlegen.
(2) Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung darf zum Zeitpunkt seiner Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
§ 15
Fachliche Eignung
(1) Fachlich geeignet für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf ist, wer
(2) Die fachliche Eignung ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.
§ 16
Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung
(1) Auf Verlangen der Behörde haben Personen, die eine Berufsbezeichnung nach den §§ 5, 8 und 11 führen, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist das Vorliegen der für das Führen dieser Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.
(2) Wird der Nachweis nach Abs. 1 nicht erbracht, so hat die Behörde der betreffenden Person mit Bescheid das Führen der Berufsbezeichnung zu untersagen.
(3) Auf Antrag von Personen, denen das Führen einer Berufsbezeichnung nach Abs. 2 untersagt wurde, hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, dass die Berufsbezeichnung von ihnen wieder geführt werden darf, wenn sie nachweisen, dass die für das Führen dieser Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Behörde im Sinn der Abs. 1, 2 und 3 ist die aufgrund des Hauptwohnsitzes der Person örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, bei Personen ohne Hauptwohnsitz in Tirol die Landesregierung.
(5) Gegen Bescheide nach den Abs. 2 und 3 ist die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
§ 17
Ausländische Berufsbezeichnungen
Personen, die außerhalb Österreichs zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes befugt sind, dürfen die im betreffenden Staat zulässige Berufsbezeichnung und deren allfällige Abkürzung führen.
Ausbildung
Ausbildungslehrgänge
§ 18
Allgemeines
(1) Die Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen erfolgt in einem abgestuften System von modularen Ausbildungslehrgängen an dazu befugten Ausbildungseinrichtungen (§ 23).
(2) Die Ausbildungslehrgänge und ihre Ausbildungsmodule (§§ 19 bis 22) dienen der Vermittlung der für die Ausübung des betreffenden Sozialbetreuungsberufes erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten. Sie gliedern sich jeweils in eine theoretische und eine praktische Ausbildung.
(3) Die Ausbildungslehrgänge können auch in berufsbegleitender Form durchgeführt werden.
(4) Durch die Bestimmungen des 3. Abschnittes werden
§ 19
Ausbildungslehrgang zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin
(1) Der Ausbildungslehrgang zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin umfasst:
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsinhalte:
(3) Die praktische Ausbildung ist im Umfang von 120 Stunden im ambulanten Bereich und im Umfang von 80 Stunden im (teil-) stationären Bereich zu absolvieren.
(4) In den Ausbildungslehrgang zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin ist das Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, integriert.
§ 20
Ausbildungslehrgänge zum Fach-Sozialbetreuer
bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin
(1) Die Ausbildungslehrgänge zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin umfassen:
(2) Die theoretische Ausbildung gliedert sich in folgende Ausbildungsmodule:
(3) Jene Teile der praktischen Ausbildung, die nicht im Rahmen der integrierten Ausbildung (Abs. 4) erfolgen, sind entsprechend dem gewählten Schwerpunkt im Bereich der Altenarbeit, der Behindertenarbeit oder der Behindertenbegleitung zu absolvieren.
(4) In die Ausbildungslehrgänge zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin A und BA ist die Ausbildung in der Pflegehilfe nach dem 3. Abschnitt des 3. Hauptstückes des GuKG integriert. In den Ausbildungslehrgang zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BB ist das Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" nach der GuK-BAV integriert.
§ 21
Ausbildungslehrgänge zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin A, BA und BB
(1) Die Ausbildungslehrgänge zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin A, BA und BB bauen auf der erfolgreich absolvierten Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin A, BA und BB auf. Sie umfassen:
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsmodule:
(3) Die praktische Ausbildung ist entsprechend dem gewählten Schwerpunkt im Bereich der Altenarbeit, der Behindertenarbeit oder der Behindertenbegleitung zu absolvieren.
§ 22
Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer
bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin F
(1) Der Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin F umfasst:
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsmodule:
(3) Jene Teile der praktischen Ausbildung, die nicht im Rahmen der integrierten Ausbildung (Abs. 4) erfolgen, sind im Bereich der Familienarbeit zu absolvieren.
