Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 – TTZG 2008
LGBL_TI_20080701_38Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 – TTZG 2008Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.07.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 38/2008 19.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 8. Mai 2008 über die Tierzucht in Tirol (Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 – TTZG 2008)
LGBl. Nr. 38/2008
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich, Ziele
(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von:
(2) Ziel dieses Gesetzes ist es,
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
(1) Eine Zuchtorganisation ist anzuerkennen, wenn
(2) Zuchtorganisationen für Equiden sind entweder als Ursprungszuchtbuch-Organisationen oder als Filialzuchtbuch-Organisationen anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen und
(3) Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten räumlichen Tätigkeitsbereich innerhalb Tirols oder des Gebietes anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten. Die Anerkennung ist nur für einen räumlichen Tätigkeitsbereich zu erteilen, in dem die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt sind, insbesondere die Zuchtorganisation in der Lage ist, ihr Zuchtprogramm ordnungsgemäß durchzuführen und eine angemessene Betreuung und Kontrolle der an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchter bzw. Betriebe zu gewährleisten.
(4) Bei Züchtervereinigungen muss der räumliche Tätigkeitsbereich mindestens das Gebiet des Landes Tirol umfassen. Die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich muss mindestens jenes Gebiet umfassen, das die Bestimmungen der betroffenen Bundesländer, Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten vorsehen.
(5) Die Zuchtorganisation ist auf Antrag zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen zu ermächtigen, soweit sie fachlich dazu geeignet ist. Die Ermächtigung gilt für
§ 4
Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen
(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Zuchtorganisation hat zu enthalten:
(2) Der Antrag auf Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden hat zusätzlich zu den Erfordernissen nach Abs. 1 zu enthalten:
(3) Parteistellung im Anerkennungsverfahren hat nur die den Antrag stellende Zuchtorganisation.
(4) Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 23) einzuholen.
(5) Die Behörde hat bei einem Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich den dort zuständigen Tierzuchtbehörden die Antragsunterlagen unter Einräumung einer zweimonatigen Frist zur allfälligen Mitteilung
(6) Die Anerkennung einer Zuchtorganisation ist entsprechend dem Antrag auszusprechen für:
(7) Entscheidungen über die Anerkennung bzw. die Versagung der Anerkennung von Zuchtorganisationen sind dem Bund mitzuteilen, im Fall der Versagung der Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden jedoch nur dann, wenn die Versagung angefochten worden ist.
§ 5
Änderungen
(1) Ändert sich die Tätigkeit einer Zuchtorganisation wesentlich (§ 4 Abs. 6), so bedarf diese einer ergänzenden Anerkennung nach den §§ 3 und 4. Die Behörde hat dazu erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 23) einzuholen.
(2) Sonstige Änderungen von Sachverhalten, zu denen die Antragsunterlagen nach § 4 Abs. 1 Angaben enthalten müssen, sowie die gänzliche Einstellung der Tätigkeit einer Zuchtorganisation sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 6
Widerruf der Anerkennung und der Ermächtigung zur Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
(1) Die Anerkennung einer Zuchtorganisation ist zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation
(2) Werden die Gründe für einen Widerruf nach Abs. 1 nur für einen Teilbereich des grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereiches verwirklicht, so ist die Anerkennung nur für diesen zu widerrufen; bei Züchtervereinigungen ist § 3 Abs. 4 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.
(3) Wird die Anerkennung für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich ganz oder teilweise widerrufen, so sind die dort zuständigen Tierzuchtbehörden davon zu verständigen.
(4) Die Ermächtigung der Zuchtorganisation zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach § 3 Abs. 5 ist für den Bereich des Landes Tirol oder für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation dort zu deren Durchführung auf Dauer nicht mehr fachlich geeignet ist.
