Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
LGBL_TI_20080603_36Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des GesundheitswesensGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.06.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/2008 17.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Kundmachung des Landeshauptmannes vom 27. Mai 2008 betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
LGBl. Nr. 36/2008
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1982, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/1989 wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Salzburg, vertreten durch die Landeshauptfrau, das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann, und das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Inhaltsverzeichnis
Präambel
Artikel 1 Gegenstand und Schwerpunkte
Artikel 2 Geltungsbereich
Artikel 3 Integrierte Gesundheitsstrukturplanung
Artikel 4 Österreichischer Strukturplan Gesundheit
Artikel 5 Nahtstellenmanagement im Interesse der Patientinnen und Patienten
Artikel 6 Qualität im österreichischen Gesundheitswesen
Artikel 7 Gesundheitstelematik (e-Health) und elektronische
Gesundheitsakte (ELGA)
Artikel 8 Leistungsorientierte Finanzierungssysteme
Artikel 9 Sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten
Bereichs
Artikel 10 Gesundheitsökonomie
Artikel 11 Public Health
Artikel 12 Entwicklung von Modellen für bedarfsorientierte Versorgung
Artikel 14 Einrichtung der Bundesgesundheitsagentur
Artikel 15 Aufgaben der Bundesgesundheitsagentur
Artikel 16 Organisation der Bundesgesundheitsagentur
Artikel 17 Mittel der Bundesgesundheitsagentur
Artikel 18 Einrichtung der Landesgesundheitsfonds
Artikel 19 Organisation der Landesgesundheitsfonds
Artikel 20 Aufgaben der Gesundheitsplattformen auf
Länderebene im Rahmen der Landesgesundheitsfonds
Artikel 21 Mittel der Landesgesundheitsfonds
Artikel 22 Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge
Artikel 23 Kostenbeitrag
Artikel 24 Berechnung von Landesquoten
Artikel 25 Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern der Krankenanstalten und zu den Landesgesundheitsfonds
Artikel 26 Transparenz der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse
Artikel 27 Durchführung der leistungsorientierten
Finanzierung
Artikel 28 Krankenanstaltenspezifische Berechnung der LKF-Punkte
Artikel 29 Ausgleich für inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten
Artikel 30 Mittel für die GÖG und Finanzierung von Projekten und Planungen
Artikel 31 Kooperationsbereich (Reformpool)
Artikel 32 Förderung des Transplantationswesens
Artikel 33 Finanzierung überregional bedeutsamer
Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen
Artikel 34 Evaluierung von Vorsorgemaßnahmen
Artikel 35 Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung
Artikel 36 Evaluierung
Artikel 37 Sicherstellung und Weiterentwicklung der Dokumentation
Artikel 38 Erfassung weiterer Daten
Artikel 39 Erhebungen und Einschaurechte
Artikel 40 Sanktionen intramuraler Bereich
Artikel 41 Sanktionen extramuraler Bereich
Artikel 42 Schutzklausel für Bund und Träger der Sozialversicherung
Artikel 43 Schutzklausel für Städte und Gemeinden
Artikel 44 Zuständigkeit für ärztliche Ausbildungsstätten
und -stellen
Artikel 45 Ausländische Anspruchsberechtigte, Anstaltspflege im Ausland aus medizinischen Gründen
Artikel 46 Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Zams)
Artikel 47 Schiedskommission
Artikel 48 Rechtliche Umsetzung
Artikel 49 In-Kraft-Treten
Artikel 50 Durchführung der Vereinbarung
Artikel 51 Geltungsdauer, Kündigung
Artikel 52 Mitteilungen
Artikel 53 Urschrift
Präambel
Die Vertragsparteien bekennen sich zu einer umfassenden medizinischen Versorgung für alle Menschen unabhängig vom Alter und Einkommen. Dabei gelten die Grundsätze der solidarischen Finanzierung, eines gleichen und niederschwelligen Zugangs zu Leistungen, sowie hoher Qualität und Effizienz bei der Leistungserbringung. Weiters verbinden die Vertragsparteien mit der Vereinbarung die Zielsetzung, ausgehend vom Bedarf der Patientinnen und Patienten Gesundheitsprozesse so zu gestalten, dass Vorsorge, Diagnose, Behandlung, Rehabilitation und Pflege in einer zweckmäßigen Abfolge und von der richtigen Stelle, in angemessener Zeit, mit gesicherter Qualität und mit bestmöglichem Ergebnis erbracht werden. Die Vertragsparteien kommen weiters überein, sich an den zentralen Public-Health-Grundsätzen zu orientieren.
Mit der gegenständlichen Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG erfolgt die Fortschreibung und Intensivierung der bereits in der vergangenen Vereinbarungsperiode vereinbarten und begonnenen Maßnahmen einer gemeinsamen Steuerung und Planung. Planungsziele und Grundsätze werden dabei grundsätzlich in einem Österreichischen Strukturplan Gesundheit gemeinsam festgelegt, und die Planung erfolgt in den Regionalen Strukturplänen auf Landesebene. Die Vertragsparteien kommen daher überein, dass unter Einbeziehung der intra- und extramuralen Bereiche insbesondere die notwendigen Schritte gesetzt werden, um
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und Schwerpunkte
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung
(2) Inhaltliche Schwerpunkte dieser Vereinbarung sind insbesondere:
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich dieser Vereinbarung umfasst – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird – das gesamte österreichische Gesundheitswesen (intra- und extramuraler Bereich) und – soweit davon betroffen – die Nahtstellen zum Pflegebereich.
(2) Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand gemäß § 55 KAKuG bilden keinen Gegenstand dieser Vereinbarung.
Planung, Nahtstellenmanagement, Qualität, Gesundheitstelematik, leistungsorientierte Finanzierungssysteme, sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs, Gesundheitsökonomie und Public Health
Artikel 3
Integrierte Gesundheitsstrukturplanung
(1) Die integrierte Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur umfasst alle Ebenen und Teilbereiche der Gesundheitsversorgung und angrenzender Bereiche. Bestandteil dieser Vereinbarung ist die Sicherstellung der Realisierung einer integrierten Planung insbesondere für die folgenden Bereiche:
(2) Im Besonderen wird vereinbart, eine österreichweit gleichwertige, flächendeckende abgestufte Versorgung im Palliativ- und Hospizbereich prioritär umzusetzen. Im Rahmen der Umsetzung der integrierten Versorgung ist eine Abstimmung insbesondere zwischen Gesundheits- und Sozialbereich sowie der Sozialversicherung anzustreben.
(3) Die Gesundheitsstrukturplanung hat die Beziehungen zwischen den Ebenen und Teilbereichen der Gesundheitsversorgung und angrenzender Versorgungsbereiche zu berücksichtigen. Im Sinn einer gesamtwirtschaftlichen Effektivität und Effizienz der Gesundheitsversorgung berücksichtigen Teilbereichsplanungen die Wechselwirkung zwischen den Teilbereichen dahingehend, dass die gesamtökonomischen Aspekte vor den ökonomischen Aspekten des Teilbereiches ausschlaggebend sind. Die Sicherung der Qualität und die Patientinnen-/Patientenorientierung sind dabei jedenfalls sicherzustellen.
(4) Die Gesundheitsstrukturplanung ist an Kriterien zur Qualität gemäß Art. 6 und zum Nahtstellenmanagement gemäß Art. 5 zu binden.
(5) Die für die integrierte Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur und für die Umsetzung der Planungsfestlegungen jeweils notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind unverzüglich in Kraft zu setzen.
Artikel 4
Österreichischer Strukturplan Gesundheit
(1) Die verbindliche Grundlage für die integrierte Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur wird im Österreichischen Strukturplan Gesundheit (im Folgenden: ÖSG) festgelegt. Der ÖSG stellt die Rahmenplanung für den Rehabilitationsbereich und die Nahtstellen zum Pflegebereich sowie für die stationäre und ambulante Versorgungsplanung in den Regionalen Strukturplänen Gesundheit (RSG) dar.
(2) Entsprechend seiner Zielsetzung als Planungsgrundlage für das Gesundheitswesen umfasst der ÖSG quantitative und qualitative Planungsaussagen für alle Gesundheitsversorgungsbereiche. Eine Leistungsangebotsplanung ist in jenen Bereichen vorzunehmen, wo die Datengrundlagen dies ermöglichen. Weiters enthält der ÖSG die Darstellung des Ist-Standes der Versorgungsstrukturen im stationären Bereich, im ambulanten Bereich sowie an den Nahtstellen zum Pflegebereich auf Ebene von Versorgungsregionen, im Rehabilitationsbereich auf Ebene von Versorgungszonen. Verbindliche Qualitätskriterien stellen einen integrierenden Bestandteil der Planungsaussagen im Rahmen der Leistungsangebotsplanung dar.