(4) In den Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin F ist in den ersten beiden Ausbildungsjahren die Ausbildung in der Pflegehilfe nach dem
Abschnitt des 3. Hauptstückes des GuKG integriert.
Unterabschnitt
Ausbildungseinrichtungen
§ 23
Befugnis
Ausbildungslehrgänge dürfen nur in Ausbildungseinrichtungen durchgeführt werden, deren Rechtsträger über die erforderliche Ausbildungsbewilligung nach § 25 verfügt.
§ 24
Antrag
(1) Die Erteilung der Ausbildungsbewilligung ist bei der Landesregierung schriftlich zu beantragen. Im Antrag ist der vorgesehene Standort der Ausbildungseinrichtung zu bezeichnen und anzugeben, welche Ausbildungslehrgänge an diesem Standort angeboten werden sollen. Dem Antrag sind weiters die zum Nachweis des Vorliegens der im § 25 Abs. 1 festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen und Nachweise anzuschließen.
(2) Verfügt der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung noch nicht über die für die Durchführung der integrierten Ausbildung (§§ 19 Abs. 4, 20 Abs. 4 und 22 Abs. 4) erforderliche Bewilligung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes, so ist der Antrag auf Erteilung der Ausbildungsbewilligung gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung dieser Bewilligung einzubringen. Die Landesregierung hat das Verfahren zur Erteilung der Ausbildungsbewilligung mit dem vom Landeshauptmann zu führenden Verfahren zur Erteilung der nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes erforderlichen Bewilligung zu koordinieren.
§ 25
Ausbildungsbewilligung
(1) Die Landesregierung hat dem Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung mit Bescheid die Bewilligung zur Durchführung eines Ausbildungslehrganges an einem bestimmten Standort (Ausbildungsbewilligung) zu erteilen, wenn
(2) Die Ausbildungsbewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebes erforderlich ist.
(3) Die Ausbildungsbewilligung gilt als unter der Bedingung der Rechtswirksamkeit der nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes erforderlichen Bewilligung (Abs. 1 lit. b) und im Fall ihrer Befristung als entsprechend befristet erteilt. In den Bescheid über die Ausbildungsbewilligung ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.
§ 26
Aufsicht
(1) Ausbildungseinrichtungen und deren Rechtsträger unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Diese erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildungslehrgänge, insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42).
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle die Durchführung von Ausbildungslehrgängen betreffenden Angelegenheiten zu informieren, insbesondere in elektronische und schriftliche Unterlagen Einsicht zu nehmen und die erforderlichen Kopien herzustellen, soweit dies für die wirksame Ausübung der Aufsicht erforderlich ist, sowie Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen. Der Leiter des Ausbildungslehrganges und der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung sind verpflichtet, alle für die wirksame Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls Akten und Unterlagen über die von der Landesregierung bezeichneten Gegenstände vorzulegen sowie von dieser angeordnete Erhebungen durchzuführen.
(3) Der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat der Landesregierung anzuzeigen:
(4) Die Landesregierung hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 regelmäßig zu überprüfen.
(5) Liegen die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 lit. a nicht mehr vor, so ist dem Rechtsträger der Aus-bildungseinrichtung unter Androhung der Entziehung der Ausbildungsbewilligung eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel einzuräumen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so ist die Ausbildungsbewilligung mit Bescheid zu entziehen.
(6) Liegt die Voraussetzung nach § 25 Abs. 1 lit. b nicht mehr vor, so ist die Ausbildungsbewilligung unverzüglich zu entziehen.
(7) Abs. 5 gilt sinngemäß, wenn die Landesregierung
§ 27
Sonderbestimmungen für Schulen für Sozialbetreuungsberufe
(1) Auf die Bewilligung, Beaufsichtigung und Durchführung von Ausbildungslehrgängen im Sinn der §§ 20, 21 und 22 durch Ausbildungseinrichtungen, die
(2) § 25 Abs. 1 lit. a gilt mit der Maßgabe, dass
(3) § 26 Abs. 3 lit. b Z. 1 gilt nicht.
