Datum der Kundmachung
08.07.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 54/2008 26.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 7. Mai 2008, mit dem das Tiroler Krankenanstaltengesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 75/2006, wird wie folgt geändert:
"(4) Behandlungen dürfen an einem Pflegling nur mit dessen Einwilligung durchgeführt werden. Fehlt einem Pflegling in diesen Angelegenheiten die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist, sofern die Vornahme der medizinischen Behandlung nicht durch eine Patientenverfügung ausgeschlossen ist, die Zustimmung seines Vertreters erforderlich. Die Einwilligung oder Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung des Pfleglings bzw. der Zustimmung seines Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der ärztliche Leiter der Krankenanstalt oder der für die Leitung der betreffenden Organisationseinheit verantwortliche Arzt."
"(5) Die Krankenanstalten sind für Zwecke der Überwachung nosokomialer Infektionen berechtigt, Daten der Pfleglinge indirekt personenbezogen zu verarbeiten und für Zwecke der Überwachung anonymisiert weiterzuleiten."
"(3) Erfolgt die Beschäftigung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und von Angehörigen der Pflegehilfe im Weg der Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2005, so ist das im § 35 Abs. 2 Z. 1 und im § 90 Abs. 2 Z. 1 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 90/2006, festgelegte Verhältnis pro Abteilung oder sonstiger Organisationseinheit einzuhalten."
"§ 26a
(1) Eine örtlich getrennte Unterbringung von Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten nach § 2a Abs. 3 im grenznahen Gebiet eines Nachbarstaates ist nur für einzelne Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten in ihrer Gesamtheit zulässig und bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur räumlich beschränkt für beiderseits in Grenznähe gelegene Krankenanstalten und nur dann erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
(2) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegt.
(3) Bei der dislozierten Führung von Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten einer im Ausland gelegenen Krankenanstalt in einer Krankenanstalt in Tirol hat ausschließlich die Behandlung und Pflege von Pfleglingen der im Ausland gelegenen Krankenanstalt und ausschließlich durch das Personal und unter der Leitung der im Ausland gelegenen Krankenanstalt zu erfolgen."
"(3) Geschlossene Bereiche dienen der Anhaltung von psychisch Kranken, auf die das Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 12/1997, anzuwenden ist. Geschlossene Bereiche von Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dienen auch der Anhaltung von Personen, deren Anhaltung oder vorläufige Anhaltung nach § 21 Abs. 1 StGB, § 167a StVG oder § 429 Abs. 4 StPO in einer Krankenanstalt oder Abteilung für Psychiatrie angeordnet wurde, sofern für diese Personengruppen geeignete Organisationseinheiten bestehen, die von den geschlossenen Bereichen für die Unterbringung von Personen nach dem Unterbringungsgesetz getrennt sind."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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