(3) Der ÖSG 2006 ist während der Laufzeit dieser Vereinbarung von der Bundesgesundheitsagentur kontinuierlich weiterzuentwickeln. Aufbauend auf den ÖSG 2006 sind Planungsgrundsätze und Planungsfestlegungen prioritär für den ambulanten Bereich, den nicht-akuten stationären Bereich der Krankenanstalten, den Rehabilitationsbereich (einschließlich Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen) sowie für die Nahtstellen zum Pflegebereich entsprechend Abs. 4 sukzessive bis zum Ende der Vereinbarungsperiode verbindlich festzulegen und in den ÖSG aufzunehmen. Die Vertragsparteien kommen überein, die dafür notwendigen Datengrundlagen in ausreichender Qualität zur Verfügung zu stellen.
(4) Erweiterungen bzw. Revisionen des ÖSG sind von der Bundesgesundheitskommission zu beschließen und in geeigneter Weise kundzutun. Es werden folgende Entwicklungsschritte vereinbart:
(5) Die stationäre und ambulante Versorgungsplanung im Rahmen der Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG) sowie Anpassungen, Wartungen und Weiterentwicklungen dieser Planung sind zwischen dem jeweiligen Land und der Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform abzustimmen. Die Krankenanstaltenplanung des RSG ist durch eine Verordnung des jeweiligen Landes zu erlassen. Die RSG sind Grundlage für die krankenanstaltenrechtliche Bedarfsprüfung bzw. für Vertragsabschlüsse der Sozialversicherung. Entsprechende Anpassungen im Krankenanstalten- sowie im Sozialversicherungsrecht sind vorzunehmen.
Sozialversicherungsrechtlich ist sicherzustellen, dass die Gesamtvertragspartner im extramuralen Bereich ihre Verhandlungen darauf ausrichten. Bei der Erteilung von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen (Bedarfsprüfungsverfahren) sind alle versorgungswirksamen Kapazitäten zu berücksichtigen.
(6) Bei Detailplanungen sind die im ÖSG in der jeweiligen Fassung enthaltenen Vorgaben und Richtwerte einzuhalten. Detailplanungen sind im Weg der Gesundheitsplattform der Bundesgesundheitsagentur umgehend zur Kenntnis zu bringen.
(7) Im Einklang mit dem ÖSG und den damit abgestimmten Detailplanungen, insbesondere mit dem RSG, sind die den Leistungsanbieterinnen/Leistungsanbietern erteilten bzw. bestehenden Bewilligungen unter größtmöglicher Schonung wohlerworbener Rechte zu ändern oder allenfalls zurückzunehmen. Die entsprechenden bundes- und landesgesetzlichen Regelungen haben dies zu ermöglichen.
(8) Die Abrechenbarkeit von Leistungen im Rahmen der Landesgesundheitsfonds bzw. durch die Krankenversicherungsträger ist an die verpflichtende Einhaltung der qualitativen Inhalte des ÖSG und der regionalen Detailplanungen, insbesondere des RSG, durch die Leistungserbringer/innen zu binden.
(9) Eine allfällige Bereitstellung von Investitionszuschüssen an die Leistungsanbieter/innen hat im Einklang mit dem ÖSG und den damit abgestimmten Detailplanungen, insbesondere dem RSG, zu erfolgen.
(10) Die Festlegungen im ÖSG und in den Detailplanungen sind hinsichtlich ihrer Umsetzung laufend zu überprüfen und zu evaluieren.
Artikel 5
Nahtstellenmanagement im Interesse der Patientinnen und Patienten
(1) Zur Gewährleistung eines patientinnen- und patientenorientierten, raschen, reibungs- und lückenlosen, effektiven, effizienten und sinnvollen Betreuungsverlaufes ist das Management an den Nahtstellen im Gesundheitswesen zu verbessern.
(2) Zur Regelung des Nahtstellenmanagements zwischen den leistungsanbietenden Einrichtungen sind von der Bundesgesundheitsagentur die Rahmenvorgaben im Hinblick auf Struktur, Prozesse und gewünschte Ergebnisse festzulegen.
(3) Diese Rahmenvorgaben haben zumindest die Verantwortung und die Kostentragung, ebenso die Ressourcenplanung und - sicherstellung zu beinhalten. Der funktionierende Informationstransfer zur organisatorischen Sicherstellung eines nahtlosen Überganges der Patientinnen- und Patientenversorgung zwischen leistungserbringenden Einrichtungen ist zu gewährleisten. Die Rahmenvorgaben haben ein gesundheitsförderndes Umfeld zu berücksichtigen.
(4) Zur Sicherstellung eines akkordierten Informationstransfers und als Voraussetzung für funktionierendes Nahtstellenmanagement werden die Vertragsparteien in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich dafür Sorge tragen, dass in den Gesundheitseinrichtungen bundesweit einheitliche Vorgaben zur Dokumentation gemäß Art. 37 und 38 verbindlich vorgeschrieben werden.
(5) Die Bundesgesundheitsagentur hat die Rahmenvorgaben zu entwickeln und österreichweit einheitlich festzulegen. Sie hat einen entsprechenden Erfahrungsaustausch zwischen den Landesgesundheitsfonds zu unterstützen sowie Informations- und Beratungsfunktionen wahrzunehmen. Die Landesgesundheitsfonds berichten der Bundesgesundheitsagentur über die Erfüllung der Rahmenvorgaben. Diese Informationen fließen auch in die jährliche österreichische Berichterstattung über die Qualität im Gesundheitswesen ein.
(6) Die nahtstellenrelevanten Ergebnisse der aufgrund der bisherigen Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG durchgeführten und abgeschlossenen Projekte sind sinnvoll in die Entwicklung der Rahmenvorgaben miteinzubeziehen.
Artikel 6
Qualität im österreichischen Gesundheitswesen
(1) Zur flächendeckenden Sicherung und Verbesserung der Qualität im österreichischen Gesundheitswesen ist systematische Qualitätsarbeit im Interesse der Patientinnen und Patienten zu implementieren und zu intensivieren. Dazu ist ein gesamtösterreichisches Qualitätssystem basierend auf den Prinzipien Patientinnen- und Patientenorientierung, Transparenz, Effektivität, Effizienz und Kostendämpfung nachhaltig zu entwickeln, umzusetzen und regelmäßig zu evaluieren.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Arbeiten zum Aufbau, zur Weiterentwicklung, zur Sicherung und Evaluierung eines flächendeckenden österreichischen Qualitätssystems bundeseinheitlich, bundesländer-, sektoren- und berufsübergreifend, insbesondere auch einschließlich des niedergelassenen Bereichs, erfolgen. Dabei sind die Ebenen der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu berücksichtigen.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die im Abs. 2 genannten Arbeiten im Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen (BIQG) erarbeitet werden. Der Bund hat sicherzustellen, dass das BIQG in seiner wissenschaftlichen Arbeit weisungsfrei ist. Die Festlegung der methodologischen und gesundheitsökonomischen Grundsätze zur wissenschaftlichen Entwicklung von Standards, Richtlinien und Leitlinien für Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität im Gesundheitsbereich erfolgt im Einvernehmen zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung. In der Geschäftsordnung der Institutsversammlung sind dazu die entsprechenden Regelungen vorzusehen.
(4) Die Inhalte aller Verordnungen im Rahmen des Gesundheitsqualitätsgesetzes und im Rahmen des Gesundheitstelematikgesetzes sind im Konsens zwischen dem Bund und den Ländern festzulegen.
(5) Im Bereich der Strukturqualität sollen aufbauend auf den bisherigen Entwicklungsarbeiten im Rahmen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG 2006) bundesweit einheitliche Qualitätskriterien für die Erbringung von Gesundheitsleistungen weiterentwickelt und verbindlich gemacht werden. Diese Qualitätskriterien sind einzuhalten, unabhängig davon, in welcher Institution bzw. Einrichtung die Gesundheitsleistungen erbracht werden.
(6) Im Bereich der Prozessqualität ist die Methodenarbeit zu verbessern. Es sind österreichweit einheitliche Grundanforderungen zu entwickeln und verbindlich umzusetzen.
(7) Im Bereich der Ergebnisqualität ist die Methodenarbeit zu verbessern. Es sind Indikatoren und Referenzgrößen zu entwickeln und Meldepflichten hierzu einzuführen.
(8) Die qualitätsrelevanten Ergebnisse der aufgrund vorangegangener Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG durchgeführten und abgeschlossenen Projekte sowie sonstiger bundesweiter Projekte fließen in die zukünftig zu setzenden Maßnahmen der Vertragsparteien ein.
(9) Auf Plattformebene kann eine Qualitätssicherungskommission für den intra- und extramuralen Bereich eingerichtet werden. Besonderes Augenmerk ist auf folgende Punkte zu legen:
(10) Es ist eine bundesländer- und sektorenübergreifende regelmäßige Berichterstattung über die Qualität im Gesundheitswesen sicherzustellen. Diese Berichterstattung hat die österreichweite Erfassung der für die Beobachtung der Qualität des österreichischen Gesundheitswesens relevanten Daten zu gewährleisten. Das Berichtswesen ist als flexibles, laufend weiter zu entwickelndes Instrument anzulegen, welches als Grundlage für die Identifizierung von Verbesserungspotenzialen und für eine umfassende Planung im österreichischen Gesundheitswesen sowie für die Information von Patientinnen und Patienten dienen soll. Der administrative Aufwand bei der Dokumentation und Berichterstattung ist so gering wie möglich zu halten.
