Datum der Kundmachung
15.01.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/2009 2.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 12. November 2008, mit dem das Landesbeamtengesetz 1998 geändert wird (39. Landesbeamtengesetz-Novelle)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2007, wird wie folgt geändert:
"(8) Die Einzelheiten der Anerkennung sind im Anerkennungsbescheid festzulegen. In den Fällen des Abs. 6 ist bei der Festlegung des Umfanges des Anpassungslehrganges bzw. der Eignungsprüfung zu berücksichtigen, ob der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis in einem im Abs. 3 lit. a genannten Staat oder einem Drittstaat Kenntnisse erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung oder Prüfung teilweise ausgleichen. Werden diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, so darf ein Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung nicht vorgeschrieben werden.
(9) Für die Absolvierung des Anpassungslehrganges bzw. die Ablegung der Eignungsprüfung ist eine angemessene Frist festzulegen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist die Anerkennung für erloschen zu erklären.
(10) Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat das besondere Ernennungserfordernis, auf das sich die Anerkennung beziehen soll, sowie die Ausbildungen bzw. Prüfungen einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls die Bescheinigungen über eine Berufsausübung im Sinn des Abs. 5 anzuschließen. Diese Nachweise sind im Original oder als beglaubigte Kopien vorzulegen. Die Landesregierung hat dem Antragsteller das Einlangen des Antrages unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist gleichzeitig ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu erteilen."
"§ 3b
Dienstliche Aus- und Weiterbildung
Für die dienstliche Aus- und Weiterbildung der Beamten gelten die entsprechenden Vorschriften für die Vertragsbediensteten des Landes sinngemäß."
"§ 9
Gehalt des Beamten der allgemeinen Verwaltung
Das Gehalt des Beamten der allgemeinen Verwaltung beträgt in Euro:
in der
in der
in der Verwendungsgruppe
Dienst-Gehalts-E
D
C
B
A
klasse
stufe
Euro
I
1
1162,1
1213,8
1265,7
2
1176,5
1237,3
1296,7
3
1190,8
1260,5
1327,8
4
1204,9
1283,9
1359,1
5
1219,2
1307,3
1390,2
II
1
1233,3
1330,4
1421,3
1421,3
2
1247,7
1353,9
1452,2
1460,0
3
1262,0
1377,0
1483,4
1499,0
4
1276,0
1400,4
1514,3
1537,7
5
1282,8
1413,6
1526,6
6
1286,7
1418,6
1536,1
III
1
1290,6
1423,7
1540,7
1576,8
1777,3
2
1304,8
1447,1
1545,5
1618,3
3
1319,1
1470,4
1576,8
1661,3
4
1332,9
1493,6
1610,1
1704,5
5
1347,5
1517,0
6
1361,8
1540,5
7
1376,1
1563,9
8
1390,2
9
1404,5
in der
in der Dienstklasse
Gehalts-IV
V
VI
VII
VIII
IX
stufe
Euro
1
1601,9
2072,1
2517,2
3051,1
4094,4
5803,5
2
1669,6
2146,7
2591,2
3148,2
4307,2
6124,4
3
1698,9
2220,9
2664,8
3244,7
4519,7
6445,1
4
1772,6
2294,5
2761,8
3457,2
4840,7
6766,4
5
1847,4
2368,8
2858,6
3669,7
5161,4
7087,4
6
1922,1
2442,9
2954,8
3882,5
5482,3
7408,0
7
1996,9
2517,2
3051,1
4094,4
5803,5
8
2072,1
2591,2
3148,2
4307,2
6124,4
9
2146,7
2664,8
3244,7
4519,7
§ 10
Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung
Das Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung beträgt in Euro:
in der
in der
in der Verwendungsgruppe
Dienst-Gehalts-P1
P2
P3
P4
P5
klasse
stufe
Euro
I
1
1265,7
1239,9
1213,8
1187,9
1162,1
2
1296,7
1265,7
1237,3
1206,3
1176,5
3
1327,8
1291,7
1260,5
1224,3
1190,8
4
1359,1
1317,6
1283,9
1242,4
1204,9
5
1390,2
1343,5
1307,3
1260,5
1219,2
II
1
1421,3
1369,5
1330,4
1278,6
1233,3
2
1452,2
1395,2
1353,9
1296,7
1247,7
3
1483,4
1421,3
1377,0
1315,1
1262,0
4
1514,3
1447,1
1400,4
1332,9
1276,0
5
1526,6
1459,3
1413,6
1339,1
1282,8
6
1536,1
1466,1
1418,6
1345,0
1286,7
III
1
1545,5
1472,9
1423,7
1351,2
1290,6
2
1576,8
1499,0
1447,1
1369,5
1304,8
3
1610,1
1524,9
1470,4
1387,5
1319,1
4
1643,9
1551,0
1493,6
1405,9
1332,9
5
1679,5
1576,8
1517,0
1423,7
1347,5
6
1715,6
1604,4
1540,5
1442,0
1361,8
7
1751,7
1632,7
1563,9
1460,0
1376,1
8
1820,5
1663,9
1587,8
1478,4
1390,2
9
1857,4
1721,0
1654,4
1496,5
1404,5
"§ 16a
Vorrückungsstichtag und europäische Integration
(1) Soweit § 12 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der nach § 2 lit. c für Landesbeamte geltenden Fassung die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder einer sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
(2) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten nach Abs. 1 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Beamten entsprechend zu verbessern. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen auch für ehemalige Beamte sinngemäß. Ist der Beamte, auf den die Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Beamten ein Versorgungsanspruch zusteht, eingebracht werden.
