Datum der Kundmachung
15.04.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/2008 11.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. Jänner 2008, mit dem das Gesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und des wissenschaftlichen Nachwuchses in Tirol geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und des wissenschaftlichen Nachwuchses in Tirol, LGBl. Nr. 8/2003, wird wie folgt geändert:
Förderungen dürfen gewährt werden:
§ 4
Förderungsmaßnahmen
Die Förderung hat durch die Gewährung von Zuschüssen zu erfolgen.
§ 5
Mittel des Fonds
(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
(2) Der Fonds ist nicht auf Gewinn gerichtet."
"§ 7
Beirat
(1) Dem Beirat gehören an:
(2) Die Landesregierung hat die nach Abs. 1 lit. c und d Entsendungsberechtigten aufzufordern, von ihrem Entsendungsrecht binnen vier Wochen Gebrauch zu machen. Wird das Entsendungsrecht nicht rechtzeitig ausgeübt, so hat die Landesregierung binnen weiteren vier Wochen eine sachkundige Person zu bestellen. Für jedes Mitglied nach Abs. 1 lit. b, c und d ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Das Mitglied nach Abs. 1 lit. a hat binnen vier Wochen einen von ihm zu bestimmenden rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Tiroler Landesregierung als Ersatzmitglied namhaft zu machen.
(3) Ein Mitglied des Beirates oder ein Ersatzmitglied scheidet aus:
(4) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft oder die Ersatzmitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die nach Abs. 1 lit. c und d Entsendungsberechtigten können das von ihnen entsandte Mitglied oder Ersatzmitglied jederzeit abberufen. Die Abberufung ist dem betreffenden Mitglied oder Ersatzmitglied und der Landesregierung schriftlich mitzuteilen. Die Landesregierung hat ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied abzuberufen, wenn es seine Pflichten gröblich vernachlässigt oder an der Ausübung seiner Funktion dauernd verhindert ist. Ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied nach Abs. 1 lit. d scheidet mit dem Ablauf des 31. Dezember jenes Jahres aus, das auf das Jahr der letztmaligen Bereitstellung von Mitteln in der Höhe von mindestens 10 v. H. der Zuwendungen des Landes Tirol zum Fondsvermögen folgt.
(5) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus, so ist, außer im Fall des Abs. 3 lit. c, ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen oder zu entsenden.
(6) Der Beirat hat aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
(7) Die Funktion eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes des Beirates ist ein unbesoldetes Ehrenamt."
"(4) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder durch das jeweilige Ersatzmitglied vertreten ist.
(5) Zu einem Beschluss des Beirates ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(6) Die Geschäftsordnung hat jedenfalls Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen, die Durchführung der Sitzungen und die Aufnahme von Niederschriften sowie über die fallweise Beiziehung von Fachleuten zu enthalten. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung und ist im Boten für Tirol kundzumachen."
"(2) Die Funktion des Geschäftsführers endet vorzeitig durch Verzicht oder durch Abberufung. Für den Verzicht und die Abberufung gilt § 7 Abs. 4 sinngemäß."
"§ 13
Vertretung des Fonds
(1) Der Fonds wird durch den Geschäftsführer vertreten.
(2) Niederschriften über Sitzungen des Beirates und Förderverträge sind vom Vorsitzenden des Beirates zu unterfertigen. Alle übrigen schriftlichen Erledigungen sind vom Geschäftsführer zu unterfertigen."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Art. I Z. 4 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Art. I Z. 4 tritt zwei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Abs. 1 in Kraft.
(3) Der im Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Gesetzes nach Abs. 1 bestehende Beirat besteht bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Abs. 1 weiter.
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