Datum der Kundmachung
15.01.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 8/2009 4.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 12. November 2008, mit dem das Tiroler Pflegegeldgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 22/2006, wird wie folgt geändert:
"(1) Das Pflegegeld gebührt Pflegebedürftigen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 3, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Bedarf nach Betreuung und Hilfe (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde."
"(3) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß an Pflege von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Hierbei ist auf die besondere Intensität der Pflege bei schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten siebten bzw. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr Bedacht zu nehmen. Um den erweiterten Pflegebedarf schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher zu erfassen, ist abgestimmt nach dem Lebensalter jeweils zusätzlich ein Pauschalwert hinzuzurechnen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag).
(4) Der Pauschalwert nach Abs. 3 ist anzuwenden, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionseinschränkungen vorliegen. Solche Funktionseinschränkungen sind insbesondere schwere Ausfälle im Sinnesbereich, schwere geistige Entwicklungsstörungen, schwere Verhaltensauffälligkeiten oder schwere körperliche Funktionseinschränkungen."
"(5) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Pflegebedürftigen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere mit einer demenziellen Erkrankung, ist auf die besondere Intensität der Pflege in diesen Fällen Bedacht zu nehmen. Um den erweiterten Pflegebedarf von Pflegebedürftigen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere mit einer demenziellen Erkrankung, entsprechend zu erfassen, ist zusätzlich jeweils ein Pauschalwert hinzuzurechnen, der den Mehraufwand für die aus der schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere aus einer demenziellen Erkrankung, erfließenden pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag).
(6) Pflegeerschwerende Faktoren nach Abs. 5 liegen vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebes, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörungen äußern.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Beurteilung des Pflegebedarfes zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere festzulegen:
"§ 3
Anspruchsberechtigter Personenkreis
(1) Pflegegeld gebührt nur Pflegebedürftigen, die
(2) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie sich nach den fremdenrechtlichen Vorschriften rechtmäßig in Tirol aufhalten:
(3) Abweichend vom Abs. 1 lit. b haben Pflegebedürftige ohne Hauptwohnsitz in Tirol Anspruch auf Pflegegeld,
(4) Abweichend vom Abs. 1 lit. b haben Pflegebedürftige mit Hauptwohnsitz in Tirol keinen Anspruch auf Pflegegeld, wenn sie
"(1) Das Pflegegeld gebührt zwölf Mal jährlich und beträgt monatlich in der Stufe 1 154,20 Euro."
Stufe 2 284,30 Euro."
Stufe 3 442,90 Euro."
Stufe 4 664,30 Euro."
Stufe 5 902,30 Euro."
Stufe 61.242,00 Euro."
Stufe 7 1.655,80 Euro."
"§ 5
Anrechnung
(1) Geldleistungen, die dem Pflegegeldbezieher wegen seiner Pflegebedürftigkeit
(2) Werden dem Pflegegeldbezieher Geldleistungen im Sinn des Abs. 1 rückwirkend zuerkannt, so sind diese ab dem Zeitpunkt ihrer Zuerkennung rückwirkend auf das Pflegegeld anzurechnen. Für den Ersatz der aufgrund rückwirkender Anrechnung zu viel ausbezahlten Pflegegelder gilt § 26 Abs. 2 bis 6."
"§ 7
Hauptwohnsitzverlegung innerhalb Österreichs
(1) Verlegt ein Pflegegeldbezieher seinen Hauptwohnsitz von Tirol in ein anderes Bundesland und besteht der Anspruch auf Pflegegeld nicht nach § 3 Abs. 3 lit. a weiter, so ist das Pflegegeld mit dem Ablauf des Monats, in dem die Verlegung erfolgt ist, einzustellen. Jener Behörde, die durch die Verlegung des Hauptwohnsitzes für die Gewährung von Pflegegeld zuständig geworden ist, sind eine Ausfertigung des Einstellungsbescheides und eine Kopie des Bescheides, mit dem das Pflegegeld gewährt wurde, zu übersenden.