(4) Hinsichtlich der Aufnahmevoraussetzungen, der Organisation und Durchführung der Ausbildung, der Beurteilung des Ausbildungserfolges und des Abschlusses der Ausbildung sind die §§ 29 Abs. 2, 31 bis 36, 38, 39 und 40 sowie die diese näher ausführenden Bestimmungen der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) nicht anzuwenden.
Ausbildungsorganisation
§ 28
Ausbildungsleitung
(1) Die fachliche und organisatorische Leitung des Ausbildungslehrganges obliegt dem Leiter und dem Stellvertretenden Leiter. Diese sind vom Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung zu bestellen.
(2) Zum Leiter und zum Stellvertretenden Leiter des Ausbildungslehrganges dürfen nur Personen bestellt werden, die
(3) Der Leiter des Ausbildungslehrganges hat Angelegenheiten, die auch die integrierte Ausbildung (§§ 19 Abs. 4, 20 Abs. 4 und 22 Abs. 4) betreffen, im Einvernehmen mit dem nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes bestellten Leiter der integrierten Ausbildung wahrzunehmen.
§ 29
Lehrkräfte
(1) Den Lehrkräften obliegt die Durchführung des Unterrichts im Rahmen der theoretischen Ausbildung sowie die Anleitung und Vermittlung der praktischen Ausbildung.
(2) Zu Lehrkräften dürfen nur pädagogisch und fachlich geeignete Personen bestellt werden, die
§ 30
Fachkräfte
(1) Den Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die Betreuung und Anleitung der Auszubildenden. Dazu gehören insbesondere:
(2) Als Fachkräfte dürfen nur Angehörige der Gesundheits- und Sozialberufe herangezogen werden, die hierfür fachlich und pädagogisch geeignet sind.
§ 31
Lehrgangsordnung
(1) Der Leiter des Ausbildungslehrganges hat den Ausbildungsbetrieb in einer Lehrgangsordnung zu regeln und für deren Einhaltung zu sorgen.
(2) Die Lehrgangsordnung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
(3) Die Lehrgangsordnung ist der Landesregierung
(4) Im Fall eines Ausbildungslehrganges, in den die Ausbildung in der Pflegehilfe integriert ist,
(5) Die Landesregierung hat die Genehmigung der Lehrgangsordnung mit Bescheid zu versagen, wenn diese
(6) Die Lehrgangsordnung ist den Lehr- und Fachkräften sowie den Auszubildenden nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
§ 32
Aufnahme in den Ausbildungslehrgang
(1) Personen, die sich um die Aufnahme in einen Ausbildungslehrgang bewerben, haben nachzuweisen:
(2) In den Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin A, BA und BB (§ 21) darf nur aufgenommen werden,
(3) Über die Aufnahme der Bewerber (Abschluss des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung im Einvernehmen mit dem Leiter des Ausbildungslehrganges.
(4) Vor der Aufnahme in den Ausbildungslehrgang kann mit den Bewerbern ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest durchgeführt werden.
(5) Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des betreffenden Sozialbetreuungsberufs zu erfolgen, wobei insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, die Ergebnisse des Aufnahmegesprächs oder Aufnahmetests, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung heranzuziehen sind.
(6) Ist in den Ausbildungslehrgang eine Ausbildung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes integriert (§§ 19 Abs. 4, 20 Abs. 4 und 22 Abs. 4), so kann ein gemeinsames Aufnahmeverfahren durchgeführt werden.
§ 33
Teilnahmepflicht
(1) Auszubildende haben an der theoretischen und praktischen Ausbildung grundsätzlich im vollen Umfang teilzunehmen.
(2) Abwesenheiten wegen Krankheit oder anderer berücksichtigungswürdiger Gründe gelten als entschuldigt.
(3) Auszubildende, die entschuldigt oder unentschuldigt mehr als 20 v. H. der Unterrichtseinheiten der theoretischen Ausbildung versäumen, haben den Ausbildungslehrgang zu wiederholen. In einem solchen Fall kann der Leiter des Ausbildungslehrganges bereits erfolgreich absolvierte Teile der zu wiederholenden Ausbildung anrechnen, sofern die Erreichung des Ausbildungsziels gewährleistet ist.