§ 7
Tätigwerden von in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannten Zuchtorganisationen
(1) In anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen dürfen in Tirol nur mit jenen Rassen züchterisch tätig werden, die von dieser Anerkennung erfasst sind, sofern sie der Behörde die Aufnahme ihrer Tätigkeit im Vorhinein unter Nachweis ihrer Anerkennung und unter Mitteilung der im § 4 Abs. 1 Z. 1 angeführten Angaben angezeigt haben.
(2) Für Züchtervereinigungen gilt zusätzlich Folgendes:
(3) Änderungen gegenüber der Mitteilung nach Abs. 1, wesentliche Änderungen des Anerkennungsaktes sowie die Einstellung der Tätigkeit der Zuchtorganisation in Tirol sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 8
Rechte und Pflichten von anerkannten Zuchtorganisationen
(1) Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen sind in Tirol unmittelbar zum züchterischen Tätigwerden berechtigt. Soweit sich die Anerkennung auch auf einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich erstreckt, sind sie auf der Grundlage der dort geltenden Rechtsordnung zum züchterischen Tätigwerden berechtigt. Sie haben dabei in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich die Bestimmungen ihrer Rechtsgrundlage und ihres Zuchtprogramms einzuhalten.
(2) Nur anerkannte Zuchtorganisationen dürfen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen ausstellen; diese haben für die in der Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu erfüllen. Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen haben für Tiere von an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchtern bzw. Betrieben auf deren Verlangen solche Zucht- und Herkunftsbescheinigungen auszustellen.
(3) Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen dürfen nur in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene Tiere in das Zuchtbuch eintragen oder vermerken bzw. im Zuchtregister registrieren und nur für solche Tiere Zucht- und Herkunftsbescheinigungen sowie andere zuchtrelevante Dokumente, soweit sie dazu befugt sind, ausstellen. In anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen dürfen diese Maßnahmen im Hinblick auf in Tirol gehaltene Tiere nur dann setzen, wenn sie im Einklang mit § 7 in Tirol tätig sind.
(4) Jede natürliche und juristische Person, die im räumlichen Tätigkeitsbereich einer nach diesem Gesetz anerkannten Züchtervereinigung Tiere, die die Anforderungen nach der Anlage 2 Spalte 2 erfüllen, hält, hat ein Recht auf Erwerb der Mitgliedschaft in dieser Züchtervereinigung oder deren Untergliederungen, wenn
(5) Jedes Mitglied einer nach diesem Gesetz anerkannten Züchtervereinigung, das in deren räumlichem Tätigkeitsbereich ein Tier hält, das die Anforderungen nach der Anlage 2 Spalte 2 erfüllt, hat ein Recht auf Eintragung dieses Tieres in die Hauptabteilung des Zuchtbuches dieser Züchtervereinigung.
(6) Die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen haben der Behörde hinsichtlich ihrer Tätigkeit im gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung des Zuchtprogramms und die erzielten Ergebnisse vorzulegen. Für nach § 7 tätige Zuchtorganisationen gilt diese Verpflichtung hinsichtlich ihrer Tätigkeit in Tirol.
(7) Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde in wiederkehrenden Zeitabständen von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung, zum Nachweis der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 4, Abs. 2 Z. 1 lit. a und b und Z. 2 lit. a, Abs. 3 und Abs. 4 alle Unterlagen nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 lit. a in der geltenden Fassung vorzulegen. Kommt die Zuchtorganisation dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde die Zuchtorganisation zur Vorlage unter Setzung einer dreimonatigen Nachfrist und unter Hinweis auf das sonstige Erlöschen der Anerkennung nachweislich aufzufordern. Werden die Unterlagen innerhalb der dreimonatigen Nachfrist nicht vorgelegt, so erlischt die Anerkennung.