(11) Die Bundesgesundheitsagentur und die Landesgesundheitsfonds haben an der Umsetzung bundeseinheitlicher Vorgaben mitzuwirken.
(12) Zur Sicherstellung eines Qualitätssystems, das auf den Prinzipien der Patientinnen- und Patientenorientierung, Transparenz, Effektivität, Effizienz und Kostendämpfung beruht, ist die Förderung und der verstärkte Einsatz von innovativen Methoden entsprechend dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft (z. B. Health Technology Assessment) erforderlich (insbesondere für sektorenübergreifende Maßnahmen und zur Evaluierung von Innovationen). Die dafür erforderlichen Daten sind in aussagekräftiger Form zur Verfügung zu stellen.
Artikel 7
Gesundheitstelematik (e-Health) und elektronische Gesundheitsakte (ELGA)
(1) Die Vertragsparteien stimmen überein, dass sich die Maßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitstelematik vorrangig an folgenden Zielsetzungen zu orientieren haben:
(2) Ausgehend von diesen Zielsetzungen werden die Vertragsparteien alle Anstrengungen unternehmen, die Informations- und Kommunikationstechnologien als Instrument zur Modernisierung des Gesundheitswesens unter Wahrung der sozialen, technischen, rechtlichen und ethischen Standards zu nutzen. Sie werden die Festlegung von Vorgaben und Vorhaben mit überregionaler, bundesweiter oder europäischer Bedeutung unterstützen, ihre Umsetzung verbindlich erklären und ihre Einhaltung überwachen.
(3) Auf der Grundlage bereits durchgeführter Vorarbeiten und gemeinsamer Beschlüsse bekennen sich die Vertragsparteien zur Fortführung der Planungs- und Umsetzungsarbeiten zur Einführung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) als Vorhaben im Sinn des Abs. 2. In diesem Zusammenhang werden sie auf Grundlage einer Kosten-Nutzen-Bewertung und einvernehmlich zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung gefasster Beschlüsse der Bundesgesundheitskommission insbesondere:
(4) Darüber hinaus werden die Vertragsparteien insbesondere folgende Rahmenbedingungen für den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien im Sinn des Abs. 2 schaffen, weiterentwickeln und in ihrem Wirkungsbereich umsetzen:
(5) Die Vertragsparteien werden alle organisatorischen, technischen und rechtlichen Vorkehrungen treffen, die den elektronischen Gesundheitsdatenaustausch auch mit Betroffenen ermöglichen und dabei für einen wirksamen Schutz der Privatsphäre sorgen. Unbeschadet des gemeinsamen Verständnisses, den Verkehr mit Gesundheitsdaten weitestgehend elektronisch abzuwickeln, werden sie in ihrem Wirkungsbereich jedoch alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um jenen Betroffenen, die am elektronischen Verkehr nicht partizipieren können, die sie betreffenden Gesundheitsinformationen in einer für sie geeigneten Weise zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Bundesgesundheitsagentur hat die gemäß den Abs. 3 bis 5 erzielten Fortschritte zu evaluieren. Die Landesgesundheitsfonds berichten der Bundesgesundheitsagentur über den Stand der Entwicklung und die Umsetzung von Beschlüssen nach Maßgabe der von der Bundesgesundheitsagentur zu entwickelnden Berichtsstrukturen.
Artikel 8
Leistungsorientierte Finanzierungssysteme
In Analogie zum stationären Bereich sind für alle Bereiche des Gesundheitswesens leistungsorientierte Finanzierungssysteme zu entwickeln und aufeinander abzustimmen. Das leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem im stationären Bereich wird fortgesetzt und weiterentwickelt. In einem weiteren Schritt wird für den ambulanten Bereich ebenfalls ein bundeseinheitliches Modell zur leistungsorientierten Abgeltung entwickelt. Im Rahmen der Landesgesundheitsfonds ist bei der Umsetzung der Finanzierungssysteme von den jeweiligen Finanzierungspartnern auf mögliche Auswirkungen auf das Leistungsgeschehen in den anderen Versorgungsbereichen Bedacht zu nehmen.
Artikel 9
Sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, sektorenübergreifende Abrechnungsmodelle für den ambulanten Bereich zu erarbeiten. Dafür wird eine Arbeitsgruppe der Bundesgesundheitsagentur eingerichtet, der jedenfalls Bund, Länder und Sozialversicherung angehören. Das Ergebnis dieser Arbeitsgruppe muss bis zum Beginn der zweiten Hälfte der Finanzausgleichsperiode vorliegen als Grundlage für eine Entscheidung im Jahr 2011 über eine mögliche Umstellung des Abrechnungssystems im ambulanten Bereich.
(2) Zur Sicherstellung von Entscheidungsgrundlagen für eine sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs wird im Rahmen der Bundesgesundheitskommission eine Arbeitsgruppe bestehend aus Bund, Ländern und Sozialversicherung eingerichtet, die folgende Arbeiten bis zum Jahr 2011 zu leisten und laufend in der Bundesgesundheitskommission abzustimmen hat:
(3) Prioritär sollen Leistungsbereiche bzw. Fachrichtungen mit Relevanz für Reformpool-Projekte, mit gesicherten Datengrundlagen, mit in sich abgeschlossenen überschaubaren Leistungsangeboten und mit entsprechendem intra-/extramuralen Überschneidungspotenzial bearbeitet werden.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, dass bis zu einer endgültigen Entscheidung über eine Umstellung des Abrechnungssystems im ambulanten Bereich sektorenübergreifende Finanzierungen von ambulanten Leistungen im Rahmen der Reformpools vorgenommen werden können. Nach dem Jahr 2010 werden die im Rahmen der Reformpools angewandten sektorenübergreifenden Abrechnungsmodelle einer Evaluierung unterzogen.
Artikel 10
Gesundheitsökonomie
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, durch den Einsatz gesundheitsökonomischer Methoden die effektivsten und effizientesten Mittel und Instrumente zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung zu identifizieren. Gleichzeitig wird damit die Zielsetzung verbunden, den chancengleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung nach dem Stand der Wissenschaft für alle zu gewährleisten.
(2) Folgende gesundheitsökonomische Schwerpunkte sind im Hinblick auf nationale und internationale Anforderungen zu fördern und auszubauen:
Artikel 11
Public Health
Die Vertragsparteien kommen überein, sich bei der Durchführung ihrer Maßnahmen an Public Health Grundsätzen zu orientieren. Diese sind unter anderem:
Artikel 12
Die Vertragsparteien kommen überein, eine Arbeitsgruppe bestehend aus Expertinnen/Experten des Bundes, der Länder, der Sozialversicherung sowie Vertreterinnen/Vertretern der Bundeswirtschaftskammer und der gesetzlichen Interessensvertretung der Ärztinnen/Ärzte einzurichten. Diese Arbeitsgruppe erarbeitet bis Ende 2009 Modelle einer bedarfs- und patientenorientierten, Versorgungslücken schließenden, effizienten und Doppelstrukturen vermeidenden Versorgungsstruktur.
Bundesgesundheitsagentur und Landesgesundheitsfonds
Bundesgesundheitsagentur
Artikel 14
Einrichtung der Bundesgesundheitsagentur
Zur Wahrnehmung von Aufgaben aufgrund dieser Vereinbarung hat der Bund weiterhin eine Bundesgesundheitsagentur in Form eines öffentlich-rechtlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten.
Artikel 15
Aufgaben der Bundesgesundheitsagentur
(1) Die Bundesgesundheitsagentur hat im Rahmen der Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens in Österreich folgende Aufgaben unter Berücksichtigung gesamtökonomischer Auswirkungen sowie regionaler und länderspezifischer Erfordernisse wahrzunehmen:
(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur auf Anforderung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Daten in entsprechend aufbereiteter Form erhält.
(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben hat die Bundesgesundheitsagentur insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich sichergestellt und die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen und möglicher Kostendämpfungen abgesichert wird.
Artikel 16
Organisation der Bundesgesundheitsagentur
(1) Die Bundesgesundheitskommission ist das Organ der Bundesgesundheitsagentur.
(2) Hinsichtlich der Bundesgesundheitskommission gilt:
(3) Die Führung der Geschäfte der Bundesgesundheitsagentur obliegt dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend.
(4) Weiters kann zur Beratung der Bundesgesundheitsagentur eine Bundesgesundheitskonferenz eingerichtet werden, in der die wesentlichen Akteurinnen/Akteure des Gesundheitswesens vertreten sind.
(5) Es kann ein Präsidium bestehend aus der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend, einer Vertreterin/einem Vertreter der Länder und einer Vertreterin/einem Vertreter der Sozialversicherung eingerichtet werden.
