Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, Änderung
LGBL_TI_20080708_57Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.07.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 57/2008 26.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 7. Mai 2008, mit dem das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 65/
2006, wird wie folgt geändert:
"(2) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentliche Praxisschulen und öffentliche Praxisschülerheime, die einer öffentlichen Schule für lehrplanmäßig vorgesehene Übungen eingegliedert sind, sowie für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind."
"IX. Hauptstück
Schulversuche, Modellversuche
§ 123
Zielsetzungen, Abweichungen, Vereinbarungen
(1) Das Land kann abweichend von den Bestimmungen des II. bis V. Hauptstückes sowie des 5. bis 7. Abschnittes des VI. Hauptstückes Schulversuche durchführen, durch die Maßnahmen zur Verbesserung der äußeren Organisation der Schulen erprobt werden.
(2) Die Landesregierung hat abweichend von den Bestimmungen des III. Hauptstückes, des 2., 6., 7. und 8. Abschnittes des VI. Hauptstückes sowie des VII. Hauptstückes jene Regelungen zu treffen, die zur Durchführung von Modellversuchen zur Weiterentwicklung der Sekundarstufe I nach § 7a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 26/2008, erforderlich sind.
(3) Soweit durch Schulversuche nach Abs. 1 Angelegenheiten berührt werden, für deren Vollziehung der Bund zuständig ist, hat das Land die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Bund abzuschließen."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2008 in Kraft.
(2) Verordnungen der Landesregierung nach § 110 Abs. 5 lit. a dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.