Datum der Kundmachung
15.01.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 6/2009 3.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 12. November 2008, mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz geändert wird (9. G-VBG-Novelle)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 68/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 50/2007, wird wie folgt geändert:
"(1) Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen sind in die Entlohnungsgruppe ki einzureihen.
Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe ki beträgt:
in der Entlohnungsstufe Euro
1 1.680,1
2 1.708,5
3 1.735,4
4 1.756,4
5 1.787,1
6 1.828,8
7 1.901,4
8 1.996,1
9 2.056,9
10 2.118,7
11 2.213,5
12 2.330,0
13 2.446,7
14 2.563,0
15 2.679,3
16 2.782,1
17 2.889,8
18 3.004,8
19 3.109,4"
"(1) Die Dienstzulage für Leiterinnen beträgt:
in der Dienstzulagengruppe
in den Entlohnungsstufen
1 bis 10
11 bis 15
ab 16
Euro
1
240,6
255,2
273,5
2
219,8
231,5
247,0
3
173,4
183,8
196,7
4
131,9
140,2
148,8
5
82,7
88,4
95,0"
"(2) Die Dienstzulage nach Abs. 1 beträgt:
in den Entlohnungsstufen Euro
1 bis 5 84,4
6 bis 11 118,7
ab 12 168,4"
"(2) Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe kgh beträgt:
in der Entlohnungsstufe Euro
1 1.320,2
2 1.340,2
3 1.360,2
4 1.457,4
5 1.477,0
6 1.497,0
7 1.517,0
8 1.536,8
9 1.576,4
10 1.596,3
11 1.616,4
12 1.636,6
13 1.702,0
14 1.725,4
15 1.748,1
16 1.771,6
17 1.802,0
18 1.834,1
19 1.866,5"
"(4) Für Kindergartenhelferinnen, die während der Ferien unter Fortzahlung des Entgeltes nicht zu Dienstleistungen verpflichtet werden, gelten die §§ 22 und 24 sinngemäß.
(5) Für Kindergartenhelferinnen, die während der Ferien oder Teilen der Ferien zur Dienstleistung herangezogen werden, gilt § 23 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß. § 23 Abs. 3 gilt für diese Kindergartenhelferinnen mit der Maßgabe, dass, sofern der Zeitausgleich nicht möglich ist, die erhöhte Dienstzeit mit der Grundvergütung für Überstunden nach § 5 Abs. 3 abzugelten ist."
"§ 36
Verweisungen auf Bundesgesetze
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten Verweisungen auf Bundesgesetze in der im Folgenden angeführten Fassung:
"§ 37
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
§ 38
(1) Auf Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen und Leiterinnen an Kindergärten, Integrationskindergärten und heilpädagogischen Kindergärten sowie auf Erzieher und Sondererzieher, deren Dienstverhältnis vor dem 20. September 2006 begonnen hat, sind die §§ 21, 23 und 29 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2006 weiter anzuwenden.
(2) Für Kindergartenhelferinnen, deren Dienstverhältnis vor dem 20. September 2006 begonnen hat, ist § 30 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2007 weiter anzuwenden."
Artikel II
(1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt, mit Ausnahme der Kinderzulage, jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2008 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2008 um 2,70 v. H. erhöht.
(2) Eine Erhöhung nach Abs. 1 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgelts nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
Artikel III
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt im Monat Mai 2008 eine Einmalzahlung in der Höhe von 175,– Euro, wenn er am 1. Mai 2008 Anspruch auf Entgelt und eine Wochendienstzeit im Ausmaß der Vollbeschäftigung aufweist.
(2) Dem Vertragsbediensteten, dessen Wochendienstzeit herabgesetzt ist, gebührt unter denselben Voraussetzungen der seiner Wochendienstzeit entsprechende Teil der Einmalzahlung nach Abs. 1.
(3) Bei einer Vertragsbediensteten, die am 1. Mai 2008 nach § 4 Abs. 1 oder 2 oder § 7 Abs. 1 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 bzw. nach § 3 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist für die Beurteilung des Anspruches nach Abs. 1 oder 2 von jener Wochendienstzeit auszugehen, die für die Vertragsbedienstete unmittelbar vor dem Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.
Artikel IV
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 5 und 9 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(3) Art. I Z. 4, 6, 7 und 8 sowie Art. II und Art. III treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(4) Art. I Z. 1 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.
(5) Art. I Z. 11 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(6) Art. I Z. 10 tritt mit 1. September 2009 in Kraft.
(7) Der Art. II der 6. G-VBG-Novelle, LGBl. Nr. 74/2006, tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
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