(2) Erfolgt die Verlegung des Hauptwohnsitzes in ein anderes Bundesland zum Zweck der stationären Pflege in einer der im § 9 Abs. 1 genannten Einrichtungen, so wird der Anspruch auf Pflegegeld nicht berührt, wenn das Bundesland, in das der Hauptwohnsitz verlegt wurde, dieselbe Begünstigung gewährt.
(3) Verlegt ein Pflegegeldbezieher seinen Hauptwohnsitz von einem anderen Bundesland nach Tirol, so gebührt das Pflegegeld ab dem Beginn des auf die Verlegung folgenden Monats, wenn die Anzeigepflicht nach dem für die Gewährung von Pflegegeld jeweils maßgebenden Landesgesetz erfüllt wurde und kein Anspruch im Sinn des Abs. 2 besteht.
(4) Das Pflegegeld ist von Amts wegen zu gewähren, wenn die vor der Verlegung des Hauptwohnsitzes zuständig gewesene Behörde die Unterlagen nach Abs. 1 übersandt hat."
"(4) Der Pflegegeldbezieher hat Pflegegeld, das nach Abs. 1 nicht mehr gebührte, zu ersetzen. § 26 Abs. 2 bis 6 ist anzuwenden."
"(1) Ist ein Pflegegeldbezieher auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder eines Sozialhilfeträgers (Kostenträger)
"(3) Auf Antrag des Pflegebedürftigen oder des betreffenden Kostenträgers ist ein Feststellungsbescheid über den Übergang des Anspruches zu erlassen."
"(2) Das Pflegegeld ist grundsätzlich an den Pflegegeldbezieher selbst auszuzahlen. Ist dieser geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so ist das Pflegegeld an den gesetzlichen Vertreter auszuzahlen, an einen für den Pflegegeldbezieher bestellten Sachwalter jedoch nur, wenn zu dessen Wirkungsbereich die Empfangnahme von Pflegegeld gehört. Hat der geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Pflegegeldbezieher dafür keinen Sachwalter und auch sonst keinen gesetzlichen Vertreter und besteht in Bezug auf die Empfangnahme von Pflegegeld die Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen nach § 284b ABGB oder eines nach § 284f ABGB durch Vorsorgevollmacht Bevollmächtigten, so ist das Pflegegeld an diesen auszuzahlen."
"(3) Verfügt der Pflegegeldempfänger (Abs. 2) über ein Konto bei einem Kreditinstitut, so ist das Pflegegeld nach Maßgabe der Abs. 4, 5 und 6 durch bargeldlose Überweisung auf dieses Konto auszuzahlen.
(4) Die Überweisung ist nur zulässig, wenn der Pflegegeldempfänger über das Konto, auf das das Pflegegeld überwiesen werden soll, verfügungsberechtigt ist. Weiters muss sich das Kreditinstitut verpflichten, Geldleistungen, die infolge des Todes des Pflegegeldbeziehers zu Unrecht überwiesen worden sind, an das Land zurück zu überweisen.
(5) Sind für das Konto, auf das das Pflegegeld überwiesen werden soll, weitere Personen zeichnungsberechtigt, so ist die Überweisung auf dieses Konto nur zulässig, wenn sich sämtliche weiteren zeichnungsberechtigten Personen schriftlich verpflichten, dem Land jene Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes des Pflegegeldbeziehers zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.
(6) Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Pflegegeld am Fälligkeitstag nach Abs. 1 am Konto zur Verfügung steht. Geldleistungen, die auf ein Konto bei einem ausländischen Kreditinstitut zu überweisen sind, sind gleichzeitig mit den für das Inland vorgesehenen Geldleistungen anzuweisen. Eine allfällige verspätete Auszahlung geht zu Lasten des Empfängers."