Artikel 17
Mittel der Bundesgesundheitsagentur
(1) Der Bund stellt sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur im ersten Jahr der Laufzeit (2008) mit folgenden Mitteln dotiert wird :
(2) Der Bund stellt sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur in den Folgejahren (2009 bis 2013) jährlich mit Mitteln in folgender Höhe dotiert wird:
(3) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 werden von der Bundesgesundheitsagentur an die Landesgesundheitsfonds geleistet.
(4) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Z. 2 sind entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden:
Landesgesundheitsfonds
Artikel 18
Einrichtung der Landesgesundheitsfonds
(1) Zur Wahrnehmung von Aufgaben aufgrund dieser Vereinbarung haben die Länder weiterhin für jedes Bundesland einen Landesgesundheitsfonds in Form eines öffentlichrechtlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten.
(2) Bei der Einrichtung und Tätigkeit von Landesgesundheitsfonds haben jedenfalls zwischen den Ländern akkordierte und die Vergleichbarkeit gewährleistende Verrechnungsvorschriften Anwendung zu finden und eine periodengerechte Abgrenzung der Mittel der Landesgesundheitsfonds zu erfolgen.
(3) Auf der Grundlage des Modells der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung sind den Trägern folgender Krankenanstalten, soweit diese Krankenanstalten im Jahr 1996 Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds erhalten haben, von den Landesgesundheitsfonds Zahlungen zu gewähren:
(4) Ebenfalls auf der Grundlage des Modells der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung sind dem Träger des Geriatrischen Krankenhauses der Stadt Graz und dem Träger der Klinik Bad Aussee für Psychosomatik und Psychotherapie vom Gesundheitsfonds Steiermark Zahlungen zu gewähren. Für den Träger des Geriatrischen Krankenhauses Graz leistet der Hauptverband für die Laufzeit dieser Vereinbarung über Art. 21 hinausgehend Zahlungen an den Gesundheitsfonds Steiermark nach Maßgabe des Vertrages vom 11. September 2006 für die dort genannten Leistungen. Für die Behandlung sozialversicherter Patientinnen und Patienten leistet der Gesundheitsfonds Steiermark Zahlungen an den Träger der Klinik Bad Aussee für Psychosomatik und Psychotherapie sowie der NÖGUS Zahlungen an den Träger des PSO Eggenburg. Diese speziellen Finanzierungen des Geriatrischen Krankenhauses der Stadt Graz, der Klinik Bad Aussee für Psychosomatik und Psychotherapie und des PSO Eggenburg haben keinerlei Auswirkung auf die Finanzierung der übrigen Landesgesundheitsfonds.
Artikel 19
Organisation der Landesgesundheitsfonds
(1) Das oberste Organ des Landesgesundheitsfonds ist die Gesundheitsplattform.
(2) Hinsichtlich der Gesundheitsplattform gilt:
(3) Zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform kann ein Präsidium bestehend aus Vertreterinnen/Vertretern des Landes und der Sozialversicherung vorgesehen werden.
(4) Weiters kann zur Beratung der Landesgesundheitsfonds jeweils eine Gesundheitskonferenz eingerichtet werden, in der die wesentlichen Akteurinnen/Akteure des Gesundheitswesens vertreten sind.
Artikel 20
Aufgaben der Gesundheitsplattformen auf Länderebene im Rahmen der Landesgesundheitsfonds
(1) Die Gesundheitsplattformen auf Länderebene haben zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens im Landesbereich insbesondere folgende Aufgaben unter Einhaltung der Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur und unter Berücksichtigung gesamtökonomischer Auswirkungen wahrzunehmen:
(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Gesundheitsplattformen auf Länderebene auf Anforderung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Daten in entsprechend aufbereiteter Form erhalten.
(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben haben die Gesundheitsplattformen auf Länderebene insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich sichergestellt und die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen und möglicher Kosteneinsparungen abgesichert wird.
(4) Im Fall eines vertragslosen Zustandes mit den Vertragsärztinnen/Vertragsärzten wird die Gesundheitsplattform auf Länderebene mithelfen, schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Regelung für die Entgelte bei Mehrleistungen zu treffen. Die Sozialversicherung hat Zahlungen maximal im Ausmaß der vergleichbaren ersparten Arztkosten an den Landesgesundheitsfonds zu leisten.
(5) Bei Einschränkungen des Leistungsangebotes ist einvernehmlich vorzugehen. Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen Leistungseinschränkungen im stationären, ambulanten und im Pflegebereich hat jene Institution zu tragen, die sie verursacht hat.
Artikel 21
Mittel der Landesgesundheitsfonds
(1) Mittel der Landesgesundheitsfonds sind:
(2) Die Bundesgesundheitsagentur leistet jährlich folgende Beiträge an die Landesgesundheitsfonds:
(3) Hinsichtlich der Termine für die jährliche Überweisung der Mittel der Bundesgesundheitsagentur an die Landesgesundheitsfonds wird Folgendes vereinbart:
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Beiträge der Länder gemäß Abs. 1 Z. 2 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2008 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen zu erbringen sind, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen der Vorschussleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu Lasten der Länder vom Bund an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
(5) Die an die Landesgesundheitsfonds zu leistenden Beiträge gemäß Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 ausgenommen Mittel in Höhe von 83.573.759,29 Euro sind als Vorschussleistungen anzusehen. Die Höhe der Teilbeträge gemäß Abs. 3 Z. 2, 3 und 4 richtet sich nach der jeweils letzten Prognose über die Entwicklung der Einnahmen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel; wenn die tatsächliche Entwicklung der Einnahmen eine deutliche Abweichung von dieser Prognose erwarten lässt, kann der letzte Teilbetrag entsprechend angepasst werden. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 12 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 2008 oder der an die Stelle dieser Bestimmung tretenden Norm in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder Guthaben der Landesgesundheitsfonds sind auszugleichen.
(6) Hinsichtlich der Mittel der Sozialversicherung gilt Folgendes:
Artikel 22
Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge
Der Bund wird die Krankenversicherungsbeiträge befristet auf den Zeitraum der Geltungsdauer dieser Vereinbarung (2008 bis 2013) um 0,1% erhöhen. Die Aufteilung der daraus resultierenden Mehreinnahmen zwischen den Ländern und der Sozialversicherung ist entsprechend der Vereinbarung über den Finanzausgleich 2005 bis 2008 vorzunehmen.
Artikel 23
Kostenbeitrag
Die Länder sind bereit sicherzustellen, dass der Kostenbeitrag gemäß § 27a Abs. 2 KAKuG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, in der Höhe von 1,45 Euro von den Trägern der Krankenanstalten eingehoben wird.
Artikel 24
Berechnung von Landesquoten
(1) Die Beiträge der Bundesgesundheitsagentur gemäß Art. 21 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie die Mittel der Länder gemäß Art. 21 Abs. 1 Z. 2 sind im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in Landesquoten aufzuteilen und an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen:
Burgenland 2,572%
Kärnten 6,897%
Niederösterreich 14,451%
Oberösterreich 13,692%
Salzburg 6,429%
Steiermark 12,884%
Tirol 7,982%
Vorarlberg 3,717%
Wien 31,376%
100,000%
(2) Die bundesgesetzliche Regelung gemäß Art. 21 Abs. 1 Z. 6 wird vorsehen, dass die Beiträge der Gemeinden länderweise entsprechend den im Abs. 1 genannten Anteilen verteilt werden.
(3) Die Beiträge der Bundesgesundheitsagentur gemäß Art. 21 Abs. 2 Z. 3 sind im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in Landesquoten aufzuteilen und an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen:
Burgenland 2,559%
Kärnten 6,867%
Niederösterreich 14,406%
Oberösterreich 13,677%
Salzburg 6,443%
Steiermark 12,869%
Tirol 8,006%
Vorarlberg 3,708%
Wien 31,465%
100,000%
(4) Die Beiträge der Sozialversicherung gemäß Art. 21 Abs. 6 Z. 1 bis 3 sind unter Anwendung des folgenden Gesamtschlüssels zu verteilen:
Burgenland 2,426210014%
Kärnten 7,425630646%
Niederösterreich 14,377317701%
Oberösterreich 17,448140331%
Salzburg 6,441599507%
Steiermark 14,549590044%
Tirol 7,696467182%
Vorarlberg 4,114811946%
Wien 25,520232629%
100,000000000%
(5) Die Mittel gemäß Art. 21 Abs. 6 Z. 5 verbleiben den Landesgesundheitsfonds.
