Datum der Kundmachung
15.01.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 3/2009 2.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 12. November 2008, mit dem das Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2007, wird wie folgt geändert:
"(8) Die Einzelheiten der Anerkennung sind im Anerkennungsbescheid festzulegen. In den Fällen des Abs. 6 ist bei der Festlegung des Umfanges des Anpassungslehrganges bzw. der Eignungsprüfung zu berücksichtigen, ob der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis in einem im Abs. 3 lit. a genannten Staat oder einem Drittstaat Kenntnisse erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung oder Prüfung teilweise ausgleichen. Werden diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, so darf ein Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung nicht vorgeschrieben werden.
(9) Für die Absolvierung des Anpassungslehrganges bzw. die Ablegung der Eignungsprüfung ist eine angemessene Frist festzulegen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist die Anerkennung für erloschen zu erklären.
(10) Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat das besondere Anstellungserfordernis, auf das sich die Anerkennung beziehen soll, sowie die Ausbildungen bzw. Prüfungen einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls die Bescheinigungen über eine Berufsausübung im Sinn des Abs. 5 anzuschließen. Diese Nachweise sind im Original oder als beglaubigte Kopien vorzulegen. Dem Antragsteller ist das Einlangen des Antrages unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist gleichzeitig ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu erteilen."
"§ 23
Nebenbeschäftigung, Nebentätigkeit
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die
(3) Der Beamte hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich dem Bürgermeister zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Der Beamte,
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.
(6) Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben noch weitere Tätigkeiten für die Gemeinde in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden (Nebentätigkeit)."
"§ 23a
Gutachten
Der Beamte bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung des Bürgermeisters. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach dem Gegenstand und dem Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet würden."
"(6) Für Beamte, in deren Dienstzeit aufgrund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann der Bürgermeister bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinn dieses Unterabschnittes."
"(2) Hat der Beamte des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die im § 23 Abs. 3 und 5 genannten Pflichten."
"(1) Das Urlaubsausmaß beträgt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, in jedem Kalenderjahr
"(2) Ein Beamter,
"(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
"(2) Abweichend vom Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen:
(3) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 lit. b anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat."
"(1) Das Gehalt der Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes beträgt in Euro:
in der Gehaltsstufe
in der Verwendungsgruppe
W3W2
Dienstklasse III
1
1.227,0
1.265,7
2
1.241,8
1.296,7
3
1.256,7
1.327,8
4
1.271,5
1.359,1
5
1.286,4
1.390,2
6
1.322,7
1.421,3
7
1.346,7
1.452,2
8
1.371,0
1.483,4
9
1.394,7
1.514,3
10
1.418,7
1.545,5
11
1.576,8
12
1.610,1
in der Gehaltsstufe
in der Verwendungsgruppe W2
Dienstklasse
IV V
1
1.601,9
2
1.669,6
2.146,7
3
1.698,9
2.220,9
4
1.772,6
2.294,5
5
1.847,4
2.368,8
6
1.922,1
2.442,9
7
1.996,9
2.517,2
8
2.072,1
2.591,2
9
2.146,7
2.664,8"
"(4) Dem Beamten der Verwendungsgruppe W3 gebührt eine
ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt bei einer
Dienstzeit Euro
bis 9 Jahren 44,3
von 10 bis 15 Jahren 57,2
von 16 bis 21 Jahren 80,7
von 22 bis 29 Jahren 102,4
ab 30 Jahren 121,7
in der
Grundstufe
Dienststufe 1a
Dienststufe 1b
Dienststufe 2
Dienststufe 3
in der Dienstzulagenstufe
1 2
Euro
57,2
121,7
154,2
220,5
324,7
102,4
174,4
220,5
272,5
388,6
und
"(2) Das Gehalt in der Verwendungsgruppe Ki beträgt:
in der Gehaltsstufe Euro
1 1.639,8
2 1.667,0
3 1.689,6
4 1.713,8
5 1.735,4
6 1.770,7
7 1.804,5
8 1.843,4
9 1.949,3
10 2.047,4
11 2.106,0
12 2.236,6
13 2.347,6
14 2.459,5
15 2.570,6
16 2.669,9
17 2.773,0"
"§ 51f
Höhe der Dienstzulage für Leiterinnen
Die Dienstzulage für Leiterinnen beträgt:
in der Dienst-
zulagengruppe
in den Gehaltsstufen
1 bis 10
11 bis 15
ab 16
Euro
I
229,1
243,0
260,5
II
209,3
220,5
235,2
III
165,1
175,0
187,3
IV
125,6
133,5
141,7
V
78,8
84,2
90,5
"(2) Die Dienstzulage nach Abs. 1 beträgt:
in den Gehaltsstufen Euro
1 bis 5 80,4
6 bis 11 113,0
ab 12 160,4"
"§ 86
Strafanzeige, Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
(1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 vorzugehen.
(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 oder einem anhängigen verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluss, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§ 94), zulässig.
(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem
"§ 111
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
"§ 115
Übergangsbestimmungen zum Erholungsurlaub
(1) Auf den Beamten, dessen öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2009 begründet wurde, ist § 34a in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern dem Beamten nach diesen Bestimmungen bereits vor der Vollendung des 45. Lebensjahres ein Urlaubsausmaß von 240 Stunden gebührt. Dies gilt auch für den Beamten, der nach dem 31. Dezember 2008 in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis übernommen wird, wenn das seiner Ernennung unmittelbar vorangehende privatrechtliche Dienstverhältnis nach dem Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz vor dem 1. Jänner 2007 begründet wurde.
(2) Auf Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem 1. September 2009 begründet wurde, ist § 51b dritter Satz in der am 31. August 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern nach dieser Bestimmung bereits vor der Vollendung des 45. Lebensjahres ein Urlaubsausmaß in Höhe des Achtfachen der nach § 51 Abs. 1 bzw. 2 festgesetzten Wochendienstzeit gebührt."
"§ 116
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 1, 2, 3, 17 bis 23, 25, 26, 27 und 34 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(3) Art. I Z. 10 und 28 bis 33 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(4) Art. I Z. 4, 5, 6, 7 und 13 bis 16 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.
(5) Art. I Z. 24 tritt mit 1. September 2009 in Kraft.
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