Datum der Kundmachung
15.01.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 4/2009 2.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 12. November 2008, mit dem das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 81/2007, wird wie folgt geändert:
"(8) Die Einzelheiten der Anerkennung sind im Anerkennungsbescheid festzulegen. In den Fällen des Abs. 6 ist bei der Festlegung des Umfanges des Anpassungslehrganges bzw. der Eignungsprüfung zu berücksichtigen, ob der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis in einem im Abs. 3 lit. a genannten Staat oder einem Drittstaat Kenntnisse erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung oder Prüfung teilweise ausgleichen. Werden diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, so darf ein Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung nicht vorgeschrieben werden.
(9) Für die Absolvierung des Anpassungslehrganges bzw. die Ablegung der Eignungsprüfung ist eine angemessene Frist festzulegen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist die Anerkennung für erloschen zu erklären.
(10) Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat das besondere Ernennungserfordernis, auf das sich die Anerkennung beziehen soll, sowie die Ausbildungen bzw. Prüfungen einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls die Bescheinigungen über eine Berufsausübung im Sinn des Abs. 5 anzuschließen. Diese Nachweise sind im Original oder als beglaubigte Kopien vorzulegen. Dem Antragsteller ist das Einlangen des Antrages unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist gleichzeitig ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu erteilen."
"§ 23a
Pflichten des Beamten des Ruhestandes
(1) Die in den §§ 19 und 22 Abs. 5 genannten Pflichten obliegen auch dem Beamten des Ruhestandes.
(2) Hat der Beamte des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die im § 22a Abs. 3 und 5 genannten Pflichten."
"(1) Das Urlaubsausmaß beträgt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, in jedem Kalenderjahr
"(2) Ein Beamter,
"(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
"(2) Abweichend vom Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen:
(3) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 lit. b anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat."
"§ 79
Strafanzeige, Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
(1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 vorzugehen.
(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 oder einem anhängigen verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluss, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§ 87), zulässig.
(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem
"§ 103
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
§ 104
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
"§ 107
Übergangsbestimmungen zum Erholungsurlaub
(1) Auf den Beamten, auf den nicht der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 25/1986 anzuwenden ist und der vor dem 1. Jänner 2008 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck aufgenommen wurde, ist, wenn es für ihn günstiger ist, § 30 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass
(2) Auf den Beamten, dessen öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. Jänner 2009 begründet wurde, ist § 30a in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern dem Beamten nach diesen Bestimmungen bereits vor der Vollendung des 45. Lebensjahres ein Urlaubsausmaß von 240 Stunden gebührt. Dies gilt auch für den Beamten, der nach dem 31. Dezember 2008 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck übernommen wird, wenn das seiner Ernennung unmittelbar vorangehende privatrechtliche Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. Jänner 2007 begründet wurde."
Artikel II
(1) Dem Beamten des Dienststandes gebührt im Monat Mai 2008 eine Einmalzahlung in der Höhe von 175,– Euro, wenn er am 1. Mai 2008 Anspruch auf Gehalt und eine regelmäßige Wochendienstzeit im Ausmaß der Vollbeschäftigung aufweist.
(2) Dem Beamten des Dienststandes, dessen regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, gebührt unter denselben Voraussetzungen der seiner regelmäßigen Wochendienstzeit entsprechende Teil der Einmalzahlung nach Abs 1.
(3) Bei einer Beamtin, die am 1. Mai 2008 nach § 4 Abs. 1 oder 2 oder nach § 7 Abs. 1 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 bzw. nach § 3 Abs. 1, 2 oder 3 oder nach § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist für die Beurteilung des Anspruches nach Abs. 1 oder 2 von jener regelmäßigen Wochendienstzeit auszugehen, die für die Beamtin unmittelbar vor dem Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft, soweit in den Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 16 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.
(3) Art. I Z. 1, 2 und 3 sowie Art. II treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(4) Art. I Z. 6, 9 und 17 bis 22 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(5) Art. I Z. 4, 5, 6 und 12 bis 15 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.
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