(4) Versäumen Auszubildende Praktikumszeiten,
so haben sie diese ehestmöglich nachzuholen. Ist ein Nachholen bis zum Termin für die Zulassung zur mündlichen Abschluss-, Fach- oder Diplomprüfung nicht möglich, so verlängert sich die Ausbildung entsprechend.
(5) Der Leiter des Ausbildungslehrganges kann anlässlich der Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Abschluss-, Fach- oder Diplomprüfung auf Antrag des Auszubildenden von einer Wiederholung des Ausbildungslehrganges bzw. vom Nachholen von Praktikumszeiten absehen, wenn
§ 34
Ausscheiden aus dem Ausbildungslehrgang
(1) Auszubildende scheiden aus dem Ausbildungslehrgang aus, wenn sie
(2) Auszubildende können vom Ausbildungslehrgang ausgeschlossen werden, wenn
(3) Über den Ausschluss (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung im Einvernehmen mit dem Leiter des Ausbildungslehrganges.
(4) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Beurteilung des Ausbildungserfolges
§ 35
Laufende Beurteilung
(1) Die Lehr- und Fachkräfte haben sich während der gesamten Ausbildungszeit laufend vom Ausbildungserfolg der Auszubildenden zu überzeugen.
(2) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung ist jeder Ausbildungsgegenstand mit einer Einzelprüfung abzuschließen. Abweichend davon können in der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) Ausbildungsgegenstände bezeichnet werden, in denen für das Erreichen des Ausbildungszieles eine erfolgreiche Teilnahme ausreichend ist. In einem solchen Fall sind der Beurteilung die Anwesenheit und die Mitarbeit der Auszubildenden zugrunde zu legen und bei einer nicht erfolgreichen Teilnahme das Erreichen des Ausbildungszieles im Rahmen einer Dispensprüfung nachzuweisen. Wird eine Einzel- oder Dispensprüfung nicht bestanden, so darf sie ein Mal wiederholt werden.
(3) Haben Auszubildende im Rahmen der theoretischen Ausbildung einen oder höchstens zwei Ausbildungsgegenstände trotz einer Wiederholungsprüfung nach Abs. 2 nicht erfolgreich abgeschlossen, so ist im Rahmen der Abschluss-, Fach- oder Diplomprüfung eine zusätzliche Teilprüfung im betreffenden Ausbildungsgegenstand abzulegen.
(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind während eines jeden Praktikums regelmäßig Überprüfungen durchzuführen, auf deren Grundlage die Leistung am Ende des Praktikums zu beurteilen ist. Auszubildende dürfen höchsten ein nicht bestandenes Praktikum wiederholen.
§ 36
Abschluss der Ausbildung
Die Ausbildungslehrgänge werden durch eine Abschluss-, Fach- oder Diplomprüfung abgeschlossen. In deren Rahmen ist zu beurteilen, ob sich der Prüfungskandidat die für die Erfüllung der zum Tätigkeitsbereich des betreffenden Sozialbetreuungsberufes gehörenden Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat und in der Lage ist, diese fachgerecht auszuführen.
§ 37
Abschlussprüfung zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin
(1) Der Ausbildungslehrgang zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin wird mit einer mündlichen Abschlussprüfung abgeschlossen. Diese hat sich insbesondere auf Ausbildungsinhalte, die nicht bereits von der Abschlussprüfung der integrierten Ausbildung (Abs. 2 lit. b) erfasst werden, einschließlich ihrer Zusammenhänge mit unterstützenden Aufgaben bei der Basisversorgung zu beziehen.
(2) Der Leiter des Ausbildungslehrganges darf zur mündlichen Abschlussprüfung nur Prüfungskandidaten zulassen, die
(3) Die mündliche Abschlussprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Diese besteht aus bis zu drei vom Leiter des Ausbildungslehrganges aus dem Kreis der Lehrkräfte zu bestimmenden Mitgliedern.
