A 12 Inntal Autobahn zw. den Gemeinden Unterperfuss und Ebbs; immissionsabhängige Reduktion der zuläss.Höchstgeschwindigkeit
LGBL_TI_20081028_68A 12 Inntal Autobahn zw. den Gemeinden Unterperfuss und Ebbs; immissionsabhängige Reduktion der zuläss.HöchstgeschwindigkeitGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.10.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 68/2008 34.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 22. Oktober 2008, mit der auf der A 12 Inntal Autobahn zwischen der Gemeinde Unterperfuss und der Gemeinde Ebbs eine immissionsabhängige Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eingeführt wird
Aufgrund der §§ 10 und 14 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2007, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung allgemeiner Kriterien für Verkehrsbeeinflussungssysteme gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft (VBA-Verordnung-IG-L), BGBl. II Nr. 302/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:
§ 1
Zielbestimmung
Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Verkehr verursachte Immissionsbelastung beim Luftschadstoff NO2 zu verringern. Dieses Ziel soll durch eine Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der A 12 Inntal Autobahn im Bereich zwischen den Gemeinden Ebbs und Unterperfuss erreicht werden. Die durch diese Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erzielte Verbesserung der Luftgüte dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit der Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.
§ 2
Sanierungsgebiet
Als Sanierungsgebiet im Sinn des § 2 Abs. 8 IG-L wird ein Gebietsstreifen von 100 m beiderseits der Straßenachse der A 12 Inntal Autobahn zwischen Straßenkilometer 0,00 an der österreichischen Staatsgrenze zu Deutschland und der westlichen Grenze des Gemeindegebietes von Zirl bei Straßenkilometer 91,921 festgelegt.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Gebiet: ein Streckenabschnitt auf der Autobahn, für den aufgrund dieser Verordnung eine einheitliche zulässige Höchstgeschwindigkeit festgelegt wird; der Name dieses Gebietes richtet sich nach der Bezeichnung der Luftmessstelle, die zur Steuerung dieses Gebietes herangezogen wird.
(2) Luftmessstellen:
(3) Verkehrsmessstellen:
(4) Immissionsbeitrag: der unter Berücksichtigung der prognostizierten Verkehrs- und Ausbreitungsbedingungen aufgrund der Berechnung gemäß dem Algorithmus in Anlage 1 unter Anwendung der Parameter gemäß der Anlage 2 Z. 2.2, 2.3 und 2.4 für das Gebiet Kundl und der Anlage 2 Z. 2.1, 2.3 und
2.4 für das Gebiet Vomp errechnete Anteil der Pkw, Lieferwagen und einspurigen Kraftfahrzeuge an der Gesamtimmission, die bei einer Luftmessstelle gemessen wird.
(5) Schwellenwert: der zur Erreichung des Zieles dieser Verordnung festgelegte Wert des Immissionsbeitrages der Pkw, Lieferwagen und einspurigen Kraftfahrzeuge.
(6) Warnwert: der zur Erreichung des Zieles dieser Verordnung festgelegte Grenzwert der gesamten Immissionsbelastung. Der Warnwert wird für die Gebiete Kundl und Vomp einheitlich mit 150 µg/m³ NO2 festgesetzt.
§ 4
Maßnahme
(1) Wenn der für ein Gebiet errechnete Immissionsbeitrag den für dieses Gebiet gemäß § 3 definierten Schwellenwert um mehr oder gleich 1µg/m³ überschreitet oder die Immissionsbelastung einer Luftmessstelle in einem Gebiet den Warnwert erreicht, wird für dieses Gebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt.
Wenn der für ein Gebiet errechnete Immissionsbeitrag den für dieses Gebiet gemäß § 3 definierten Schwellenwert um mehr oder gleich 1µg/m³ unterschreitet und die Immissionsbelastung einer Luftmessstelle in einem Gebiet den Warnwert nicht erreicht, wird für dieses Gebiet die Festsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h wieder aufgehoben.
Die Immissionsbelastung ist jede halbe Stunde zu messen und die Immissionsbeiträge sind jede halbe Stunde neu zu berechnen. Sowohl die Anordnung als auch die Aufhebung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist frühestens nach einer Stunde wieder zu ändern.
(2) Wenn in der Zeit von 1.00 Uhr bis 5.00 Uhr an einer der im § 3 Abs. 2 angeführten Messstellen eine durchgehende Belastung von mindestens 80 µ/m³ NO2 als Halbstundenmittelwert erreicht wird, wird für das jeweilige Gebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 5.10 Uhr bis 18.10 Uhr am selben Tag mit 100 km/h festgesetzt.
(3) Soweit aufgrund eines technischen Gebrechens die für die Berechnung der immissionsabhängigen Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlichen Daten nicht erhoben werden können oder die Berechnung der immissionsabhängigen Geschwindigkeitsbeschränkung aus sonstigen Gründen für einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden nicht durchgeführt werden kann, wird in der Zeit vom 1. November eines jeden Jahres bis zum 30. April des Folgejahres für den betroffenen Bereich für die Dauer des Ausfalls der immissionsabhängigen Geschwindigkeitsbeschränkung eine gleich bleibende Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h festgesetzt.
(4) Die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß den Abs. 1 und 2 gilt nicht, wenn nach anderen Rechtsvorschriften aufgrund besonderer Gefahrensituationen niedrigere Höchstgeschwindigkeiten angeordnet werden.
§ 5
Kundmachung
Diese Verordnung ist gemäß § 14 Abs. 6c IG-L in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 70/2007 mittels eines Verkehrsbeeinflussungssystems kundzumachen.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. November 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der auf der A 12 Inntalautobahn zwischen der Gemeinde Unterperfuss und der Gemeinde Ebbs eine immissionsabhängige Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eingeführt wird, LGBl. Nr. 72/2007, außer Kraft.
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