Datum der Kundmachung
08.07.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 52/2008 25.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 7. Mai 2008, mit dem das Tiroler Bergsportführergesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Bergsportführergesetz, LGBl. Nr. 7/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 50/2003, wird wie folgt geändert:
"(4) Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sind auch ohne die Befugnis als Berg- und Schiführer, Bergwanderführer oder Schluchtenführer zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung von Bergsportführertätigkeiten in Tirol berechtigt, wenn
(5) Ob die Ausübung von Bergsportführertätigkeiten nur vorübergehend und gelegentlich erfolgt, richtet sich insbesondere nach der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität dieser Tätigkeiten.
(6) Staatsangehörige von anderen als den im Abs. 4 genannten Staaten sind auch ohne die Befugnis als Berg- und Schiführer, Bergwanderführer oder Schluchtenführer zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung von Bergsportführertätigkeiten in Tirol berechtigt,
(7) Für die nach den Abs. 2 bis 6 zulässige Ausübung von Bergsportführertätigkeiten gilt § 8 Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß. Die nach den Abs. 2 bis 6 zur Ausübung von Bergsportführertätigkeiten in Tirol befugten Personen haben bei der Ausübung einer solchen Tätigkeit einen entsprechenden Ausweis, aus dem ihre Befugnis hervorgeht, mitzuführen."
"(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Berg- und Schiführer zu verleihen, wenn sie
"(1a) Begünstigte sind:
"§ 12
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag eines Begünstigten im Sinn des § 4 Abs. 1a eine erfolgreich absolvierte Ausbildung oder eine erfolgreich abgelegte Prüfung zum Berg- und Schiführer als Berg- und Schiführerprüfung im Sinn des § 11 anzuerkennen, wenn
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag eines Begünstigten, der die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, die Ausübung einer Tätigkeit als Berg- und Schiführer als Berg- und Schiführerprüfung im Sinn des § 11 anzuerkennen, wenn er
(3) Die Ausbildung bzw. Prüfung im Sinn des Abs. 1 lit. a und b oder Abs. 2 lit. b ist durch Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, die von den nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt worden sind, nachzuweisen. Die Ausbildung oder Prüfung muss überwiegend in einem oder mehreren der im Abs. 1 lit. a genannten Staaten absolviert bzw. in einem solchen Staat abgelegt worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem im Abs. 1 lit. a genannten Staat aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung bzw. abgelegten Prüfung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.
(4) Die Anerkennung ist unter der Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller nach seiner Wahl entweder eine Ergänzungspraxis nach Abs. 5 absolviert oder eine Ergänzungsprüfung nach Abs. 6 ablegt, wenn
(5) Die Ergänzungspraxis hat in der Ausübung einer Berg- und Schiführertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines Berg- und Schiführers im Ausmaß von höchstens zwölf Wochen, allenfalls in Verbindung mit der Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang nach § 10 hinsichtlich bestimmter Gegenstände und der Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung hinsichtlich der betreffenden Gegenstände, zu bestehen. Die Dauer der Ergänzungspraxis und gegebenenfalls auch die entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsgegenstände sind im Anerkennungsbescheid unter Berücksichtigung der dem Antragsteller fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse festzulegen. Personen, die eine Ergänzungspraxis absolvieren, sind dem Tiroler Bergsportführerverband im Vorhinein zu melden.
(6) Die Ergänzungsprüfung hat in der Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung hinsichtlich bestimmter Prüfungsgegenstände zu bestehen. Die Prüfungsgegenstände sind im Anerkennungsbescheid unter Berücksichtigung der dem Antragsteller fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse festzulegen.
(7) Bei der Festlegung des Umfanges der Ergänzungspraxis oder der Ergänzungsprüfung ist zu berücksichtigen, ob der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis in einem im Abs. 1 lit. a genannten Staat oder in einem Drittstaat Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung bzw. Prüfung teilweise ausgleichen. Werden diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, so darf eine Ergänzungspraxis bzw. Ergänzungsprüfung nicht vorgeschrieben werden.
(8) Die Absolvierung der Ergänzungspraxis oder die Ablegung der Ergänzungsprüfung hat innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung der Ausbildung zu erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist die Anerkennung für erloschen zu erklären.
(9) In den Fällen des Abs. 4 bedarf es für die Anerkennung jedoch nicht der Absolvierung einer Ergänzungspraxis oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung, wenn die Ausbildung oder Prüfung des Antragstellers, allenfalls in Verbindung mit einer Berufsvorbereitung oder Berufspraxis, jene Kriterien erfüllt, die die Europäische Kommission in den nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG im Zusammenhang mit der Vorlage gemeinsamer Plattformen angenommenen Maßnahmen vorgegeben hat.
(10) Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat die Ausbildung bzw. Prüfung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls die Bescheinigungen über die Berufsausübung im Sinn des Abs. 3 anzuschließen. Diese Nachweise sind im Original oder als beglaubigte Kopien vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Antragsteller das Einlangen des Antrages unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist gleichzeitig ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu erteilen.
