Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005, Änderung
LGBL_TI_20080701_41Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.07.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 41/2008 20.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 7. Mai 2008, mit dem das Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 25, wird wie folgt geändert:
"(2) Eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes im Sinn des Abs. 1 liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Frau im Zusammenhang mit
"(3) Keine Diskriminierung liegt bei einer Ungleichbehandlung vor, die darin besteht, dass Güter und Dienstleistungen im Sinn des § 3 Abs. 2 lit. d ausschließlich oder vorwiegend für die Angehörigen eines Geschlechts bereitgestellt werden, wenn
"(2) Eine Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges, ein geschlechtsbezogenes oder ein mit den sonstigen im § 3 Abs. 1 genannten Diskriminierungsgründen im Zusammenhang stehendes Verhalten gesetzt wird, das
"(4) Die (Der) Antidiskriminierungsbeauftragte kann, soweit dem Verschwiegenheitspflichten nach § 17 Abs. 4 nicht entgegenstehen, mit Einrichtungen der Europäischen Union zur Förderung der Gleichbehandlung über Fragen der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung Informationen austauschen."
"(1) Die (Der) Antidiskriminierungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer (seiner) Funktion, insbesondere bei der Wahrnehmung der im § 16 genannten Aufgaben, an keine Weisungen gebunden."
"(2) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der (des) Antidiskriminierungsbeauftragten zu informieren. Diese (Dieser) ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen. Abs. 4 zweiter Satz wird dadurch nicht berührt."
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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