Datum der Kundmachung
23.12.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 83/2008 41.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2008, mit der das Abfallwirtschaftskonzept geändert wird
Aufgrund des § 5 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 3/2008, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der ein Abfallwirtschaftskonzept erlassen wird, LGBl. Nr. 1/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 44/2007, wird wie folgt geändert:
"§ 1
Getrennt zu sammelnde Abfälle
(1) Unbeschadet weitergehender Vorschriften in der VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006, sind Verpackungsabfälle aus Glas, Karton/Papier, Metall und Kunststoff/Verbundstoff getrennt zu sammeln und in die dafür vorgesehenen Sammelsysteme einzubringen.
(2) Unbeschadet weitergehender Vorschriften in der Elektroaltgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 121/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 48/2007, sind Elektro- und Elektronikaltgeräte getrennt zu sammeln und in die dafür vorgesehenen Sammelsysteme einzubringen.
(3) Nach Maßgabe der Bestimmungen des 1. Abschnittes dieser Verordnung sind zum Zweck einer Verwertung getrennt zu sammeln:
§ 2
Papierabfälle, Metallabfälle (Haushaltsschrott),
Speisefette und -öle
(1) Papierabfälle sind Abfälle aus Papier, Pappe und Karton, die als Hausmüll anfallen, mit Ausnahme von Papieren, die mit Lackresten, Lebensmittelresten, Fetten, Ölen, Klebstoffen, Lösungsmitteln, Krankheitskeimen, Sekreten und dergleichen verunreinigt sind.
(2) Metallabfälle (Haushaltsschrott) sind Abfälle, die als Hausmüll anfallen, mit Ausnahme von
(3) Speisefette und -öle sind Abfälle, die üblicherweise bei der Speisenzubereitung anfallen.
(4) Die Gemeinden haben entsprechend den örtlichen Verhältnissen und in Abhängigkeit von den anfallenden Mengen für die Sammlung von Abfällen gemäß den Abs. 1 bis 3 zu sorgen und die gesammelten Abfälle an befugte Behandler zu übergeben.
§ 3
Biologisch verwertbare Abfälle
(1) Biologisch verwertbare Abfälle sind:
(2) Nicht biologisch verwertbare Abfälle sind insbesondere Textilien, Staubsaugerbeutel, Asche, Windeln, Hygieneartikel, künstliche Katzenstreu, Schlachtabfälle, Kadaver und Knochen.
(3) Biologisch verwertbare Abfälle, die nicht auf einem Grundstück des Erzeugers der Abfälle kompostiert werden, sind getrennt von sonstigen Abfällen in Papier-/Maisstärkesäcken oder Tonnen zu sammeln. Von der Gemeinde sind diese Abfälle entsprechend den örtlichen Verhältnissen und in Abhängigkeit von den anfallenden Mengen im Rahmen der öffentlichen Müllabfuhr von den Grundstücken, auf denen sie anfallen, abzuholen und in eine genehmigte Anlage für biologisch verwertbare Abfälle abzuführen oder durch berechtigte Unternehmen abführen zu lassen.
§ 4
Sonstige getrennt sammelbare Abfälle
Die Gemeinden können für Altholz, Flachglas, Altreifen und Alttextilien entsprechend den örtlichen Verhältnissen und in Abhängigkeit von den anfallenden Mengen Sammelsysteme einrichten. Die gesammelten Abfälle sind an befugte Behandler zu übergeben."
"§ 5
Trennung betrieblicher Abfälle
Getrennt zu sammeln und in eine für diese Abfälle geeignete Behandlungs- oder Verwertungsanlage zu verbringen oder verbringen zu lassen sind:
"§ 6
Einzugsbereiche
In Tirol werden folgende Einzugsbereiche für Hausmüll und betriebliche Abfälle festgelegt:
"§ 7
Standorte für öffentliche Behandlungsanlagen
Als Standorte für Anlagen zur geordneten Behandlung oder Verbringung der im Land anfallenden Abfälle, mit Ausnahme jener Abfälle, die nach § 7 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, abgelagert werden dürfen, sowie von Abfällen, die getrennt zu sammeln sind, werden festgelegt:
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(2) Von der Verpflichtung nach § 7 lit. a sind der Hausmüll und die betrieblichen Abfälle, mit Ausnahme des Hausmülls und der betrieblichen Abfälle der Marktgemeinde Reutte, insoweit ausgenommen, als diese Abfälle zulässigerweise in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden.
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