"§ 16
Mitwirkung der Gemeinden, Krankenanstalten und Heime
Auf begründetes Ersuchen der zuständigen Organe haben
"(4) Anträgen auf Gewährung von Pflegegeld sind die zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen und Nachweise in Kopie anzuschließen, insbesondere
(5) Anträgen auf Gewährung von Pflegegeld sind weiters anzuschließen:
(6) Anträgen auf Erhöhung des Pflegegeldes sind die im Abs. 4 und 5 genannten Unterlagen und Nachweise nur dann anzuschließen, wenn sich diesbezüglich gegenüber der letzten Antragstellung eine Änderung ergeben hat."
"§ 17a
Begutachtung
(1) Der Pflegebedürftige, bei Geschäftsunfähigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit des Pflegebedürftigen sein gesetzlicher Vertreter oder sein Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Besorgung von Angelegenheiten des Pflegegeldes gehört, der nach § 284b ABGB vertretungsbefugte nächste Angehörige oder der nach § 284f ABGB durch Vorsorgevollmacht für die Vertretung in Angelegenheiten des Pflegegeldes Bevollmächtigte können die Beiziehung und Anhörung einer Vertrauensperson bei der Untersuchung verlangen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt.
(2) Bei der Begutachtung von Pflegebedürftigen, die
(3) Während eines stationären Aufenthaltes im Sinn des § 8 Abs. 1 lit. a oder einer Anhaltung im Sinn des § 8 Abs. 1 lit. b ist eine Begutachtung nicht zulässig."
"§ 18
Mitwirkungspflicht
(1) Der Anspruchswerber oder der Pflegegeldbezieher hat
(2) Besteht Grund zur Annahme, dass der Anspruchswerber oder der Pflegegeldbezieher einen Anspruch im Sinn des § 3 Abs. 4 lit. b hat, so ist dieser verpflichtet,
(3) Wenn und solange der Anspruchswerber oder der Pflegegeldbezieher seiner Mitwirkungspflicht nach den Abs. 1 und 2 ohne triftigen Grund nicht nachkommt, kann das Pflegegeld abgelehnt, herabgesetzt oder eingestellt werden, wenn der Betroffene über die Folgen seines Verhaltens vorher nachweislich belehrt wurde. Für die Dauer der Ablehnung, Herabsetzung oder Einstellung des Pflegegeldes ist kein Pflegegeld nachzuzahlen.
(4) Kommt der Anspruchswerber seiner Mitwirkungspflicht nach Abs. 2 nach und ergibt das ausländische Verfahren, dass dieser keinen Anspruch im Sinn des § 3 Abs. 4 lit. b hat, so gebührt das Pflegegeld bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen rückwirkend ab dem im § 6 Abs. 1 lit. a bestimmten Zeitpunkt.
(5) Wenn und solange der Pflegegeldbezieher seiner Mitwirkungspflicht nach Abs. 2 nachkommt, tritt im Bezug des Pflegegeldes vorerst keine Änderung ein und besteht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Anspruch auf eine allfällige Erhöhung des Pflegegeldes. Ergibt das ausländische Verfahren, dass der Pflegegeldbezieher einen Anspruch im Sinn des § 3 Abs. 4 lit. b hat, so ist das Pflegegeld einzustellen. Die Einstellung wird rückwirkend mit dem Ablauf des Monats, in dem die schriftliche Aufforderung nach Abs. 2 lit. a dem Pflegegeldbezieher zugestellt wurde, wirksam. Das ab diesem Zeitpunkt ausbezahlte Pflegegeld ist zu ersetzen. § 26 Abs. 3 und 5 ist anzuwenden.
(6) Abs. 5 gilt nicht, wenn der Pflegegeldbezieher oder bei Geschäftsunfähigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit des Pflegegeldbeziehers sein gesetzlicher Vertreter oder sein Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Besorgung von Angelegenheiten des Pflegegeldes gehört, der nach § 284b ABGB vertretungsbefugte nächste Angehörige oder der nach § 284f ABGB durch Vorsorgevollmacht für die Vertretung in Angelegenheiten des Pflegegeldes Bevollmächtigte über jene Umstände, die einen Anspruch im Sinn des § 3 Abs. 4 lit. b begründen, unwahre Angaben gemacht oder diese Umstände verschwiegen oder unter Verletzung der Anzeigepflicht nach § 22 nicht angezeigt hat. In einem solchen Fall ist das Pflegegeld vorläufig einzustellen. Die vorläufige Einstellung ist auf die Dauer des ausländischen Verfahrens zu befristen und wird mit dem Ablauf des Monats, in dem die schriftliche Aufforderung nach Abs. 2 lit. a dem Pflegegeldbezieher zugestellt wurde, wirksam.