(4) Die Landesregierung kann zur mündlichen Abschlussprüfung eine mit den Angelegenheiten der Gesundheits- und Sozialberufe vertraute Aufsichtsperson entsenden.
(5) Die mündliche Abschlussprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.
§ 38
Fachprüfung zum Fach-Sozialbetreuer bzw.
zur Fach-Sozialbetreuerin
(1) Der Ausbildungslehrgang zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin wird mit einer Fachprüfung abgeschlossen. Diese besteht aus:
(2) Der Leiter des Ausbildungslehrganges darf zur mündlichen Fachprüfung nur Prüfungskandidaten zulassen, die
(3) Die mündliche Fachprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Diese besteht aus:
(4) Die Landesregierung kann eine mit den Angelegenheiten der Gesundheits- und Sozialberufe vertraute Person als Aufsichtsperson in die Prüfungskommission entsenden.
(5) Die mündliche Fachprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.
§ 39
Diplomprüfung zum Diplom-Sozialbetreuer
bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin
(1) Der Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen. Diese dient dem Ziel einer vertieften Auseinandersetzung mit Fragen der Sozialbetreuung auf höherem Niveau. Sie besteht aus:
(2) Der Leiter des Ausbildungslehrganges darf zur Diplomprüfung nur Prüfungskandidaten zulassen, die
(3) Die mündliche Diplomprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Diese besteht aus:
(4) Die Landesregierung kann eine mit den Angelegenheiten der Gesundheits- und Sozialberufe vertraute Person als Aufsichtsperson in die Prüfungskommission entsenden.
(5) Die Diplomprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.
§ 40
Zeugnisse
Der Leiter des Ausbildungslehrganges hat den Prüfungskandidaten über die erfolgreich abgelegte Abschluss-, Fach- oder Diplomprüfung ein Abschluss-, Fach- bzw. Diplomprüfungszeugnis auszustellen, aus dem der Prüfungserfolg und die Berufsbezeichnung hervorgehen.
§ 41
Anrechnung von Ausbildungsmodulen,
Ausbildungsgegenständen, Prüfungen und Praktika
(1) Sofern dadurch das Erreichen des Ausbildungszieles gewährleistet ist, hat der Leiter des Ausbildungslehrganges auf Antrag von Auszubildenden Ausbildungsmodule und Ausbildungsgegenstände sowie Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
(2) Eine Anrechnung von Ausbildungsmodulen und Ausbildungsgegenständen sowie Prüfungen und Praktika ist unzulässig, wenn diese
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Ausbildungsmodule und Ausbildungsgegenstände sowie Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung zu einem Gesundheits- oder Sozialberuf erfolgreich absolviert wurden.
(4) Die Anrechnung nach den Abs. 1 und 3 befreit in den jeweiligen Ausbildungsmodulen und Ausbildungsgegenständen von der Verpflichtung zur Teilnahme an der theoretischen Ausbildung, zur Ablegung von Prüfungen und zur Absolvierung von Praktika.
(5) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Abschluss-, Fach- oder Diplomprüfung ist nicht zulässig.
(6) Gegen Entscheidungen des Leiters des Ausbildungslehrganges nach den Abs. 1 und 3 ist eine Berufung nicht zulässig.
(7) Die Landesregierung kann in der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) festlegen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungsmodule und Ausbildungsgegenstände sowie Prüfungen und Praktika im Sinn der Abs. 1 und 3 den im Rahmen eines Ausbildungslehrganges zu absolvierenden Ausbildungsmodulen und Ausbildungsgegenständen sowie Prüfungen und Praktika gleichwertig sind.
§ 42
Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung
Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Ausbildungsanforderungen und unter Berücksichtigung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 51/2005, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen zu erlassen (Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung), insbesondere über
Anerkennung von Ausbildungen
§ 43
Gleichwertige Ausbildungen
Ausbildungen, die in Österreich nach den Vorschriften über Sozialbetreuungsberufe eines anderen Bundeslandes nach den in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe festgelegten Grundsätzen erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als den ihnen entsprechenden Ausbildungen nach diesem Gesetz gleichwertig.
