Datum der Kundmachung
13.01.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/2009 1.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 25. November 2008, mit der ein Raumordnungsprogramm für Golfplätze erlassen wird Aufgrund des § 7 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 27, wird verordnet:
§ 1
Golfregionen, Errichtung neuer Golfplätze
(1) Im Interesse der Schaffung von Golfregionen dürfen neue Golfplätze nur in der Stadt Innsbruck sowie in den Planungsverbänden Leukental, Seefelder Plateau, Untere Schranne-Kaiserwinkl, Achental, Wilder Kaiser, Zwischentoren, Inntal-Mieminger Plateau, Tannheimertal, Kufstein und Umgebung, Stubaital, Sonnenterrasse, Brixental-Wildschönau, Zillertal, Paznauntal, Oberes und Oberstes Gericht, Wörgl und Umgebung, Ötztal, Lienz und Umgebung und Westliches Mittelgebirge errichtet werden.
(2) In der Stadt Innsbruck sowie in jedem im Abs. 1 genannten Planungsverband ist die Errichtung nur eines neuen Golfplatzes zulässig. Dabei bleiben Golfplatzprojekte, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine aufsichtsbehördlich genehmigte Widmung als Sonderfläche für Golfplätze vorliegt, außer Betracht.
(3) Neue Golfplätze sind zumindest als 9-Loch-Plätze und höchstens als 27-Loch-Plätze auszuführen. Wird der Platz als 9-Loch-Platz ausgeführt, so ist nachzuweisen, dass eine Erweiterung auf zumindest 18 Löcher zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist.
(4) Golf-Kurzplätze sind in räumlicher Nähe zu allen Golfplätzen zulässig. Sie müssen neun Löcher aufweisen, die bei der Gesamt-Lochzahl des Golfplatzes eingerechnet werden. Die Spiellänge muss ausreichen, um vorgabewirksame Turniere durchführen zu können.
(5) Die Gesamtfläche eines neuen 9-Loch-Golfplatzes hat mindestens 30 ha zu betragen. Bei Golfplätzen mit einer größeren Lochanzahl, bei der Erweiterung bestehender Golfplätze auf mehr als neun Löcher sowie bei Golf-Kurzplätzen sind entsprechend ausreichende Flächen vorzusehen.
(6) Bei der Errichtung neuer Golfplätze muss möglichst ein geschlossenes Planungsareal zur Verfügung stehen. Golfplätze dürfen sich unter Berücksichtigung möglicher Nutzungskonflikte, der naturräumlichen Gegebenheiten und des spieltechnischen Zusammenhanges auch auf mehrere Spielareale erstrecken. Teile eines neuen Golfplatzes dürfen sich unter den vorgenannten Bedingungen weiters auch auf das Gebiet benachbarter Planungsverbände und auf das Gebiet eines Nachbarlandes oder -staates erstrecken, sofern dies nach den dort geltenden Rechtsvorschriften zulässig ist.
§ 2
Erweiterung und Umbau von Golfplätzen
(1) Bestehende Golfplätze dürfen unter Beachtung der Vorgaben nach § 1 Abs. 5 und 6 auf höchstens 27 Loch erweitert werden.
(2) 27-Loch-Golfplätze können bei Erreichen der Auslastungsgrenze über mehr als zwei Jahre bei einer geringfügigen Flächenerweiterung über den Planungsrichtwert hinaus um weitere neun Löcher verdichtet werden.
(3) Teile der Erweiterungsareale dürfen sich unter Beachtung der Vorgaben nach § 1 Abs. 6 auch auf das Gebiet benachbarter Planungsverbände und auf das Gebiet eines Nachbarlandes oder - staates erstrecken, sofern dies nach den dort geltenden Rechtsvorschriften zulässig ist.
(4) Die 6-Loch-Golfanlage in St. Anton am Arlberg darf im Endausbau bis auf neun Löcher erweitert werden.
(5) Bestehende Golfplätze dürfen insbesondere zur Neugestaltung bestehender Spielbahnen sowie für Maßnahmen zur landschaftlichen und naturräumlichen Einbindung umgebaut werden.