(7) Ergibt im Fall des Abs. 6 das ausländische Verfahren, dass der Pflegegeldbezieher
"(1) Der Pflegebedürftige, sein gesetzlicher Vertreter, sein Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Pflegegeld gehören, der nach § 284b ABGB vertretungsbefugte nächste Angehörige und der nach § 284f ABGB durch Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte sind über den Zweck des Pflegegeldes und die Verpflichtung zur widmungsgemäßen Verwendung zu informieren."
"§ 22
Anzeigepflicht
(1) Der Pflegebedürftige, bei Geschäftsunfähigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit des Pflegebedürftigen sein gesetzlicher Vertreter oder sein Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Besorgung von Angelegenheiten des Pflegegeldes gehört, der nach § 284b ABGB vertretungsbefugte nächste Angehörige oder der nach § 284f ABGB durch Vorsorgevollmacht für die Vertretung in Angelegenheiten des Pflegegeldes Bevollmächtigte sowie der Erbringer der Pflegeleistung haben jede Änderung in den für die Gewährung des Pflegegeldes maßgebenden Verhältnissen, die die Einstellung, die Herabsetzung oder das Ruhen des Pflegegeldes oder eine Anrechnung von Leistungen auf das Pflegegeld bewirken, binnen vier Wochen der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Die Verlegung des Hauptwohnsitzes von Tirol in ein anderes Bundesland oder bei Wegzug in das Ausland die Aufgabe des Hauptwohnsitzes in Tirol sind spätestens im Zeitpunkt der Verlegung bzw. des Wegzuges unter Bekanntgabe der neuen Wohnadresse der Landesregierung anzuzeigen."
"§ 24
Verwendung personenbezogener Daten
(1) Das Amt der Landesregierung darf folgende Daten verarbeiten und im Rahmen des Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO), eines Informationsverbundsystems im Sinn des § 50 des Datenschutzgesetzes 2000, verwenden, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
(2) Das Amt der Landesregierung hat auf Verlangen Daten nach Abs. 1 lit. a an die Entscheidungsträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, an die nach den Landespflegegeldgesetzen für die Gewährung von Pflegegeld zuständigen Behörden und an die Gerichte zu übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Behörden obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(3) Das Amt der Landesregierung darf auf Ersuchen Daten nach Abs. 1 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, an die Gerichte, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(4) Die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben dem Amt der Landesregierung auf Ersuchen die für Zwecke der Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz erforderlichen Daten nach Abs. 1 zu übermitteln. Diese Verpflichtung zur Datenübermittlung besteht auch für die im § 16 genannten Einrichtungen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht.
(5) Im Tiroler Informationssystem Sozialverwaltung (TISO) dürfen vom Amt der Landesregierung und den gesetzlich für die Gewährung von Leistungen jeweils zuständigen Organen Daten nach § 30 Abs. 1 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes, § 18 Abs. 1 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes und § 21 Abs. 1 des Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetzes zu den im Folgenden genannten Zwecken gemeinsam mit Daten nach Abs. 1 verwendet werden:
(6) Das Amt der Landesregierung hat als Betreiber des Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO) sicherzustellen, dass
(7) Das Amt der Landesregierung hat zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 genannten Maßnahmen zu treffen.
(8) Das Amt der Landesregierung hat Daten nach Abs. 1 spätestens zehn Jahre nach dem Tod des Pflegebedürftigen zu löschen, sofern sie nicht zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben weiter benötigt werden."
