Datum der Kundmachung
27.05.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 35/2008 16.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 20. Mai 2008, mit der die Arbeitsstoffe-Verordnung geändert wird
Aufgrund des § 13 Abs. 4 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, wird verordnet:
Artikel I
Die Arbeitsstoffe-Verordnung, LGBl. Nr. 136/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 93/2004, wird wie folgt geändert:
"(1) Auf
"(2) An die Stelle des Wortes "Arbeitgeber/innen" tritt jeweils das Wort "Dienstgeber" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes "Arbeitnehmer/innen" tritt jeweils das Wort "Bedienstete" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes "Arbeitskleidung" tritt jeweils das Wort "Dienstbekleidung" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form. Weiters treten an die Stelle des zuständigen Arbeitsinspektorates jeweils das für den inneren Dienst zuständige Organ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle der Belegschaftsorgane jeweils die Personalvertretung in der jeweils grammatikalisch richtigen Form."
"(9) Im § 10 Abs. 1 GKV 2007
"(13) Im § 22 GKV 2007 treten
(14) Im § 23 Abs. 1 GKV 2007 tritt in der Z. 2 an die Stelle der Verweisung auf § 69 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 19 Abs. 1 TBSG 2003 und des § 3 der Persönliche- Schutzausrüstungs-Verordnung, LGBl. Nr. 139/2003, in der jeweils geltenden Fassung.
(15) Im § 25 GKV 2007 treten
(16) Im § 26 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 3 GKV 2007 tritt an die Stelle der Verweisung auf § 43 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 13 Abs. 3 TBSG 2003 und der §§ 5 und 6 dieser Verordnung.
(17) Im § 29 Abs. 1 GKV 2007 tritt an die Stelle der Verweisung auf § 46 Abs. 6 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 9 Abs. 4 dieser Verordnung.
(18) In den §§ 31 Abs. 3 und 32 Abs. 3 tritt an die Stelle der Verweisung auf § 5 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 5 Abs. 1 TBSG 2003."
"(3) Auf Arbeiten nach § 22 Abs. 2 GKV 2007 in der nach § 17 Abs. 13 lit. b geltenden Fassung sind die §§ 5 Abs. 2 lit. b und 21 TBSG 2003 nicht anzuwenden."
"§ 22
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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