§ 44
Anerkennung von Ausbildungen im Ausland
(1) Die Landesregierung hat auf Antrag einer Person, die die Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes unter der Führung einer Berufsbezeichnung nach diesem Gesetz in Tirol beabsichtigt, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 13 eine im Ausland erfolgreich absolvierte Ausbildung allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis als einer Ausbildung nach diesem Gesetz gleichwertig anzuerkennen.
(2) Betrifft der Antrag auf Anerkennung einen Sozialbetreuungsberuf, zu dessen Tätigkeitsbereich pflegerische Aufgaben im Rahmen der Befugnis als Pflegehelfer bzw. Pflegehelferin nach dem GuKG gehören (§§ 7 Abs. 1 und 2 sowie 10 Abs. 1, 2 und 3), so
(3) Die Landesregierung hat eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als der für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf nach diesem Gesetz geforderten Ausbildung gleichwertig anzuerkennen, wenn
(4) Werden die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht erfüllt, so hat die Landesregierung die Ausübung eines dem betreffenden Sozialbetreuungsberuf im Wesentlichen entsprechenden Berufes als der für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf geforderten Ausbildung gleichwertig anzuerkennen, wenn der Antragsteller
(5) Die Ausbildung im Sinn des Abs. 3 oder Abs. 4 lit. b ist durch Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, die von den nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt worden sind, nachzuweisen. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.
(6) Die Anerkennung ist unter der Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller nach seiner Wahl entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang nach Abs. 7 absolviert oder eine Eignungsprüfung nach Abs. 8 ablegt, wenn
(7) Der Anpassungslehrgang hat zu umfassen:
(8) Die Eignungsprüfung hat in der Absolvierung einer kommissionellen Prüfung in bestimmten Ausbildungsgegenständen auf dem Niveau der für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf vorgesehenen Abschluss-, Fach- oder Diplomprüfung (§§ 37, 38 und 39) zu bestehen. Die Prüfungsgegenstände sind im Anerkennungsbescheid unter Berücksichtigung der dem Antragsteller fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten festzulegen. Im Rahmen der Eignungsprüfung ist zu beurteilen, ob der Antragsteller die für die Erfüllung der zum Tätigkeitsbereich des betreffenden Sozialbetreuungsberufes gehörenden Aufgaben erforderlichen ergänzenden beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
(9) Bei der Festlegung des Umfanges des Anpassungslehrganges bzw. der Eignungsprüfung ist zu berücksichtigen, ob der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis Kenntnisse erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung teilweise ausgleichen. Werden diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, so darf ein Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung nicht vorgeschrieben werden.
(10) Die Absolvierung des Anpassungslehrganges bzw. die Ablegung der Eignungsprüfung hat innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung der Ausbildung zu erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist die Anerkennung für erloschen zu erklären.
(11) In den Fällen des Abs. 6 bedarf es für die Anerkennung weder der Absolvierung eines Anpassungslehrganges noch der Ablegung einer Eignungsprüfung, wenn die Ausbildung des Antragstellers, allenfalls in Verbindung mit einer Berufsvorbereitung oder Berufspraxis, jene Kriterien erfüllt, die die Europäische Kommission in den nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG im Zusammenhang mit der Vorlage gemeinsamer Plattformen angenommenen Maßnahmen vorgegeben hat.
(12) Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat den Sozialbetreuungsberuf, auf den sich die Anerkennung beziehen soll, sowie die Ausbildungen einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls die Bescheinigungen über eine Berufsausübung im Sinn des Abs. 5 anzuschließen. Diese Nachweise sind im Original oder als beglaubigte Kopien vorzulegen. Die Landesregierung hat dem Antragsteller das Einlangen des Antrages unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist gleichzeitig ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu erteilen.
(13) Die Landesregierung hat über Anträge auf Anerkennung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden.
(14) Gegen Bescheide der Landesregierung nach den Abs. 3, 4 und 10 zweiter Satz ist die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
(15) Die Anerkennung einer im Ausland erfolgreich absolvierten Ausbildung nach den Vorschriften über Sozialbetreuungsberufe eines anderen Bundeslandes gilt als Anerkennung im Sinn der Abs. 3 und 4.