(6) Die Mittel gemäß Art. 21 Abs. 2 Z. 4 mit Ausnahme der Vorweganteile gemäß Art. 17 Abs. 4 Z. 1 lit. a bis c, allenfalls für die Zwecke gemäß Art. 17 Abs. 4 Z. 2 nicht ausgeschöpfte Mittel und die der Bundesgesundheitsagentur anfallenden Vermögenserträge sind entsprechend der aufgrund der Volkszählung 2001 auf drei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet errechneten Prozentsätze an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
(7) Die Mittel gemäß Art. 21 Abs. 2 Z. 5 – mit Ausnahme der Vorweganteile gemäß Art. 17 Abs. 4 Z. 1 lit. d bis g – sind zur Hälfte entsprechend der aufgrund der Volkszählung 2001 auf drei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet errechneten Prozentsätze und zur Hälfte unter Anwendung des folgenden Gesamtschlüssels (Basis: LKF-Punkteverteilung 2005) an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen:
Burgenland 2,187%
Kärnten 7,544%
Niederösterreich 16,062%
Oberösterreich 18,348%
Salzburg 6,291%
Steiermark 13,663%
Tirol 9,371%
Vorarlberg 3,498%
Wien 23,036%
100,000%
Zusammenwirken der Institutionen
Artikel 25
Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern der Krankenanstalten und zu den Landesgesundheitsfonds
(1) Mit den Zahlungen der Träger der Sozialversicherung gemäß dieser Vereinbarung an die Landesgesundheitsfonds sind alle Leistungen der Krankenanstalten gemäß Art. 18 Abs. 3 und 4, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und spitalsambulanten Bereich einschließlich der durch den medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen für Versicherte und anspruchsberechtigte Angehörige der Träger der Sozialversicherung zur Gänze abgegolten.
(2) Unter den Leistungen der Sozialversicherung sind
(3) Ausgenommen sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen und im Einvernehmen zwischen der Sozialversicherung und betroffenen Ländern ausgenommene Leistungen. Zwischen Hauptverband, Sozialversicherungsträger und Landesgesundheitsfonds ist eine aktuelle Liste der Verträge zu erstellen, deren Leistungsgegenstand nicht Inhalt dieser Vereinbarung ist. Weiters sind die im § 27 Abs. 2 KAKuG ausgenommenen Leistungen nicht mit dem Pauschalbeitrag abgegolten.
(4) Die Verpflichtung der Sozialversicherung zur ausreichenden Bereitstellung von Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern bleibt aufrecht. Die in den Sozialversicherungsgesetzen festgelegten Sachleistungspflichten und Verfahrenszuständigkeiten gegenüber den Versicherten der Sozialversicherungsträger bleiben aufrecht. Die Erfüllung der Sachleistungsverpflichtung durch die vertragsgegenständlichen Krankenanstalten wird inklusive des jeweiligen medizinischen Standards, der eine ausreichende Behandlung der Versicherten sicherstellt, von den Landesgesundheitsfonds im Namen der Träger der Sozialversicherung übernommen.
(5) Nach Ablauf dieser Vereinbarung werden die zwischen dem Hauptverband bzw. den Trägern der sozialen Krankenversicherung und den Rechtsträgern der Krankenanstalten am 31. Dezember 1996 maßgeblichen Verträge im vollen Umfang wieder rechtswirksam. Über eine angemessene Tarifanpassung ist Einvernehmen herzustellen.
(6) Die Landesgesundheitsfonds übernehmen die finanziellen Leistungsverpflichtungen der Träger der Sozialversicherung gegenüber den Rechtsträgern der Krankenanstalten, soweit dem Grunde nach Ansprüche von Vertragseinrichtungen gemäß Art. 18 Abs. 3 bereits im Jahr 1996 bestanden haben. Art. 18 Abs. 4 ist dabei zu berücksichtigen.
(7) Der Bund verpflichtet sich gegenüber den Ländern, die bestehenden gesetzlichen Regelungen beizubehalten, wonach mit den Zahlungen der Landesgesundheitsfonds an die Krankenanstalten sämtliche Ansprüche der Krankenanstalten gegenüber den Trägern der Sozialversicherung und gegenüber den Landesgesundheitsfonds abgegolten sind.
(8) Die Krankenanstalten haben den Trägern der Sozialversicherung auf elektronischem Weg alle erforderlichen Daten zu übermitteln, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialversicherung erforderlich sind, insbesondere die Aufnahme und Entlassung von Patientinnen/Patienten samt Diagnosen sowie Daten über ambulante Behandlungen. Die Daten der Leistungserbringung an die Patientin/den Patienten sind von den Trägern der Krankenanstalten im Weg der Landesgesundheitsfonds auf der Basis des LKF-Systems den Sozialversicherungsträgern zu übermitteln.
(9) Die Sozialversicherung ist laufend über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Punktewerte von den Landesgesundheitsfonds zu informieren.
(10) Der Hauptverband erteilt über das e-card System auf automationsunterstütztem Weg Auskünfte an Krankenanstalten für deren Leistungserbringung und Leistungsverrechnung. Der Zugang der Krankenanstalt erfolgt online durch Verwenden der e-card über die e-card-Infrastruktur. Die Krankenanstalt hat auf diesem Weg das Vorliegen eines Versicherungsanspruches festzustellen. Die Krankenversicherungsträger haben die für diese Auskunftserteilung notwendigen Daten dem Hauptverband bereitzustellen. Bei Nichtvorlage der e-card ist eine Onlineprüfung durch Eingabe der Sozialversicherungsnummer vorzunehmen. Für Personen mit Sozialversicherungsanspruch, aber ohne Versicherungsnummer (betreute Personen, Europäische Krankenversicherungskarte, andere internationale Fälle usw.) hat die Sozialversicherung eine gleichwertige online-Vorgangsweise anzubieten.
(11) Der gesamte Datenaustausch zwischen Krankenanstalten und Sozialversicherungsträgern für den stationären und ambulanten Bereich ist elektronisch vorzunehmen. Ziel ist es, den gesamten Datenaustausch im Weg der Datendrehscheibe des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vorzunehmen. Die Datensatzaufbauten und Codeverzeichnisse sind bundesweit einheitlich zu gestalten und zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich verbindlich festzulegen.
(12) Die Vertragsparteien verpflichten sich dafür zu sorgen, dass die Krankenanstalten bei der Entlassung Medikationsempfehlungen unter Berücksichtigung des Erstattungskodex erstellen und erforderlichenfalls eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Krankenversicherungsträger einholen.
(13) In die Heilmittel-Evaluierungs-Kommission (HEK, § 351g Abs. 3 ASVG) ist eine Vertreterin/ein Vertreter der Länder aufzunehmen. Diese/Dieser ist dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger über die Verbindungsstelle der Bundesländer bekannt zu geben. Die Mehrheitsverhältnisse in dieser Kommission werden dadurch nicht verändert. Entscheidungen, ob neue Arzneispezialitäten intra- und/oder extramural verabreicht werden können, sind mit der Ländervertreterin/dem Ländervertreter abzustimmen.
(14) Die Einschau- und Untersuchungsrechte gemäß § 148 Z. 5 ASVG in der zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bleiben unverändert aufrecht.
Transparenz der Budgetierung und der Rechnungsabschlüsse
Artikel 26
Transparenz der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in den Landesgesundheitsfonds die vollständige Budgetierung und die Rechnungsabschlüsse der Krankenanstalten bzw. der Krankenanstaltenverbände transparent darzustellen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, in den Landesgesundheitsfonds die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherung für den extramuralen Bereich transparent darzustellen.
Leistungsorientierte Finanzierung im Gesundheitswesen
Artikel 27
Durchführung der leistungsorientierten Finanzierung
(1) Das mit 1. Jänner 1997 eingeführte leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem ist mit der Zielsetzung fortzuführen, in Verbindung mit den weiteren Reformmaßnahmen insbesondere
(2) Die im Zusammenhang mit der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung durchzuführenden Aufgaben sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen über die Landesgesundheitsfonds wahrzunehmen. Die Bepunktung je leistungsorientierter Diagnosenfallgruppe im LKF-Kernbereich ist von der Bundesgesundheitsagentur bundesweit einheitlich festzusetzen und in regelmäßigen Abständen anzupassen.
(3) Die leistungsorientierte Mittelzuteilung aus den Landesgesundheitsfonds an die Träger der Krankenanstalten kann im Rahmen des LKF-Steuerungsbereiches auf besondere Versorgungsfunktionen bestimmter Krankenanstalten Rücksicht nehmen. Als besondere Versorgungsfunktionen im Rahmen der LKF-Abrechnung gelten:
(4) Änderungen im LKF-Modell und seiner Grundlagen treten jeweils nur mit 1. Jänner eines jeden Jahres in Kraft. Als Grundlage für die Entscheidung über Modelländerungen werden bis spätestens 31. Mai die geplanten Modifikationen festgelegt und bis spätestens 30. Juni vor dem Abrechnungsjahr Simulationsrechnungen erstellt. Bis 15. Juli hat die definitive Modellfestlegung in der Bundesgesundheitsagentur zu erfolgen und es sind die erforderlichen Modellbeschreibungen und LKF-Bepunktungsprogramme bis spätestens 30. September mit Wirksamkeit 1. Jänner des Folgejahres den Landesgesundheitsfonds bereitzustellen. Die Finanzierung der LKF-Weiterentwicklung auf Bundesseite erfolgt aus den vorgesehenen Mitteln für Projekte und Planungen.
