Datum der Kundmachung
08.07.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 55/2008 26.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 7. Mai 2008, mit dem das Tiroler Gesundheitsfondsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, LGBl. Nr. 2/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2006, wird wie folgt geändert:
"(7) Die Gesundheitsplattform kann eine Qualitätssicherungskommission für den intra- und den extramuralen Bereich einrichten."
"d) im Jahr 2009 85.614.000,– Euro,
e) im Jahr 2010 89.895.000,– Euro,
f) im Jahr 2011 94.390.000,– Euro,
g) im Jahr 2012 99.109.000,– Euro,
h) im Jahr 2013 104.065.000,– Euro."
Beistrich ersetzt und werden folgende lit. d bis h angefügt:
"d) im Jahr 2009 85.614.000,– Euro,
e) im Jahr 2010 89.895.000,– Euro,
f) im Jahr 2011 94.390.000,– Euro,
g) im Jahr 2012 99.109.000,– Euro,
h) im Jahr 2013 104.065.000,– Euro."
"(1) Der Kooperationsbereich umfasst Angelegenheiten, die sowohl in die Zuständigkeit des Landes Tirol als auch in jene der Träger der Sozialversicherung fallen. Der Reformpool dient der Förderung von gemeinsam vereinbarten Strukturveränderungen, von Projekten der Integrierten Versorgung (insbesondere die Versorgung von Patienten mit Diabetes, Schlaganfall, koronaren Herzkrankheiten und nephrologischen Erkrankungen sowie das Entlassungsmanagement), von Projekten, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und dem extramuralen Bereich zur Folge haben, sowie von Projekten zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs.
(2) Voraussetzung für die Förderung von Projekten des Kooperationsbereichs (Reformpool) ist, dass sich das Land Tirol und die Träger der Sozialversicherung im Voraus auf diese Maßnahmen inhaltlich einigen. Für die vereinbarten Projekte sind die erforderlichen Finanzmittel bereitzustellen."
"§ 9
Organe des Fonds
(1) Die Organe des Fonds sind:
(2) Auf einen Regressanspruch des Fonds gegen Personen, die eine Organfunktion nach Abs. 1 ausüben, ist das Bundesgesetz über die Beschränkung der Schadenersatzpflicht der Dienstnehmer (Dienstnehmerhaftpflichtgesetz), BGBl. Nr. 80/1965, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 169/1983 sinngemäß anzuwenden."
"(5) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Gesundheitsplattform werden für die Zeit bis zum 31. Dezember 2013 bestellt."
"§ 13
Vorsitzender der Gesundheitsplattform
(1) Den Vorsitz in der Gesundheitsplattform führt das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten des Krankenanstaltenwesens zuständige Mitglied der Landesregierung. Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist von den Mitgliedern der Gesundheitsplattform nach § 10 Abs. 1 lit. b aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit für die Zeit bis zum 31. Dezember 2013 zu wählen. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt (§ 11) hat eine Neuwahl des Stellvertreters des Vorsitzenden zu erfolgen. Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.
(2) Der Vorsitzende vertritt den Fonds nach außen.
(3) Dem Vorsitzenden obliegen die Erstellung der Tagesordnung sowie die Einberufung und die Leitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform. Dem Vorsitzenden obliegen weiters die Umsetzung der Beschlüsse der Gesundheitsplattform sowie die Besorgung der laufenden Geschäfte.
(4) Der Vorsitzende kann die Besorgung einzelner Aufgaben nach Abs. 3 zweiter Satz dem Vorstand oder einzelnen Bediensteten der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten des Krankenanstaltenwesens zuständigen Abteilung übertragen. Eine solche Übertragung von Aufgaben bedarf der Schriftform".
"(1) Die Landesregierung hat zur Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform, zur Unterstützung des Vorsitzenden der Gesundheitsplattform bei der Erstellung der Tagesordnung und zur Abstimmung der Maßnahmen im Kooperationsbereich (Reformpool) einen geschäftsführenden Ausschuss einzurichten. Diesem gehören der Vorsitzende der Gesundheitsplattform, sein Stellvertreter sowie zwei weitere Mitglieder, von denen eines auf Vorschlag der Tiroler Gebietskrankenkasse zu bestellen ist, an."
"(1) Die Organe des Fonds haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben des Amtes der Landesregierung als Geschäftsstelle zu bedienen.
(2) Der Fonds hat dem Land Tirol den für die Geschäftsstellentätigkeit des Fonds anfallenden Personal- und Sachaufwand zu ersetzen.
(3) Soweit dies erforderlich ist, kann der Fonds auch selbst zusätzlich Dienst- oder Werkverträge abschließen. Solche Verträge werden vom Vorsitzenden im Namen und auf Rechnung des Fonds abgeschlossen.
(4) Der Fonds kann der Tiroler Gebietskrankenkasse für die Mitwirkung bei der Besorgung der Aufgaben des Fonds, insbesondere im Kooperationsbereich, eine pauschale Abgeltung gewähren."
"(4) Der Vorsitzende hat die Träger der Sozialversicherung laufend über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Punktewerte zu informieren.
(5) Der Vorsitzende hat der Bundesgesundheitsagentur über den Stand der Entwicklung und die Umsetzung von Beschlüssen nach Maßgabe der von der Bundesgesundheitsagentur zu entwickelnden Berichtsstrukturen zu berichten.
(6) Der Vorsitzende hat der Bundesgesundheitsagentur standardisierte Berichte über die Gebarung des Fonds auf Basis eines bundesweit einheitlich strukturierten Voranschlages und Rechnungsabschlusses und weitere wesentliche Eckdaten in periodischen Abständen zu übermitteln.
(7) Der Vorsitzende hat der Bundesgesundheitsagentur über die Erfüllung der Rahmenvorgaben im Bereich der Mitwirkung am Nahtstellenmanagement zu berichten."
"(3) Der Vorsitzende hat jährlich einen Entwurf für einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluss des Fonds zu erstellen und den Voranschlag bzw. den Rechnungsabschluss unmittelbar nach der Beschlussfassung durch die Gesundheitsplattform der Bundesgesundheitsagentur zu übermitteln."
"§ 24
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft und mit Ausnahme der Bestimmung des § 23 Abs. 3 mit dem Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 15, 23, 25, 27, 28, 29 und 31 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) Die nach § 10 des Gesetzes LGBl. Nr. 2/2006 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gesundheitsplattform gelten, sofern kein neues Mitglied oder Ersatzmitglied bestellt wird, für die Zeit bis zum 31. Dezember 2013 als bestellt.
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