(16) Die Landesregierung hat in der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) die erforderlichen besonderen Bestimmungen über die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen zu erlassen, insbesondere über
(17) Die Landesregierung kann in der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungen im Sinn der Abs. 3 und 4 lit. b allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis einer Ausbildung nach diesem Gesetz gleichwertig sind.
Fortbildung
§ 45
Verpflichtung zur Fortbildung
(1) Angehörige der Sozialbetreuungsberufe haben
(2) Die Verpflichtung zur Fortbildung besteht:
(3) Als Fortbildungen gelten alle facheinschlägigen Veranstaltungen, Kurse und Seminare,
(4) Angehörige der Sozialbetreuungsberufe haben die Erfüllung der Verpflichtung zur Fortbildung gegebenenfalls durch die Vorlage von Bestätigungen über den Besuch von Veranstaltungen, Kursen und Seminaren im Sinn des Abs. 3 nachzuweisen.
Überführung von Ausbildungen, Aufschulungslehrgänge
§ 46
Heimhelfer und Heimhelferinnen
(1) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Träger mobiler Dienste in der Heimhilfe tätig waren, dürfen abweichend vom § 5 lit. b in Verbindung mit § 15 Abs. 1 bis zum 30. Juni 2009 die Berufsbezeichnung "Heimhelfer" bzw. "Heimhelferin" führen.
(2) Ab dem 1. Juli 2009 dürfen die im Abs. 1 genannten Personen die Berufsbezeichnung "Heimhelfer" bzw. "Heimhelferin" nur führen, wenn sie die nach § 15 Abs. 1 erforderliche fachliche Eignung nachweisen.
(3) Absolvieren die im Abs. 1 genannten Personen den Ausbildungslehrgang zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin (§ 19), so hat der Leiter des Ausbildungslehrganges
§ 47
Altenfachbetreuer und Altenfachbetreuerinnen
§ 48
Behindertenbetreuer und Behindertenbetreuerinnen
(1) Personen, die in Österreich
(2) Personen, die
(3) Absolvieren Personen mit einer Ausbildung nach Abs. 1 lit. a nicht die ergänzende Ausbildung im Sinn des Abs. 2 lit. b und c, sondern den Ausbildungslehrgang zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BB (§ 20), so hat der Leiter des Ausbildungslehrganges
(4) Personen, die
§ 49
(1) Personen, die in Österreich
(2) Personen, die in Österreich die im Abs. 1 lit. a genannte Ausbildung zum Diplom-Behindertenpädagogen bzw. zur Diplom-Behindertenpädagogin erfolgreich absolviert haben, gelten als fachlich für den Beruf eines Diplom-Sozialbetreuers bzw. einer Diplom-Sozialbetreuerin BB geeignet und dürfen abweichend vom § 11 lit. b in Verbindung mit § 15 Abs. 1 die Berufsbezeichnung "Diplom-Sozialbetreuer BB" bzw. "Diplom-Sozialbetreuerin BB" führen, sobald sie das Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" nach der GuK-BAV erfolgreich absolviert haben.
§ 50
Familienhelfer und Familienhelferinnen
Personen, die in Österreich
§ 51
Überführung sonstiger Ausbildungen
(1) In der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen Personen, die in Österreich
(2) Soweit weder die §§ 46 bis 50 noch Bestimmungen der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) im Sinn des Abs. 1 anzuwenden sind, hat die Landesregierung auf Antrag die Ausbildung von Personen nach Abs. 1 in sinngemäßer Anwendung des § 44 Abs. 1 bis 13 als einer Ausbildung nach diesem Gesetz gleichwertig anzuerkennen.