"(2) Der Aufwand für das Pflegegeld und für die Zuschüsse nach § 27a ist zunächst vom Land Tirol zu tragen. Die Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich einen Beitrag in der Höhe von 35 v. H. dieses Aufwandes, soweit er nicht nach den §§ 26 und 27 gedeckt ist, zu leisten.
(3) Für die Aufteilung der von den Gemeinden nach Abs. 2 zu tragenden Kosten auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft, die Fälligkeit der Zahlung und die Leistung von Vorschüssen gilt § 15 Abs. 4 und 7 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 20/2006."
"(1) Der Pflegegeldbezieher hat das Pflegegeld zu ersetzen, wenn er oder bei Geschäftsunfähigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit des Pflegegeldbeziehers sein gesetzlicher Vertreter oder sein Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Besorgung von Angelegenheiten des Pflegegeldes gehört, der nach § 284b ABGB vertretungsbefugte nächste Angehörige oder der nach § 284f ABGB durch Vorsorgevollmacht für die Vertretung in Angelegenheiten des Pflegegeldes Bevollmächtigte
"§ 27
Übergang von Schadenersatzansprüchen
(1) Kann der Pflegegeldbezieher den Ersatz des Schadens, der ihm durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis entstanden ist, gegenüber einem Dritten geltend machen, so geht dieser Anspruch bis zur Höhe des Aufwandes für das Pflegegeld insoweit auf das Land Tirol über, als dieser Anspruch Aufwendungen abdeckt, zu deren Abgeltung das Pflegegeld geleistet wurde oder wird. Dies gilt jedoch nicht für den Anspruch auf Schmerzengeld.
(2) Die Landesregierung hat den Anspruchsübergang nach Abs. 1 dem Ersatzpflichtigen schriftlich anzuzeigen. Die §§ 1395 zweiter Satz und 1396 ABGB gelten sinngemäß. Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Pflegegeldbezieher vor Kenntnis des Anspruchsüberganges nach Abs. 1 geleistet hat und die Aufwendungen abdecken, zu deren Abgeltung das Pflegegeld geleistet wurde oder wird, sind auf das Pflegegeld anzurechnen. § 26 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.
(3) Der Pflegegeldbezieher, sein gesetzlicher Vertreter, sein Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Besorgung von Angelegenheiten des Pflegegeldes gehört, der nach § 284b ABGB vertretungsbefugte nächste Angehörige oder der nach § 284f ABGB durch Vorsorgevollmacht für die Vertretung in Angelegenheiten des Pflegegeldes Bevollmächtigte hat der Landesregierung Schadenersatzansprüche im Sinn des Abs. 1 binnen vier Wochen anzuzeigen und in der Anzeige insbesondere anzugeben:
(4) Zur Entscheidung von Streitigkeiten betreffend den Übergang von Schadenersatzansprüchen sind die ordentlichen Gerichte berufen."
"§ 27a
Förderung der 24-Stunden-Betreuung
(1) Das Land Tirol gewährt als Träger von Privatrechten Pflegebedürftigen, die
(2) Zuschüsse werden nur auf Antrag und frühestens mit dem Beginn des Betreuungsverhältnisses im Sinn des Abs. 1 lit. c gewährt. Die Gewährung ist auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses begrenzt.
(3) Zuschüsse werden im Interesse der Qualitätssicherung nur für Betreuungspersonen gewährt, die über eine im Hinblick auf die von ihnen durchzuführenden Tätigkeiten (§ 1 Abs. 3 HBeG bzw. § 159 GewO 1994) ausreichende Mindestausbildung verfügen.
(4) Bei der Gewährung von Zuschüssen können Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen angemessen berücksichtigt werden. In den Richtlinien über die Förderung der 24-Stunden-Betreuung (Abs. 7) kann vorgesehen werden, dass
(5) Die Empfänger von Zuschüssen haben diese widmungsgemäß zu verwenden und jede Änderung in den für ihre Gewährung maßgebenden Verhältnissen unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.
