Datum der Kundmachung
01.07.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 40/2008 20.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 7. Mai 2008, mit dem das Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz 2005 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 2, wird wie folgt geändert:
(1) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommissionen, die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Vertrauenspersonen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Verbandsversammlung des Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Gleichbehandlungskommission nach § 3 sowie der Gleichbehandlungsbeauftragten nach § 5 Abs. 1 zu informieren. Die Verbandsversammlung kann im Interesse einer wirksamen Aufsicht die Ausübung des Aufsichtsrechtes an den Verbandsausschuss des Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister übertragen.
(3) Der Gemeinderat bzw. die Verbandsversammlung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der für Dienststellen (Betriebe) der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes bestellten Vertrauenspersonen (§ 2 lit. i) zu informieren.
(4) Der Gemeinderat der Stadt Innsbruck ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Gleichbehandlungskommission nach § 4, der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten nach § 5 Abs. 2 und der für Dienststellen (Betriebe) der Stadt Innsbruck bestellten Vertrauenspersonen (§ 2 lit. i) zu informieren.
(5) Die im Abs. 1 genannten Organe sind verpflichtet, dem nach Abs. 2, 3 oder 4 jeweils die Aufsicht ausübenden Organ die verlangten Auskünfte zu erteilen.
(6) Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht abweichend vom Abs. 5 nicht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 55/1999, außer Kraft."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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