(11) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über Anträge auf Anerkennung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden. Vor einer Entscheidung ist der Tiroler Bergsportführerverband zu hören."
"(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person eine von einem Bergführerverband eines anderen Landes oder von einer Einrichtung eines anderen Staates oder vom Bundesheer oder von der Bundespolizei durchgeführte Fortbildungsveranstaltung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit dieser Fortbildungsveranstaltung mit einer Fortbildungsveranstaltung nach Abs. 1 mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen."
"(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Bergwanderführer zu verleihen, wenn sie
"(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Schluchtenführer zu verleihen, wenn sie
"(4) Berg- und Schiführer, Bergwanderführer und Schluchtenführer, denen die Befugnis wegen des Verlustes der Eigenschaft als Begünstigter im Sinn des § 4 Abs. 1a oder des Verlustes der körperlichen Eignung entzogen wurde oder die auf die Befugnis verzichtet haben, können auf ihren Antrag als freiwillige Mitglieder in den Tiroler Bergsportführerverband aufgenommen werden."
"(3a) Das Amt des Vorsitzenden des Disziplinarausschusses und seines Stellvertreters sowie des Disziplinaranwaltes endet mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand sowie durch Verzicht. Das Amt der weiteren Mitglieder des Disziplinarausschusses und ihrer Ersatzmitglieder endet durch Tod, Verzicht oder Enthebung vom Amt. Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat ein weiteres Mitglied des Disziplinarausschusses oder sein Ersatzmitglied mit Bescheid seines Amtes zu entheben, wenn es aufgrund seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied bzw. Ersatzmitglied auf Dauer nicht mehr erfüllen kann. In den Fällen des ersten und zweiten Satzes ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied bzw. ein neuer Disziplinaranwalt zu bestellen."
"§ 36b
Verwendung personenbezogener Daten
(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen von Berg- und Schiführern, Berg- und Schiführeranwärtern, Bergwanderführern und Schluchtenführern sowie von Personen, die um die Verleihung der Befugnis als Berg- und Schiführer, Bergwanderführer oder Schluchtenführer angesucht haben, folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
(2) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen von Personen, die
(3) Der Tiroler Bergsportführerverband darf von Berg- und Schiführern, Berg- und Schiführeranwärtern, Bergwanderführern und Schluchtenführern die Daten nach Abs. 1 lit. a, b, e, f, g, h und i hinsichtlich Disziplinarstrafen verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind. Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen diese Daten dem Tiroler Bergsportführerverband übermitteln.
(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen bei ihnen vorhandene Daten nach den Abs. 1 und 2 an die Behörden der anderen Länder und, soweit dazu im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit nach § 36c eine Verpflichtung besteht, an die für die Angelegenheiten der Bergsportführer zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Behörden obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.
(5) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und der Tiroler Bergsportführerverband haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008, genannten Maßnahmen zu treffen.
(6) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und der Tiroler Bergsportführerverband haben die Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
§ 36c
Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der europäischen Integration
(1) Zum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG haben die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Zuständigkeiten mit den für die Angelegenheiten der Bergsportführer zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.
(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach den Art. 8 und 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben die ihnen im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von den Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten, anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz übermittelten Informationen über Bergsportführer zu prüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen gegebenenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.
§ 36d
Bescheinigung zum Zweck der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einem Berg- und Schiführer, Bergwanderführer oder Schluchtenführer, der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit die Ausübung von Bergsportführertätigkeiten in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz beabsichtigt, auf Antrag das rechtmäßige Führen der Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 5, § 15 Abs. 3 bzw. § 20 Abs. 3 schriftlich zu bescheinigen, wenn der betreffende Staat eine vorherige Meldung nach Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt."
"§ 38
Übergangsbestimmungen
(1) Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Befugnis als Berg- und Schiführer oder Bergwanderführer zukommt, gelten als Berg- und Schiführer bzw. Bergwanderführer im Sinn dieses Gesetzes.
(2) Die nach den §§ 11 und 18 des Tiroler Bergführergesetzes erfolgreich abgelegten Prüfungen gelten als Berg- und Schiführerprüfungen bzw. Bergwanderführerprüfungen im Sinn dieses Gesetzes.
(3) Personen, die die Bergwanderführerprüfung nach § 18 des Tiroler Bergführergesetzes erfolgreich abgelegt haben, darf die Befugnis als Bergwanderführer nach diesem Gesetz nur verliehen werden, wenn sie an einer Fortbildungsveranstaltung, in der die für die Durchführung von Bergwanderungen im Winter erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, teilgenommen haben. Der Tiroler Bergsportführerverband hat im übertragenen Wirkungsbereich entsprechende Fortbildungsveranstaltungen nach Bedarf durchzuführen. § 13 Abs. 3 gilt sinngemäß."
"(2) Mit diesem Gesetz werden
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.