(8) Eine nach diesem Gesetz anerkannte Ursprungszuchtbuch-Organisation hat mit anerkannten Filialzuchtbuch-Organisationen, die die von ihr festgelegten Grundsätze einzuhalten haben, und Zuchtorganisationen, die eine solche Anerkennung glaubhaft anstreben, zusammenzuarbeiten. Dabei hat sie insbesondere
(9) Nach diesem Gesetz anerkannte Filialzuchtbuch-Organisationen haben den ihr von der Ursprungszuchtbuch-Organisation zur Kenntnis gebrachten rechtswirksamen Änderungen der Grundsätze gemäß Z. 3 lit. b des Anhanges zur Entscheidung der Kommission 92/353/EWG in ihrem Zuchtprogramm ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis, Rechnung zu tragen.
(10) Im Fall der Einstellung der Führung eines Zuchtbuches ist eine nach diesem Gesetz anerkannte Züchtervereinigung verpflichtet, die Aufbewahrung des Zuchtbuches für fünf Jahre, gerechnet ab der Einstellung, sicherzustellen. Ist sie dazu nicht in der Lage, so ist das Zuchtbuch der Behörde zwecks Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Jedem Halter eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt war, sind auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zur Verfügung zu stellen.
§ 9
Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen
(1) Außer in den Fällen des Abs. 4 dürfen Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nur dann in Zuchtbücher bzw. Zuchtregister von nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
(2) Die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach Abs. 1 hat zu erfolgen:
(3) Die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in Tirol gehaltenen Zuchttieren, die in den Zuchtbüchern bzw. Zuchtregistern von nach § 7 tätigen, in einem anderen Bundesland anerkannten Zuchtorganisationen eingetragen oder vermerkt bzw. registriert sind, erfolgt nach den Rechtsvorschriften des anderen Bundeslandes gegen ein im Hinblick auf den Aufwand angemessenes Entgelt durch die Landwirtschaftskammer oder durch eine von ihr beauftragte fachlich geeignete Stelle, soweit die Zuchtorganisation nicht von der Anerkennungsbehörde zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Tirol ermächtigt wurde.
(4) Abweichend vom Abs. 1 dürfen Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Zuchtbücher bzw. Zuchtregister von nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der in der Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder inhaltlich vergleichbarer Rechtsvorschriften bzw. bei Equiden nach tierzuchtfachlich angemessenen Grundsätzen durchgeführt worden sind und das Zuchttier
§ 10
Datenveröffentlichung, Datenübermittlung
(1) Ergebnisse aufgrund von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in der Anlage 3 Spalte 1 genannten Tieren, die im Rahmen des Zuchtprogramms von einer nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisation gewonnen wurden, sind von der Landwirtschaftskammer oder einer von ihr beauftragten Stelle in dem nach den in der Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlichen Umfang zu veröffentlichen bzw. zugänglich zu machen. Die Zuchtorganisation hat die erforderlichen Daten der Landwirtschaftskammer oder der von ihr beauftragten Stelle zu übermitteln.
(2) Den nach diesem Gesetz anerkannten oder nach § 7 in Tirol tätigen Zuchtorganisationen sind von den betreffenden Stellen auf deren begründetes Ersuchen jene Daten zu übermitteln, die Zwecken ihrer Zuchtbuch- oder Zuchtregisterführung, Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung dienen.
(3) Soweit aufgrund tierzuchtrechtlicher Vorschriften Daten bei nach diesem Gesetz anerkannten oder nach § 7 in Tirol tätigen Zuchtorganisationen oder bei von diesen beauftragten Stellen erfasst sind, können diese Daten auf begründetes Ersuchen an einen Dritten übermittelt werden, sofern der Dritte an den Daten ein besonderes sachlich gerechtfertigtes Interesse (z. B. Forschung, Statistik) glaubhaft macht und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse der Zuchtorganisation entgegensteht. Dies gilt in den Fällen des § 8 Abs. 10 sinngemäß.