(5) Die jährlichen Änderungen im LKF-Modell sind grundsätzlich auf die aus medizinischer und ökonomischer Sicht notwendigen Wartungsmaßnahmen zu beschränken.
(6) Die in den Jahren 2006 und 2007 begonnenen Arbeiten zur umfassenden Aktualisierung und Weiterentwicklung des LKF-Modells sind mit der Zielsetzung einer Modellumstellung mit 1. Jänner 2009 rechtzeitig im 1. Halbjahr 2008 abzuschließen und durch entsprechende Simulationsrechnungen über die Auswirkungen einer Modellumstellung zu ergänzen. Schwerpunkte dieser LKF-Modellweiterentwicklung sind u. a.:
(7) Bei Vorliegen bereichsübergreifender Datengrundlagen werden im Rahmen der LKF-Weiterentwicklung episodenübergreifende Bepunktungsregelungen für die medizinische Nachsorge, Transferierungen, Verlegungen und Wiederaufnahmen erarbeitet.
(8) Im Rahmen der Entwicklung sektorenübergreifender Abrechnungsmodelle gemäß Art. 9 ist der im LKF-System angewandte Katalog tagesklinischer Leistungen zu überarbeiten. Es ist eine Unterscheidung zwischen tagesklinischen Leistungen, die ausschließlich stationär erbracht werden können, und Leistungen, die auch ambulant erbracht werden können, vorzunehmen. Die ambulant erbringbaren Leistungen sind dem ambulanten Bereich zuzuordnen und es ist eine entsprechende Finanzierung innerhalb dieses Bereiches vorzusehen. Etwaige notwendige flankierende Maßnahmen sind vor der Umsetzung dieser Änderungen vorzunehmen.
(9) Bei Änderungen im LKF-System sind Überleitungsregelungen zu definieren, die eine Kontinuität von statistischen Zeitreihen sicherstellen.
(10) Anlässlich "10 Jahre LKF-System in Österreich" ist unter Einbeziehung internationaler externer Expertinnen/Experten eine wissenschaftliche Evaluierung (insbesondere hinsichtlich Steuerungs- und Anreizeffekte) bis Ende 2009 durchzuführen.
Artikel 28
Krankenanstaltenspezifische Berechnung der LKF-Punkte
(1) Die krankenanstaltenspezifische Berechnung der LKF-Punkte ist auch zentral durch die Bundesgesundheitsagentur vorzunehmen, um eine einheitliche Auswertung und Dokumentation sicherzustellen.
(2) Die Bundesgesundheitsagentur hat die Länder über die Ergebnisse der zentralen LKF-Punkteberechnung zu informieren.
(3) Die Krankenanstalten, die Zahlungen aus den Landesgesundheitsfonds erhalten, haben Diagnosen- und Leistungsberichte gleichzeitig an eine gemäß Art. 37 einzurichtende Pseudonymisierungsstelle und an die Landesgesundheitsfonds zu übermitteln. Die Art und Weise der Übermittlung an die Pseudonymisierungsstelle wird durch die Bundesgesundheitsagentur noch einvernehmlich festgelegt.
Inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten
Artikel 29
Ausgleich für inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten
Für inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten wird für die Dauer dieser Vereinbarung keine über die Abgeltung der Landesgesundheitsfonds hinausgehende Entschädigung bezahlt. Bilaterale Vereinbarungen bezüglich Gastpatientinnen und Gastpatienten sind möglich.
Weitere Finanzierungsmaßnahmen
Artikel 30
Mittel für die GÖG und Finanzierung von Projekten und Planungen
(1) Für die Finanzierung von Projekten und Planungen kann die Bundesgesundheitsagentur jährlich Mittel bis zum Höchstausmaß von 5 Millionen Euro verwenden. Über die Verwendung dieser Mittel entscheidet die Bundesgesundheitskommission.
(2) Der Bund stellt sicher, dass der Bundesgesundheitsagentur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (Qualitätsarbeit, Leistungsangebotsplanung, Dokumentation, LKF u. a.) entsprechende Ressourcen der GÖG zur Verfügung stehen.
(3) Für die Finanzierung von Projekten, Planungen und krankenhausentlastenden Maßnahmen kann jeder Landesgesundheitsfonds jährlich Mittel bis zum Höchstausmaß von 7% der ihm gemäß Art. 21 Abs. 1 Z. 1, 2, 3 und 6 zur Verfügung stehenden Mittel verwenden. Über die Höhe und die Verwendung dieser Mittel entscheidet die Gesundheitsplattform auf Länderebene.
(4) Nach Ablauf dieser Vereinbarung nicht ausgeschöpfte Mittel gemäß Abs. 3 sind weiterhin zweckgebunden für Planungen und Strukturreformen zu verwenden.
(5) Zur Sicherstellung eines effektiven und effizienten Mitteleinsatzes für Planungen und Projekte ist eine geeignete Koordination einschließlich einer regelmäßigen Berichterstattung zwischen der Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds sicherzustellen.
(6) Bund und Länder kommen überein, auf Grundlage einer Kosten-Nutzen-Bewertung und nach Maßgabe von einvernehmlich zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung gefassten Beschlüssen der Bundesgesundheitskommission zur gemeinsamen Finanzierung der Konzeption, der Umsetzung und des Betriebs der Architekturkomponenten gemäß den Planungen für die erste Umsetzungsphase der ELGA in der Laufzeit dieser Vereinbarung insgesamt maximal 30 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen. Die Aufbringung des Anteils der Länder erfolgt im Rahmen der Bundesgesundheitsagentur durch Vorwegabzug (gemäß Art. 17 Abs. 4 Z. 2 lit. d). Die Bundesgesundheitsagentur wird diese Mittel dem nach Maßgabe der Beschlüsse der Bundesgesundheitskommission durch die gesellschaftliche Neupositionierung der ARGE ELGA geschaffenen Rechtsträger zur Verfügung stellen. Gleichzeitig ist zumindest eine jährliche Berichtspflicht an die Bundesgesundheitsagentur im Weg der Geschäftsführung vorzusehen.
Artikel 31
Kooperationsbereich (Reformpool)
(1) Bund und Länder kommen überein, Projekte der Integrierten Versorgung und Projekte, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und extramuralen Bereich auf Landesebene zur Folge haben, sowie die sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs über einen gemeinsamen Reformpool zu finanzieren.
Voraussetzung für die Förderung dieser Projekte ist, dass sich das jeweilige Land und die Sozialversicherung im Voraus auf diese Maßnahmen inhaltlich einigen.
(2) Der Reformpool dient zur Förderung insbesondere folgender Projekte:
(3) Voraussetzung für eine Zuerkennung von Mitteln bei Projekten gemäß Abs. 2, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und extramuralen Bereich zur Folge haben, ist eine entsprechende Dokumentation des Status quo und der Veränderungen des Leistungsgeschehens im intra- und extramuralen Bereich durch die jeweiligen Finanzierungspartner.
(4) Die Bundesgesundheitsagentur überarbeitet die Leitlinien für den Kooperationsbereich (Reformpool).
(5) Die Landesgesundheitsfonds berichten regelmäßig der Bundesgesundheitsagentur über vereinbarte und durchgeführte Projekte des Kooperationsbereichs (Reformpools) sowie über den Erfolg dieser Maßnahmen.
Artikel 32
Förderung des Transplantationswesens
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass Mittel der Bundesgesundheitsagentur zur Förderung des Transplantationswesens verwendet werden. Diese Mittel sind zur Erreichung folgender Ziele einzusetzen:
(2) Der Bund hat sicherzustellen, dass die Funktion einer Clearingstelle wahrzunehmen ist mit dem Ziel, eine überregionale Mittelverteilung an die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer für
(3) Diese Clearingstelle ist jährlich mit 2,9 Millionen Euro zu dotieren; im Bedarfsfall kann mit Beschluss der Bundesgesundheitskommission im Einvernehmen zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung eine Erhöhung der Mittel auf maximal 3,4 Millionen Euro vorgesehen werden. Die Aufbringung der Mittel erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Art. 17 Abs. 4 Z. 2 lit. b.
(4) Die Mittel gemäß Abs. 3 sind zur Erreichung der im Abs. 1 genannten Ziele gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden:
(5) Die Bundesgesundheitskommission hat Richtlinien über die Verwendung der Mittel zur Förderung des Transplantationswesens zu erlassen.
(6) Der jährlich erfolgte Mitteleinsatz ist in einer Jahresabrechnung zu dokumentieren und hinsichtlich der Effizienz zu evaluieren.
Artikel 33
Finanzierung überregional bedeutsamer Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, zur Förderung wesentlicher Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen mit überregionaler Bedeutung und zur Finanzierung weiterer Projekte und Planungen im Sinn des Art. 30 Abs. 1 im Rahmen der Bundesgesundheitsagentur jährlich Mittel im maximalen Ausmaß von 3,5 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen.