(3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 2 wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch zum folgenden Zeitpunkt wirksam:
(4) Führt eine nach den Abs. 2 und 3 vorgenommene rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, so ist diese anstelle der bisher maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Bemessungen von Abfertigungen und von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung rückwirkend mit dem Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.
(5) Führen Maßnahmen nach den Abs. 2, 3 und 4 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, so ist diese, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Beamte aus Anlass des betreffenden 25-, 35- oder 45-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, so ist diese auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen."
"§ 84a
Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte, die eine Verwendungszulage bezogen haben
(1) Dem Beamten, der eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte jeweils geltenden Fassung bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keine solche Verwendungszulage bezogen hat und die Verwendungszulage nicht nach § 15 ruhegenussfähig ist.
(2) Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, dass die zuletzt bezogene Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten ausgedrückt und mit der Anzahl der Monate vervielfacht wird, für die der Beamte eine solche Verwendungszulage bezogen hat. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sind dabei die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruchs auf die Zulage maßgebend."
"§ 89
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
"§ 89a
Übergangsbestimmung zum Erholungsurlaub
Auf den Beamten, dessen öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2009 begründet wurde, ist § 65 Abs. 1 und 5 BDG 1979 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern dem Beamten nach diesen Bestimmungen bereits vor der Vollendung des 45. Lebensjahres ein Urlaubsausmaß von 240 Stunden gebührt. Dies gilt auch für den Beamten, der nach dem 31. Dezember 2008 in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol übernommen wird, wenn das seiner Ernennung unmittelbar vorangehende privatrechtliche Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2007 begründet wurde."
Artikel II
Die Übergangsbestimmung des Art. II der 25. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 80/1995, in der Fassung des Art. IV Abs. 4 der Kundmachung LGBl. Nr. 65/1998, diese zuletzt geändert durch Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2007, wird wie folgt geändert:
Artikel III
Im Abs. 4 des Art. V der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 79/2007, wird folgender Satz angefügt: "Wenn dies für den Beamten günstiger ist, bildet jedoch der nach § 73 Abs. 3 errechnete und erhöhte Betrag die Bemessungsgrundlage."
Artikel IV
Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer nach § 16a Abs. 2 und 3 vorgenommenen rückwirkenden Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Anrechnung von vor dem 1. Februar 2009 liegenden Zeiten ergeben, gilt § 13b des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass der folgende Zeitraum nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist:
Artikel V
(1) Dem Beamten des Dienststandes gebührt im Monat Mai 2008 eine Einmalzahlung in der Höhe von 175,– Euro, wenn er am 1. Mai 2008 Anspruch auf Gehalt und eine regelmäßige Wochendienstzeit im Ausmaß der Vollbeschäftigung aufweist.
(2) Dem Beamten des Dienststandes, dessen regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, gebührt unter denselben Voraussetzungen der seiner regelmäßigen Wochendienstzeit entsprechende Teil der Einmalzahlung nach Abs. 1.
(3) Bei einer Beamtin, die am 1. Mai 2008 nach § 4 Abs. 1 oder 2 oder § 7 Abs. 1 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 bzw. nach § 3 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist für die Beurteilung des Anspruches nach Abs. 1 oder 2 von jener regelmäßigen Wochendienstzeit auszugehen, die für die Beamtin unmittelbar vor dem Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.
Artikel VI
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, sofern in den Abs. 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 5, soweit damit im § 2 lit. a Z. 37 der Art. 1 Z. 15 und 16 der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53, für Landesbeamte in Kraft gesetzt wird, tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
(3) Art. I Z. 5, soweit damit im § 2 lit. a Z. 37 der Art. 1 Z. 18, 19 und 20 der Dienstrechts-Novelle 2007 für Landesbeamte in Kraft gesetzt wird, Art. I Z. 8, soweit damit im § 2 lit. c die Z. 40 angefügt und in der Z. 41 der Art. 2 Z. 2 bis 5 der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96, für Landesbeamte in Kraft gesetzt werden, und Art. I Z. 19 und 37 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.
(4) Art. I Z. 5, soweit damit im § 2 lit. a Z. 37 der Art. 1 Z. 17 der Dienstrechts-Novelle 2007 für Landesbeamte in Kraft gesetzt wird, tritt mit 1. September 2007 in Kraft.
(5) Art. I Z. 11, 12, 13, 15, 16, 18 und 34 sowie Art. III und Art. V treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(6) Art. I Z. 2, 3, 8, soweit damit im § 2 lit. c Z. 41 der Art. 2 Z. 9 der 2. Dienstrechts-Novelle 2007 für Landesbeamte in Kraft gesetzt wird, 14, 21 und 36 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(7) Art. I Z. 5, soweit damit im § 2 lit. a in der Z. 37 der Art. 1 Z. 9 der Dienstrechts-Novelle 2007 für Landesbeamte in Kraft gesetzt wird, Art. I Z. 6, 7 und 8, soweit damit im § 2 lit. c Z. 41 der Art. 2 Z. 1 der 2. Dienstrechts-Novelle 2007 für Landesbeamte in Kraft gesetzt wird, und Art. IV treten mit 1. Februar 2009 in Kraft.
(8) Mit dem Ablauf des 31. Dezember 2008 treten außer Kraft:
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