Übereignung oder Überlassung von (Zucht)Tieren, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen
§ 11
Übereignung oder Überlassung von Zuchttieren
(1) Ein Zuchttier darf unbeschadet der veterinärrechtlichen Vorschriften über das Inverkehrbringen von Tieren in Tirol nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn
(2) Eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung gemäß Abs. 1 Z. 2 lit. a muss
§ 12
Verwendung von Tieren im Natursprung
(1) Der Vatertierhalter hat dem Halter der dem Vatertier in Tirol zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung unverzüglich einen Belegschein auszufolgen. Der Vatertierhalter hat über die Belegungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen mindestens Angaben zum Vatertier, zum Betrieb des Vatertierhalters, über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen vom Vatertierhalter und vom Halter des belegten Tieres für Kontrollen mindestens fünf Jahre ab der Belegung aufbewahrt werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen.
(3) Wenn das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere sind, hat der Vatertierhalter auf Verlangen des Halters des gedeckten Tieres entweder diesem eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung, die für die in der Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine vom Tierhalter benannte Zuchtorganisation zu übermitteln.
(4) Der Halter von männlichen Tieren hat dafür zu sorgen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.
§ 13
Abgabe von Samen
(1) Samen darf unbeschadet der veterinärrechtlichen Vorschriften über das Inverkehrbringen von Samen in Tirol nur abgegeben werden
(2) Besamungsstationen nach Abs. 1 Z. 1 mit Standort in Tirol sind befugt, für von ihnen gewonnenen Samen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen haben für die in der Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu erfüllen.
§ 14
Verwendung von Samen
(1) Samen darf in Tirol zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen nach § 13 Abs. 1 entspricht.
(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 18 und 19 nur folgende Personen (Besamer) durchführen:
(3) Der Besamer hat dem Halter des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Besamungsscheines steht die Übermittlung der Daten an eine vom Halter bestimmte Stelle gleich. Der Besamer hat über die Besamungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Besamungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
(4) Wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist, hat der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen des Tierhalters entweder diesem eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen, die für die in der Anlage 4 Spalte 1 oder in der Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 3 bzw. in der Anlage 5 Spalte 3 oder 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine vom Tierhalter bestimmte Zuchtorganisation zu übermitteln.
(5) Abweichend vom Abs. 1 darf in Tirol Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Vorschriften gewonnen worden ist. Auf die Verwendung dieses Samens ist Abs. 3 Z. 3 und Abs. 4 nicht anzuwenden.
§ 15
Erbfehler
(1) Tierhalter und Besamer haben der Behörde sowie der abgebenden Besamungsstation oder dem abgebenden Samendepot über wichtige züchterische Vorkommnisse, wie etwa über das Auftreten von Erbfehlern, Missbildungen, gehäuften Sterilitäten und dergleichen, unverzüglich Bericht zu erstatten.
(2) Die Behörde kann der gewinnenden Besamungsstation die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertieres in Tirol mit Bescheid verbieten, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinn der Ziele des Gesetzes erheblich beeinträchtigen können. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3) Die Behörde hat vor der Entscheidung ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 23) einzuholen. Sie hat die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nach Abs. 2 sowie über dessen Wegfall zu informieren.
(4) Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Nach der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nach Abs. 2 hat die Landesregierung unverzüglich die Abgabe und die Verwendung des vom Verbot nach Abs. 2 betroffenen Samens in Tirol unter genauer Bezeichnung des Spendertieres mit Verordnung zu verbieten. Die Landesregierung kann eine derartige Verordnung auch erlassen, wenn dies aufgrund eines ihr zur Kenntnis gekommenen vergleichbaren Bescheides der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Staates erforderlich scheint. Bei Wegfall des Bescheides ist die Verordnung unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Landesregierung hat Verordnungen nach Abs. 5 im Boten für Tirol kundzumachen und in den Landwirtschaftlichen Blättern bekannt zu machen. Sie treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Boten für Tirol in Kraft. Darüber hinaus sind diese Verordnungen im Amt der Landesregierung und in den Bezirkshauptmannschaften während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
§ 16
Abgabe von Eizellen und Embryonen
(1) Eizellen und Embryonen dürfen unbeschadet der veterinärrechtlichen Vorschriften über das Inverkehrbringen von Eizellen und Embryonen in Tirol nur abgegeben werden:
(2) Embryo-Entnahmeeinheiten nach Abs. 1 Z. 1 mit Standort in Tirol sind befugt, für von ihnen gewonnene Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen haben für die in der Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu erfüllen.