§ 3
Golf-Übungsanlagen
Golf-Übungsanlagen sind Anlagen, die über die zum Erlernen der Fertigkeiten des Golfspielens erforderlichen Einrichtungen verfügen, wie Driving Ranges, Übungsgrüns und Übungs-Spielbahnen. Driving Ranges und Übungsgrüns dürfen auf geschlossenen Arealen in räumlicher Nähe zu einem bestehenden Golfplatz auf einer Fläche von höchstens 5 ha errichtet werden. Weiters dürfen sie in räumlicher Nähe zu Hotels der gehobenen Kategorie errichtet werden, wenn der nächstgelegene Golfplatz innerhalb einer Fahrtzeit von einer halben Stunde erreichbar ist. Ist dies nicht der Fall, dürfen zusätzlich bis zu drei Übungs-Spielbahnen auf einer Gesamtfläche von 7 ha bis 10 ha errichtet werden.
§ 4
Widmung von Sonderflächen für Golfplätze
Sonderflächen für Golfplätze nach § 50 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 dürfen nur nach Maßgabe der §§ 1, 2 und 3 und überdies nur unter Beachtung folgender Grundsätze gewidmet werden:
§ 5
Wahrung der Interessen des Naturschutzes
(1) Bei der Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für Golfplätze ist besonders darauf zu achten, dass Golfplätze in einer naturverträglichen und der Landschaft angepassten Weise geplant und ausgeführt werden. Großflächige Geländeeingriffe sind zu vermeiden.
(2) Für die Erhaltung eines leistungsfähigen und unbeeinträchtigten Naturhaushaltes wesentliche Flächen, wie Auwälder, naturnahe Waldränder, Feuchtgebiete, insbesondere Feuchtwiesen, Feuchtweiden, Nasswiesen und Nassweiden, Verlandungsbereiche, Moorböden, Hochmoore, Flachmoore, Übergangsmoore, naturnahe Uferbereiche von fließenden und stehenden Gewässern und besonders schützenswerte Biotope, dürfen nicht als Sonderflächen für Golfplätze gewidmet werden. Darüber hinaus sind die zur Sicherung des Fortbestandes dieser Flächen erforderlichen Umgebungsflächen zu erhalten.
(3) Eine indirekte Beeinflussung der im Abs. 2 genannten Flächen ist durch planerische Maßnahmen auszuschließen. Die Dimensionierung von Pufferflächen zu diesen Flächen ist in Abhängigkeit von den jeweiligen Schutzzielen festzulegen. Die Pufferflächen haben jedoch eine Mindestbreite von 20 m aufzuweisen.
(4) Naturdenkmäler sowie landschaftsprägende Elemente, wie für das Landschaftsbild charakteristische Feldgehölze, frei stehende Bäume und Baumgruppen sowie stehende und fließende Kleingewässer, sind zu erhalten.
(5) Der Anteil der Spielflächen darf außer bei Übungsanlagen höchstens 50 v. H. der Gesamtfläche des Golfplatzes betragen. Die Restflächen haben insbesondere der landschaftsökologischen Gestaltung des Golfplatzes und der Erholungsraumgestaltung zu dienen.
(6) Der Antragsteller hat als Teil des vorzulegenden landschaftspflegerischen Begleitplanes ein naturkundefachliches Monitoring in ausgewählten Bereichen, wie die Ornithologie und die Herpetologie, durchzuführen.
§ 6
Informations- und Vorlagepflicht
(1) Die Organe der Gemeinden sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 verpflichtet, der Landesregierung möglichst früh Planungen und Maßnahmen in Bezug auf Golfplatzprojekte mitzuteilen sowie Auskünfte über die im Zusammenhang mit solchen Projekten wesentlichen Umstände zu erteilen.
(2) Zur Prüfung, ob die Widmung von Sonderflächen für Golfplätze im Einklang mit den Vorgaben dieser Verordnung steht, sind der Landesregierung jedenfalls folgende Unterlagen vorzulegen:
§ 7
Übergangsbestimmung
Die Verordnung, mit der ein Raumordnungsprogramm für Golfplätze erlassen wird, LGBl. Nr. 75/2004, ist auf Golfplatzprojekte, hinsichtlich deren im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung der Beschluss der Gemeinde über die Auflegung des Entwurfes einer Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes einschließlich der Durchführung des Verfahrens nach § 6 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes, LGBl. Nr. 34/2005, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt, weiter anzuwenden.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der ein Raumordnungsprogramm für Golfplätze erlassen wird, LGBl. Nr. 75/2004, außer Kraft.
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