§ 52
Aufschulungslehrgänge für Behindertenbetreuer
und Behindertenbetreuerinnen
(1) Der Aufschulungslehrgang für Behindertenbetreuer bzw. Behindertenbetreuerinnen (§ 48 Abs. 1) zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BB umfasst
(2) Der Aufschulungslehrgang für Pflegehelfer bzw. Pflegehelferinnen mit integriertem qualifiziertem Behindertenbetreuer (§ 48 Abs. 4) zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BB umfasst
§ 53
Einrichtung weiterer Aufschulungslehrgänge
In der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) können
§ 54
Durchführung und Abschluss von Aufschulungslehrgängen
(1) Aufschulungslehrgänge dürfen nur von Ausbildungseinrichtungen durchgeführt werden, deren Rechtsträger über eine Ausbildungsbewilligung (§ 25) zur Durchführung des Ausbildungslehrganges für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf verfügt.
(2) Auf die Aufsicht der Landesregierung, die Ausbildungsorganisation, die Beurteilung des Ausbildungserfolges und die Erlassung näherer Bestimmungen durch Verordnung sind die §§ 26 bis 35, 40 und 42 sinngemäß anzuwenden.
(3) Ein Aufschulungslehrgang wird durch eine kommissionelle Abschlussprüfung auf dem Niveau der für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf vorgesehenen Abschluss-, Fach- oder Diplomprüfung (§§ 37 bis 39) abgeschlossen, in deren Rahmen zu beurteilen ist, ob der Prüfungskandidat die für die Erfüllung der zum Tätigkeitsbereich des betreffenden Sozialbetreuungsberufes gehörenden Aufgaben erforderlichen ergänzenden beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Die Landesregierung hat in der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) nähere Bestimmungen über die Durchführung von kommissionellen Abschlussprüfungen in Aufschulungslehrgängen zu erlassen, insbesondere über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Prüfungsverfahren und die Beurteilung der Prüfungsleistung.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 55
Bestehende Ausbildungslehrgänge
Ausbildungslehrgänge im Sinn der §§ 19 bis 22, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen haben, dürfen fortgesetzt und abgeschlossen werden, wenn die Ausbildungsinhalte den Grundsätzen der Anlage 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe entsprechen. Der Abschluss der Ausbildung hat jedoch nach den §§ 36 bis 40 zu erfolgen.
§ 56
Verwendung personenbezogener Daten
(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen insbesondere folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
(2) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen bei ihnen vorhandene Daten nach Abs. 1 lit. a an die Behörden des Bundes und der Länder und, soweit dazu im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit nach § 57 eine Verpflichtung besteht, an die für Angelegenheiten der Sozialbetreuungsberufe bzw. der diesen dort im Wesentlichen entsprechenden Berufe zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Behörden obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.
(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008, genannten Maßnahmen zu treffen.
(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben Daten nach Abs. 1 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
§ 57
Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der
europäischen Integration
(1) Zum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, in der Fassung der Richtlinie 2006/100/EG, ABl. 2006 Nr. L 363, S. 141, haben die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Zuständigkeiten
(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach den Art. 8 und 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben ihnen im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz übermittelte Informationen über Angehörige der Sozialbetreuungsberufe, die eine Berufsbezeichnung nach diesem Gesetz führen, zu prüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen gegebenenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.
§ 58
Bescheinigung zum Zweck der grenzüberschreitenden
Erbringung von Dienstleistungen
(1) Die nach § 16 Abs. 4 zuständige Behörde hat einem Angehörigen eines Sozialbetreuungsberufes, der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit die Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz beabsichtigt, auf Antrag das rechtmäßige Führen einer Berufsbezeichnung nach den §§ 5, 8 und 11 in einer darüber auszustellenden Bescheinigung zu bestätigen, wenn der betreffende Staat eine vorherige Meldung nach Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt.
(2) Im Antrag ist das Vorliegen der für das Führen der Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.
§ 59
Strafbestimmungen
(1) Wer
(2) Wer einen Ausbildungslehrgang nach den §§ 19 bis 22 oder einen Aufschulungslehrgang nach den §§ 52 und 53 anbietet oder durchführt, ohne über die dafür erforderliche Ausbildungsbewilligung nach § 25 bzw. nach § 54 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 zu verfügen, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000.– Euro zu bestrafen.
§ 60
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
§ 61
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit 1. Februar 2009 in Kraft gesetzt werden. .an1
Anlage
Unterstützende Aufgaben bei der Basisversorgung
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.