§ 17
Verwendung von Embryonen
(1) Embryonen dürfen in Tirol nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen nach § 16 Abs. 1 entsprechen.
(2) Die Übertragung von Embryonen dürfen nur zur Berufsausübung berechtigte Tierärzte (Embryo-Überträger) durchführen.
(3) Der Embryo-Überträger hat dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine vom Halter bestimmte Stelle gleich. Der Embryo-Überträger hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
(4) Dem Halter des Empfängertieres ist bei der Übertragung die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung des Embryos auszuhändigen. Diese hat jeweils für die in der Anlage 4 Spalte 1 oder in der Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 4 bzw. in der Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu erfüllen.
§ 18
Besamungstechniker, Eigenbestandsbesamer
(1) Als Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer dürfen nur Personen tätig werden, die fachlich geeignet und verlässlich sind.
(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person,
(3) Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn eine Person in den letzten fünf Jahren
(4) Abgesehen von den Fällen des Abs. 8 darf die Tätigkeit nach Abs. 1 erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt wurde. Dieser Anzeige sind die Nachweise über die fachliche Eignung und die Verlässlichkeit anzuschließen.
(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 3 besteht, vorzulegen. Besamungstechniker haben dieser Erklärung zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung bzw. im Fall von Unionsbürgern aus einem anderen Mitgliedstaat den entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, so kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Strafregisterbescheinigung, der entsprechende Nachweis und die eidesstattliche bzw. die feierliche Erklärung dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(6) Abs. 5 gilt sinngemäß für Vertragsstaats-, Drittstaats- und Familienangehörige, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
(7) Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist über die Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, hat die Behörde die Tätigkeit als Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer mit Bescheid zu untersagen.
(8) Besamungstechniker, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat oder Drittstaat, dessen Angehörige nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, rechtmäßig als solche niedergelassen sind, dürfen vorübergehend und gelegentlich in Tirol tätig sein. Falls der Beruf oder die Ausbildung des Besamungstechnikers am Niederlassungsort nicht reglementiert ist, muss die Tätigkeit mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre dort ausgeübt worden sein.
(9) Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 8 ist der Behörde im Vorhinein schriftlich zu melden. Dieser Meldung sind folgende Nachweise anzuschließen:
(10) Die Meldung nach Abs. 9 ist jährlich in beliebiger Form zu erneuern, wenn beabsichtigt wird, die Tätigkeit weiterhin auszuüben. Der neuerlichen Meldung sind Nachweise nach Abs. 9 nur dann anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hat.
(11) Name, Geburtsdatum, Adresse und Art der Tätigkeit (als Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer) von Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 4 angezeigt oder die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 9 gemeldet oder diese Meldung nach Abs. 10 erneuert haben, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben. Ebenso sind dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden nach Abs. 7 oder § 24 Abs. 3 Z. 6 bekannt zu geben.
§ 19
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union
(1) Die Landesregierung hat auf Antrag Ausbildungsnachweise einer Person mit einer Staatsangehörigkeit eines im Abs. 2 angeführten Staates mit Bescheid als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach § 27 Abs. 1 Z. 14 anzuerkennen, wenn diese Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 30 Abs. 1 Z. 33) entsprechen.
(2) Folgende Staaten fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:
(3) Der Antragsteller muss neben den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen einen Staatsangehörigkeitsnachweis vorlegen.
(4) Die Landesregierung muss dem Antragsteller binnen einem Monat den Empfang der Unterlagen nach den Abs. 1 und 3 bestätigen und ihm gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen.
(5) Die Landesregierung muss über einen Antrag nach Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten, entscheiden.