(6) Zuschüsse sind vom Empfänger zu ersetzen, wenn
(7) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung durch Richtlinien nähere Bestimmungen über die Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu erlassen, insbesondere über
"6. Abschnitt
Übergangsbestimmungen"
"§ 28
(1) Die §§ 29, 30, 31, 32, 34 und 36 des Tiroler Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 55/1993, finden auf Personen, denen zum 30. Juni 1993 eine pflegebezogene Geldleistung nach den im § 29 Abs. 1 des Tiroler Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 55/1993, genannten Rechtsvorschriften gewährt wurde, weiterhin Anwendung.
(2) Personen, denen in einem Verfahren, das vor dem 1. Juli 1996 eingeleitet wurde, ein Pflegegeld der Stufe 1 zuerkannt wird oder bereits rechtskräftig zuerkannt wurde, gebührt ein Betrag von monatlich 203,10 Euro. Dies gilt auch für gerichtliche Verfahren.
(3) Wurde ein Pflegebedürftiger vor dem 1. Juli 1996 in einer in- oder ausländischen Krankenanstalt oder in einer Einrichtung der Rehabilitation auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Landes Tirol untergebracht, so ist § 8 Abs. 1 lit. a, 2 und 3 des Tiroler Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 55/1993, in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) Die Ausgleichszahlungen im Sinn des Abs. 1 werden mit Wirkung vom 1.Jänner 2005 um 2 v. H. erhöht und auf Beträge von vollen 10 Cent gerundet. Dabei sind Beträge ab 5 Cent aufzurunden. Der Vervielfachung sind die für das Jahr 2004 gebührenden Beträge zugrunde zu legen.
(5) Die Ausgleichszahlungen im Sinn des Abs. 1 werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 wie folgt erhöht und nach Abs. 4 gerundet:
"§ 29
(1) Auf Pflegegeldbezieher, denen Pflegegeld vor dem 1. Februar 2009 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind § 3 Abs. 4 lit. b und § 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, 4, 5, 6 und 7 nicht anzuwenden. Diese Personen haben bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Anspruch auf eine allfällige Erhöhung des Pflegegeldes.
(2) Werden Pflegegeldbeziehern, denen Pflegegeld vor dem 1. Februar 2009 rechtskräftig zuerkannt wurde, dem Pflegegeld gleichartige Leistungen nach ausländischen Vorschriften gewährt, so sind diese in sinngemäßer Anwendung des § 5 auf das Pflegegeld anzurechnen.
(3) § 8 Abs. 2 in der am 31. Jänner 2009 geltenden Fassung ist auf Pflegegeldbezieher, die zum 31. Jänner 2009 in einer stationären oder teilstationären Einrichtung der Rehabilitation auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Landes Tirol untergebracht sind, für die tatsächliche, längstens aber für die zu diesem Zeitpunkt bewilligte Dauer der Unterbringung weiter anzuwenden."
"7. Abschnitt
Schlussbestimmungen"
"§ 32
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
§ 33
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Artikel II
(1) Bringen Pflegegeldbezieher bis zum 30. April 2009 einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes ein und liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z. 2 oder des § 2 Abs. 5 in der Fassung des Art. I Z. 3 vor, so ist das höhere Pflegegeld ab dem 1. Jänner 2009 unter der Annahme, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z. 2 bzw. des § 2 Abs. 5 in der Fassung des Art. I Z. 3 auch schon zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben, ohne weitere Prüfung zu leisten.
(2) Die Entscheidung in Verfahren nach Abs. 1 hat ohne neuerliche ärztliche Untersuchung zu erfolgen, wenn durch die aktenkundigen Tatsachen und die in früheren Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.
(3) Allen am 1. Jänner 2009 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruchs geltenden Bestimmungen zugrunde zu legen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten auch für gerichtliche Verfahren.
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 34 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(3) Art. I Z. 2, 3, 5, 31 und 36 und Art. II treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(4) Die Verordnung über die Anpassung des Pflegegeldes nach dem Tiroler Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 114/2004, tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
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