(2) Die geförderten Maßnahmen haben sich am Kriterienkatalog sowie den Definitionen, thematischen Prioritäten und Leitlinien für Mittelvergabe und -verwendung des "Konzepts für überregional bedeutsame Vorsorgemaßnahmen" zu orientieren. Die von der Bundesgesundheitskommission beschlossenen "Richtlinien zur Finanzierung überregional bedeutsamer Vorsorgeprogramme" und die "Richtlinien für die Förderung von Pilotprojekten zur Einführung des Mammographie-Screenings in Österreich" sind einzuhalten.
(3) Die Verwendung dieser Mittel bedarf der einvernehmlichen Beschlussfassung der Vertragsparteien und der Sozialversicherung in der Bundesgesundheitskommission.
(4) Die Abrechnung der Beitragsleistungen hat jeweils bis 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen. Allenfalls nicht ausgeschöpfte Mittel sind entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher Volkszählung 2001 an die einzelnen Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
Artikel 34
Evaluierung von Vorsorgemaßnahmen
Bund und Länder kommen überein, die epidemiologischen Auswirkungen bestehender und zukünftiger Vorsorgemaßnahmen im Gesundheitswesen in der Bundesgesundheitsagentur und in den Landesgesundheitsfonds gemeinsam zu analysieren und zu evaluieren.
Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung
Artikel 35
Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung im Gesundheitswesen wahrzunehmen. Die Maßnahmen betreffen insbesondere:
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass seitens der Länder sichergestellt wird, dass den über die Landesgesundheitsfonds finanzierten, nicht in der Rechtsträgerschaft von Gebietskörperschaften oder Sozialversicherungsträgern stehenden Krankenanstalten bei Abrechnung von LKF-Punkten bezüglich des Punktewertes für diesen Teil gleiche Vergütung von gleichartigen Leistungen gewährleistet wird.
Evaluierung von allen gesetzten Maßnahmen
Artikel 36
Evaluierung
Die Vertragsparteien kommen überein, alle gesetzten Maßnahmen zur Sicherstellung der Effekte in allen Sektoren des Gesundheitswesens nach Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur zu quantifizieren und zu evaluieren.
Dokumentation
Artikel 37
Sicherstellung und Weiterentwicklung der Dokumentation
(1) Das auch den Ländern (Landesgesundheitsfonds) und der Sozialversicherung zugängliche Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen ist auszubauen und weiterzuentwickeln.
(2) Die derzeitige Diagnosen- und Leistungsdokumentation (einschließlich Intensivdokumentation) im stationären Bereich der Krankenanstalten sowie die Dokumentation von Statistikdaten (Krankenanstalten- Statistik, Ausgaben und Einnahmen) und Kostendaten (Kostenstellenrechnung) durch die Träger von Krankenanstalten sind sicherzustellen und weiterzuentwickeln.
(3) Ab 1. Jänner 2008 ist entsprechend den Festlegungen der Kostenrechungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten, BGBl. II Nr. 638/2003, von den Rechtsträgern der Krankenanstalten gemäß Art. 18 Abs. 3 und 4 ein auf handelsrechtlichen Normen basierendes pagatorisches Rechnungswesen zu führen. Von der Bundesgesundheitsagentur ist ein einheitliches Berichtssystem des Rechnungsabschlusses in Analogie zum Berichtssystem der KA-Kostenrechnung bis spätestens 30. Juni 2008 zu erarbeiten und zu vereinbaren.
(4) Als Voraussetzung zur Planung, Realisierung und Erfolgskontrolle des Konzepts der integrierten Gesundheitsversorgung ist eine zum akutstationären Versorgungsbereich kompatible Leistungs- und Diagnosendokumentation im intra- und extramuralen ambulanten Versorgungsbereich sicherzustellen. Dabei ist in zeitlicher Hinsicht prioritär die Leistungsdokumentation vorzubereiten und umzusetzen, erst in weiterer Folge die Diagnosendokumentation.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, dass der im Jahr 2007 erarbeitete Katalog ambulanter Leistungen (Startkatalog) im 1. Halbjahr 2008 in weiteren Pilotprojekten getestet und im Hinblick auf die mit der Dokumentation verbundenen Zielsetzungen unter Berücksichtigung der bestehenden Leistungskataloge inhaltlich ergänzt sowie fachlich verfeinert und weiterentwickelt wird. Jedenfalls sind in den Leistungskatalog auch seltene, aber medizinisch und/oder finanziell bedeutsame Leistungen zu integrieren. Für die Wartung und Weiterentwicklung des Leistungskataloges ist ein leistungsfähiges, administrativ einfach handhabbares Wartungssystem zu entwickeln.
(6) Bund und Länder kommen weiters überein, die notwendigen Rahmenbedingungen in fachlicher, rechtlicher, organisatorischer und technischer Hinsicht zu schaffen, um möglichst ab 2009 vergleichbare Datengrundlagen über den gesamten ambulanten Bereich (d. h. Spitalsambulanzen, selbstständige Ambulatorien mit Kassenverträgen einschließlich der eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger, niedergelassene Fachärztinnen/Fachärzte mit Kassenverträgen, Gruppenpraxen mit Kassenverträgen und sonstige in der Gesundheitsversorgung frei praktizierende Berufsgruppen mit Kassenverträgen) sicherzustellen.
(7) Bei der Konzeption und der Weiterentwicklung der Dokumentationssysteme ist auf die Kompatibilität mit den bereits vereinbarten bzw. mit den noch festzulegenden Standards des ELGA-Projekts zu achten. Die Dokumentation soll nach Möglichkeit im Rahmen der routinemäßigen Datenerfassungs- und -verarbeitungsprozesse der Leistungserbringer/innen erfolgen.
(8) Die Vertragsparteien kommen überein, zur Sicherstellung einer bereichsübergreifenden Datentransparenz eine Pseudonymisierungsstelle einzurichten. Die Pseudonymisierungsstelle nimmt die für Zwecke des Datenschutzes erforderliche Pseudonymisierung personenbezogener Daten für die Diagnosen- und Leistungsberichte aus dem stationären und ambulanten Bereich vor. Die Pseudonymisierungsstelle wird auf Kosten der Sozialversicherung beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichtet.
(9) Für die gemeinsame Beobachtung, Planung, Steuerung und Finanzierung im Gesundheitswesen haben die Sozialversicherungsträger sowie die Krankenfürsorgeanstalten, soweit diese im Rahmen der Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, der Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds im Weg der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichteten Pseudonymisierungsstelle pseudonymisierte Diagnosen- und Leistungsdaten aus dem Bereich der vertragsärztlichen Versorgung in einer standardisierten und verschlüsselten Form zur Verfügung zu stellen.
(10) Der Bundesgesundheitsagentur sind von den Landesgesundheitsfonds und den Trägern der Sozialversicherung standardisierte Berichte über deren Gebarung auf Basis eines bundesweit einheitlich strukturierten Voranschlags und Rechnungsabschlusses und weitere wesentliche Eckdaten in periodischen Abständen zu übermitteln. Struktur und Inhalt dieser Berichte werden von der Bundesgesundheitsagentur festgelegt.
Artikel 38
Erfassung weiterer Daten
Zur Beobachtung, Analyse und Weiterentwicklung des Gesundheitssystems sowie zur integrierten Planung der Gesundheitsversorgungsstruktur und zur Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche können weitere erforderliche Daten erfasst und angefordert werden. Entsprechende Maßnahmen sind vorher in der Bundesgesundheitsagentur zu beraten.
Artikel 39
Erhebungen und Einschaurechte
(1) Den Organen des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend und von diesen beauftragten nicht amtlichen Sachverständigen ist es gestattet, Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der Krankenanstalten gemäß Art. 18 Abs. 3 und 4 durchzuführen und in die die Betriebsführung der Krankenanstalten betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen. Der Bund ist verpflichtet, den betroffenen Landesgesundheitsfonds und dem Rechtsträger der jeweiligen Krankenanstalt über die Ergebnisse zu berichten und Vorschläge für Verbesserungen und Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist zu erstatten.
(2) In der Bundesgesundheitsagentur und in den Landesgesundheitsfonds sind den Vertreterinnen/Vertretern des Bundes, der Länder und der Sozialversicherung auf Verlangen Auskünfte über finanzierungsrelevante oder planungsrelevante Angelegenheiten von den beteiligten Finanzierungspartnerinnen/Finanzierungspartnern zu erteilen.
(3) Der Bund und die Länder verpflichten sich, entsprechende gesetzliche Bestimmungen zu schaffen, die es
(4) Der Bund verpflichtet sich, die im Weg der Aufsicht über die Sozialversicherungsträger zugänglichen Daten und Unterlagen der Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Nachvollziehbarkeit der Finanzflüsse erforderlich ist.
Sanktionen
Artikel 40
Sanktionen intramuraler Bereich
(1) Der Sanktionsmechanismus für den Krankenanstaltenbereich wird mit 1. Jänner 2008 fortgeführt.