(6) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines Anpassungslehrganges, der das zeitliche Ausmaß einer Ausbildung in einer Verordnung nach § 27 Abs. 1 Z. 14 nicht überschreiten darf, oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
(7) Die Landesregierung muss bei einer Vorschreibung nach Abs. 6 festlegen,
(8) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis des Antragstellers erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufs wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können.
(9) Der Antragsteller darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
§ 20
Zusammenarbeit der Behörden im Rahmen der Anerkennung von Berufsqualifikationen
(1) Die Landesregierung hat mit den Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des Antragstellers oder Dienstleisters zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten, soweit dies im Rahmen der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich ist. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
(2) Die Landesregierung kann von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates alle Informationen anfordern
(3) Die Landesregierung hat der zuständigen Behörde und den Kontaktstellen eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, oder eines Zielstaates einer Niederlassung die im Abs. 2 genannten Informationen über einen im Inland niedergelassenen Dienstleister oder einen Antragsteller, der seine Berufsqualifikation im Inland erworben hat, im Rahmen der Amtshilfe zu erteilen.
(4) Die Landesregierung hat mit den zuständigen Behörden eines Zielstaates einer Niederlassung oder eines Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, alle Informationen auszutauschen
Förderung
§ 21
Förderung durch das Land Tirol
Das Land Tirol hat die Erreichung der Ziele nach § 1 Abs. 2 nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils hierfür vorgesehenen Mittel und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu fördern.
Behörden, Tierzuchtrat, Überwachung, Außenverkehr,
Verordnungen, Strafbestimmungen
§ 22
Behörden
(1) Die Vollziehung der §§ 3 bis 18 obliegt, sofern nichts anderes bestimmt ist, der Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich. Im übrigen ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Landesregierung.
(2) Für die von den zuständigen Organen der Landwirtschaftskammer durchzuführenden Verfahren gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG). Über Berufungen gegen Bescheide der Landwirtschaftskammer entscheidet die Landesregierung. Die Landesregierung ist gegenüber der Landwirtschaftskammer weisungsbefugt und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des AVG.
(3) Die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen nach den Vorschriften anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten, denen ein grenzüberschreitender Tätigkeitsbereich in Tirol eingeräumt werden soll, obliegt der Landesregierung. Sie hat dabei auf die Voraussetzungen für das Tätigwerden nach § 7 hinzuweisen.
(4) Die Unterstützung von Empfängern von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinn von Art. 21 der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt durch die Landwirtschaftskammer.
§ 23
Tierzuchtrat
Sofern durch eine Vereinbarung nach Art. 15a Abs. 2 B-VG mit anderen Bundesländern eine gemeinsame Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) eingerichtet wird, können die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befassten Behörden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 15 Abs. 3, zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates einholen.
§ 24
Verfahren, Überwachung, Ausnahmen
(1) Soweit es zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werden.
(2) Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide, der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Zuchtorganisationen und den von ihnen beauftragten Stellen nach § 3 Abs. 1 Z. 4 lit. b über die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht zu überwachen.
(3) Die Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die im Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften, Bescheide und vertraglichen Vereinbarungen erforderlich sind. Insbesondere kann sie
(4) Alle vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten natürlichen und juristischen Personen haben der Behörde auf Verlangen jene Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
(5) Organe der Behörde oder von dieser beauftragte Personen dürfen im erforderlichen Umfang zum Zweck der Überwachung unter Einhaltung der geltenden veterinärhygienischen Anforderungen
(6) Die Berechtigung zum Betreten nach Abs. 5 umfasst auch die Befugnis,
(7) Die von Maßnahmen nach den Abs. 5 und 6 betroffenen Personen haben diese Maßnahmen zu dulden sowie auf Verlangen Unterlagen nach Abs. 6 Z. 2 zur Einsicht vorzulegen sowie Tiere vorzuführen.
