Datum der Kundmachung
13.11.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 71/2008 36.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 11. September 2008, mit dem das Tiroler Grundsicherungsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Grundsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 20/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/2008 wird wie folgt geändert:
§ 11 hat zu lauten:
"§ 11
Kostenersatz durch Unterhaltspflichtige
(1) Soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Empfängers der Grundsicherung verpflichtet sind, die Kosten der Grundsicherung in dem durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Ausmaß zu ersetzen. Dieses Ausmaß darf höchstens bis zur Höhe der Unterhaltspflicht festgesetzt werden.
(2) Bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Unterhaltspflichtigen ist auf deren wirtschaftliche Verhältnisse und ihre sonstigen Sorgepflichten Bedacht zu nehmen.
(3) Großeltern und Enkel sind nicht zum Kostenersatz verpflichtet. Kinder sind nicht zum Ersatz der Kosten für Leistungen verpflichtet, die ihren Eltern im Rahmen der Hilfe für pflegebedürftige Personen (§ 7 Abs. 5) bzw. für alte Personen (§ 7 Abs. 7) gewährt werden."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.