(2) Bei maßgeblichen Verstößen gegen einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien festgelegte Pläne (z. B. Österreichischer Strukturplan Gesundheit) und Vorgaben im Zusammenhang mit der Qualität oder der Dokumentation hat die Bundesgesundheitsagentur den entsprechenden Länderanteil an den Mitteln gemäß Art. 21 Abs. 2 Z. 4 zurückzuhalten, bis das Land oder der Landesgesundheitsfonds nachweislich die zur Herstellung des den Vorgaben gemäß dieser Vereinbarung entsprechenden Zustandes erforderlichen Maßnahmen gesetzt hat.
Artikel 41
Sanktionen extramuraler Bereich
Der Bund wird entsprechende rechtliche Maßnahmen vorsehen, um wirksame Sanktionsmechanismen im extramuralen Bereich sicherzustellen.
Sonstige Bestimmungen
Artikel 42
Schutzklausel für Bund und Träger der Sozialversicherung
(1) Die Länder verpflichten sich im Rahmen ihrer Kompetenz, dafür zu sorgen, dass für die Jahre 2008 bis einschließlich 2013 keine über diese Vereinbarung hinausgehenden finanziellen Forderungen betreffend die Krankenanstalten im Sinn des Art. 18 Abs. 3 und 4 an den Bund oder die Träger der Sozialversicherung gestellt werden.
(2) Insoweit nicht schon aus dieser Vereinbarung durchsetzbare vermögensrechtliche Ansprüche erwachsen, wird der Bund im Rahmen seiner Kompetenz gesetzliche Grundlagen zur Sicherung der in dieser Vereinbarung festgelegten wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere auch in Bezug auf den Hauptverband bzw. die Träger der Sozialversicherung, schaffen.
(3) Die Vertragsparteien kommen für den Bereich der sozialversicherten Patientinnen/Patienten überein, für die Abgeltung jenes Aufwandes, der den Krankenanstalten ab 1. Jänner 1997 durch die Systemänderung bei der Mehrwertsteuer durch den Übergang auf die unechte Befreiung entsteht, einvernehmlich eine Pauschalierungsregelung anzustreben. Bis zur Realisierung dieses Vorhabens gilt der Bund den Ländern jenen Aufwand ab, der den Krankenanstalten dadurch entsteht, dass sie bei der Mehrwertsteuer nicht mehr berechtigt sind, die ihnen angelastete Vorsteuer geltend zu machen.
(4) Der Bund und die Länder stellen sicher, dass
Artikel 43
Schutzklausel für Städte und Gemeinden
Die Länder verpflichten sich, die im Zusammenhang mit der LKF-Finanzierung im jeweiligen Land angewendeten Finanzierungssysteme hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Finanzierungsbeiträge der Gemeinden oder Städte derart zu gestalten, dass es zu keiner Verschiebung der Anteile an der Aufbringung an den Fondsmitteln kommt. Jene Betriebsergebnisse, die alleine durch die im Verantwortungsbereich des Krankenanstaltenträgers liegenden Entscheidungen verursacht sind, sind dem jeweiligen Träger zuzurechnen.
Artikel 44
Zuständigkeit für ärztliche Ausbildungsstätten und -stellen
Die Vertragsparteien kommen überein, die Zuständigkeit für
Artikel 45
(1) Für die Erbringung von Leistungen der Krankenanstalten an ausschließlich gegenüber einem österreichischen Träger aufgrund von zwischenstaatlichen Übereinkommen oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit anspruchsberechtigte Patientinnen/Patienten sind die Landesgesundheitsfonds zuständig. Die Kosten sind von den Trägern der Krankenanstalten mit den Landesgesundheitsfonds wie für österreichische Versicherte und ihre Angehörigen abzurechnen. Die Erstattung der von den Landesgesundheitsfonds aufgewendeten Beträge sind entsprechend den in den zwischenstaatlichen Übereinkommen oder dem überstaatlichen Recht vorgesehenen Erstattungsverfahren gegenüber den zuständigen ausländischen Trägern im Weg der örtlich in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse geltend zu machen. In Fällen einer pauschalen Kostenerstattung oder eines Kostenerstattungsverzichtes erstatten die Gebietskrankenkassen den Landesgesundheitsfonds die diesen als Trägern des Aufenthalts- oder Wohnortes erwachsenden Kosten mit Ende des Jahres der Geltendmachung, wobei eine generelle Kürzung des Pauschbetrages entsprechend zu berücksichtigen ist.
(2) Die Kosten einer Anstaltspflege im Ausland, die die Träger der Krankenversicherung aufgrund des innerstaatlichen Rechts oder aufgrund von zwischenstaatlichen Abkommen oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit aufzuwenden haben, weil die betreffende Person
(3) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat in der Bundesgesundheitskommission halbjährlich aktuell über Art und Umfang der gemäß Abs. 2 für Anstaltspflege im Ausland erbrachten Leistungen zu berichten.
Artikel 46
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Zams)
Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre gegensätzlichen Standpunkte zu allfälligen Nachzahlungen im Sinn des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1983, A 1/8113, (Zams) aufrecht bleiben und diese bis 31. Dezember 2013 nicht zur Diskussion stehen.
Artikel 47
Schiedskommission
(1) In den Ländern werden bei den Ämtern der Landesregierungen Schiedskommissionen errichtet, die zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten zuständig sind:
(2) Den Schiedskommissionen gehören folgende auf vier Jahre bestellte Mitglieder an:
(3) Landesgesetzlichen Regelungen, die die Errichtung von Schiedskommissionen im Rahmen der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 vorsehen, darf die Zustimmung des Bundes nicht verweigert werden.
Rechtliche Umsetzung der Vereinbarung
Artikel 48
Rechtliche Umsetzung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Zusammenhang mit der Transformation dieser Vereinbarung – insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des ÖSG und RSG – krankenanstaltenrechtliche Regelungen für folgende Themen vorzusehen:
(2) Der Bund verpflichtet sich, die erforderlichen Anpassungen der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, wie etwa die Anpassung an die Ausweitung der Aufgaben des Reformpools oder die Bezugnahme auf den jeweiligen RSG bei den Gesamtvertragspartnerverhandlungen im extramuralen Bereich sowie die Verlängerung der bisher befristeten Regelungen vorzunehmen.
(3) Der Bund verpflichtet sich, im Rahmen des Ärztegesetzes 1998 sicherzustellen, dass Verordnungen der Österreichischen Ärztekammer zur Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung nicht im Widerspruch zu Richtlinien oder Leitlinien des BIQG stehen. Ein solcher Widerspruch liegt auch dann vor, wenn Verordnungen der Österreichischen Ärztekammer Mindeststandards in welcher Weise auch immer unterschreiten.
(4) In die Fondskommission des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds wird eine/ein von den Ländern nominierte/r Vertreterin/Vertreter ohne Stimmrecht aufgenommen.
Schlussbestimmungen
Artikel 49
In-Kraft-Treten
(1) Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-KraftTreten erfüllt sind, mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 73/2005, tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
(2) Die Ansprüche der Krankenanstaltenträger gegenüber dem Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds aufgrund der Vereinbarung BGBl. Nr. 863/1992 in der für das Jahr 1996 geltenden Fassung, und der erlassenen bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften bis einschließlich des Jahres 1996 bleiben durch diese Vereinbarung unberührt und sind vom Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds bis zur Endabrechnung für das Jahr 1996 zu erfüllen.
Artikel 50
Durchführung der Vereinbarung
(1) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind, jedenfalls soweit es die Umsetzung der finanzierungs- und organisationsrechtlichen Bestimmungen dieser Vereinbarung betrifft, mit 1. Jänner 2008 in Kraft zu setzen.
(2) Alle bundes- und landesgesetzlichen Regelungen, die im Widerspruch zu dieser Vereinbarung stehen, sind mit 1. Jänner 2008 für die Laufzeit dieser Vereinbarung außer Kraft zu setzen.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, im Zusammenhang mit der Transformation dieser Vereinbarung auch folgende Regelungen vorzusehen:
Artikel 51
Geltungsdauer, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird für die Jahre 2008 bis einschließlich 2013 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.
(2) Diese Vereinbarung tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, rechtzeitig Verhandlungen über eine Neuregelung aufzunehmen.
(4) Soferne in diesen Verhandlungen keine Einigung über eine Neuregelung zustande kommt, werden mit Außer-Kraft-Treten dieser Vereinbarung die am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften, soweit sie in Durchführung dieser Vereinbarung geändert wurden, wieder in Kraft gesetzt, wobei ab 2014 die für die Periode 2008 bis 2013 vorgesehenen zusätzlichen Mittel nicht zur Verfügung gestellt werden würden.
Artikel 52
Mitteilungen
Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sobald alle Mitteilungen gemäß Art. 49 eingelangt sind.
Artikel 53
Urschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung vom 13. Dezember 2007 genehmigt. Sie ist gemäß ihrem Art. 49 Abs. 1 mit 1. Jänner 2008 in Kraft getreten.
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