(8) Soweit es mit den im § 1 Abs. 2 angeführten Zielen vereinbar ist, kann die Behörde auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen genehmigen
§ 25
(1) Die Behörde hat auf begründetes Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragstaates
(2) Die Behörde ist ihrerseits ermächtigt, begründete Ersuchen nach Abs. 1 Z. 1 und 2 an die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates zu richten. Die von dieser zur Verfügung gestellten Informationen und Schriftstücke dürfen ausschließlich im Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden, für die sie angefordert wurden.
(3) Die Behörde hat der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates von Amts wegen alle Sachverhalte mitzuteilen, sofern sie diese für die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften oder für die Kontrolle von Erbringern von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen durch dieses Bundesland, diesen Mitgliedstaat oder diesen Vertragsstaat für zweckdienlich erachtet.
(4) Die Behörde hat der Europäischen Kommission von Amts wegen oder auf deren Ersuchen alle zweckdienlichen Informationen über Verstöße oder den Verdacht von Verstößen gegen tierzuchtrechtliche Vorschriften zur Verfügung zu stellen, die von besonderem Interesse auf europäischer Ebene sind.
(5) Wenn die Behörde Kenntnis erlangt, dass vom Verhalten eines in Tirol niedergelassenen Erbringers von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen, der auch in anderen Mitgliedstaaten tätig ist, eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, hat sie ehestmöglich die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission zu unterrichten. Erlangt die Behörde hingegen Kenntnis von Verhalten oder Umständen im Zusammenhang mit einer der Sache nach in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungstätigkeit eines nicht in Tirol niedergelassenen Dienstleistungserbringers, die einen schweren Schaden für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt verursachen könnten, hat sie ehestmöglich den Niederlassungsmitgliedstaat, die übrigen betroffenen Mitgliedstaaten sowie die Europäische Kommission zu unterrichten.
(6) Die Behörde kann, soweit es zur Erfüllung der im § 1 Abs. 2 genannten Ziele erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen hat, den zuständigen Behörden anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten sowie der Europäischen Kommission mitteilen.
§ 26
Zwischenstaatliches Vermittlungsverfahren
(1) Zum Zweck des im Art. 2 der Entscheidung der Kommission 92/354/EWG und im Art. 28 Abs. 5 der Richtlinie 2006/123/EG vorgesehenen Verfahrens zur Ausräumung von zwischen ihr und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten strittigen Fragen ist die Behörde ermächtigt,
(2) Die Einschaltung der Europäischen Kommission zur Klärung der weiterhin strittigen Fragen, nachdem die nach Abs. 1 unternommenen Schritte ohne Erfolg geblieben sind, erfolgt durch die Landesregierung.
§ 27
Verordnungen
(1) Soweit es zur Umsetzung oder Durchführung der im § 30 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, zur Erfüllung der im § 1 Abs. 2 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, hat die Landesregierung nach Anhören der Landwirtschaftskammer mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über:
(2) Im Fall von Änderungen der in den Anlagen 1 bis 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hat die Landesregierung durch Verordnung kundzumachen:
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Fall der Änderung der von ihr erlassenen Verordnungen nach den Abs. 1 und 2 durch Verordnung unter Setzung einer angemessenen Frist festzulegen, inwieweit die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen verpflichtet sind, diese in Form eines ergänzenden Anerkennungsverfahrens nach § 5 nachzuvollziehen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung nach Abs. 1 Z. 14 erfüllen.
§ 28
Strafbestimmungen
(1) Wer
(2) Der Verfall von Samen, Eizellen oder Embryonen, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes abgegeben oder verwendet werden, und von Samen, der mit Erbfehlern behaftet ist, kann gegenüber jeder Person, der Samen, Eizellen oder Embryonen gehören, von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgesprochen werden.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 29
Übergangsbestimmungen
(1) Anerkennungen von Zuchtorganisationen nach § 22 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995 erlöschen unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 nach dem Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Endet die Befristung einer nach § 22 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995 befristet erteilten Anerkennung jedoch vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so erlischt die Anerkennung mit dem Ablauf des letzten Tages der Befristung, frühestens jedoch drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Eine nach § 22 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995 erteilte Anerkennung gilt als vorläufige Anerkennung weiter, wenn die nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation vor dem Erlöschen der Anerkennung nach Abs. 1 bei der zuständigen Tierzuchtbehörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation für Tirol als räumlichem Tätigkeitsbereich beantragt. Sofern in dem anderen Bundesland, in dem die nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation ihren Sitz hat, noch keine Regelung in Kraft getreten ist, die es der dort zuständigen Tierzuchtbehörde ermöglicht, eine Zuchtorganisation für Tirol anzuerkennen, gilt die nach bisherigem Recht erteilte Anerkennung als vorläufige Anerkennung weiter, wenn die Zuchtorganisation vor dem Erlöschen der Anerkennung nach Abs. 1 gegenüber der Behörde eine schriftliche Erklärung abgibt, bei der zuständigen Tierzuchtbehörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation für Tirol als räumlichen Tätigkeitsbereich beantragen zu wollen, und einen solchen Antrag innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten einer dies ermöglichenden Regelung bei der zuständigen Tierzuchtbehörde einbringt. Die vorläufige Anerkennung erlischt mit der Rechtskraft der Entscheidung der zuständigen Tierzuchtbehörde über die Anerkennung für Tirol als räumlichem Tätigkeitsbereich. Nach dem Erlöschen der vorläufigen Anerkennung ist die weitere Tätigkeit von nach den Tierzuchtgesetzen anderer Bundesländer anerkannten Zuchtorganisationen in Tirol nur mehr nach § 7 zulässig.
(3) In Verfahren zur Anerkennung nach Abs. 2 ist § 3 nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:
(4) Über vollständige Anträge nach Abs. 2 hat die Behörde innerhalb eines Jahres zu entscheiden.
(5) Bewilligungen von Besamungsanstalten nach § 10 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995 und von Embryotransfereinrichtungen nach § 16 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995 verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit. Nach § 20 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995 zu führende Aufzeichnungen sind für fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzubewahren und auf Verlangen der Tierzuchtbehörde oder der Veterinärbehörde vorzulegen.
(6) Besamungsbewilligungen nach § 13 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995 gelten als Berechtigungen nach diesem Gesetz.
(7) Für nach bisherigem Recht erteilte Ausnahmegenehmigungen gelten die Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß.
(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und auf Grundlage der bisher geltenden Bestimmungen
(9) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach dem bisher geltenden Recht fortzuführen.
(10) Alle anderen anhängigen Verwaltungsverfahren sind formlos einzustellen; die Antragsteller sind unter Hinweis auf die nunmehr geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.
§ 30
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
§ 31
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Tierzuchtgesetz 1995, LGBl. Nr. 61, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 109/2001, außer Kraft.
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Anlage 1
Anforderungen an die Anerkennung von Zuchtorganisationen (zu § 3 Abs. 1 Z. 2 und § 27 Abs. 1 Z. 1)
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Anlage 2
Anforderungen an Zuchtbücher und Zuchtregister und an die Eintragung in Zuchtbücher und Zuchtregister (zu § 3 Abs. 1 Z. 3, § 8 Abs. 4 und 5 und § 27 Abs. 1 Z. 1)
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Anlage 3
Anforderungen an Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen (zu § 3 Abs. 1 Z. 4, § 9 Abs. 4, § 13 Abs. 1 Z. 2 und § 27 Abs. 1 Z. 1 und Z. 7)
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Anlage 4
Anforderungen an Zuchtbescheinigungen und Herkunftsbescheinigungen (zu § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 2 Z. 1 lit. a, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Z. 4, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Z. 4, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 4 und § 27 Abs. 1 Z. 5)
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Anlage 5
Anforderungen an Bescheinigungen für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittstaaten (zu § 11 Abs. 2 Z. 2, § 13 Abs. 1 Z. 4, § 14 Abs. 4, § 16 Abs. 1 Z. 4 und § 17 Abs. 4)
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