Datum der Kundmachung
15.04.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 22/2008 11.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. Jänner 2008, mit dem das Tiroler Schischulgesetz 1995 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2002, wird wie folgt geändert:
"§ 2
Ausnahmen vom Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 im Rahmen
(2) Für die Ausübung von Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 im Fall des Abs. 1 lit. d gelten jedoch § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 5 und 6 und § 15 Abs. 3, 5 und 6 sinngemäß."
"§ 2a
Ausflugsverkehr von Schischulen aus anderen Ländern und Staaten
(1) Der Ausflugsverkehr von Schischulen, Schilehrern und Schibegleitern aus einem anderen Land oder Staat ist zulässig, wenn die Dauer des Aufenthaltes jeweils 14 Tage und in einem Kalenderjahr insgesamt 28 Tage nicht übersteigt und wenn die Gäste im betreffenden Land oder Staat aufgenommen wurden. Weiters muss eine ausreichende Haftpflichtversicherung bestehen, deren räumlicher Geltungsbereich Tirol einschließt und die im Fall des Ausflugsverkehrs von Schischulen auch die eingesetzten Lehrkräfte umfasst. Der Ausflugsverkehr von Schischulen, Schilehrern und Schibegleitern aus einem Land oder Staat, nach dessen Recht die entsprechende Tätigkeit auch ohne eine bestimmte fachliche Befähigung ausgeübt werden darf, ist nur zulässig, wenn diese Tätigkeit während der letzten zehn Jahre zumindest zwei Jahre lang ausgeübt wurde.
(2) Im Rahmen des Ausflugsverkehrs dürfen nur Schilehrer und Schibegleiter tätig bzw. eingesetzt werden,
(3) Die Anerkennung der fachlichen Befähigung nach Abs. 2 lit. a obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Für das Verfahren gilt § 38 Abs. 9 und 11 sinngemäß mit der Maßgabe, dass über Anträge auf Anerkennung spätestens innerhalb eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu entscheiden ist.
(4) Die beabsichtigte Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer oder Schibegleiter im Rahmen des Ausflugsverkehrs ist von der betreffenden Schischule oder vom betreffenden Schilehrer oder Schibegleiter dem Tiroler Schilehrerverband im Vorhinein schriftlich zu melden. Die Meldung hat den Namen der Schischule, des Schilehrers oder des Schibegleiters und die Adresse der Niederlassung zu enthalten. Der Meldung sind anzuschließen:
(5) Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn der Ausflugsverkehr weiterhin ausgeübt werden soll. Die Meldung hat eine Erklärung zu enthalten, dass die den Bescheinigungen nach Abs. 4 lit. a und b zugrunde liegenden Voraussetzungen weiterhin gegeben sind. Der Meldung sind die Bescheinigungen nach Abs. 4 lit. a und b neuerlich anzuschließen, wenn sich die ihnen zugrunde liegenden Voraussetzungen geändert haben.
(6) Der Ausflugsverkehr ist unter der Berufsbezeichnung des Landes oder Staates auszuüben, in dem die Schischule, der Schilehrer oder der Schibegleiter niedergelassen ist. Die Berufsbezeichnung ist in einer Weise zu führen, die eine Verwechslung mit den Berufsbezeichnungen nach diesem Gesetz ausschließt. Schischulen, Schilehrer und Schibegleiter aus anderen Staaten dürfen die Berufsbezeichnung überdies nur in der (in einer) Staatssprache des betreffenden Staates führen. Besteht im betreffenden Land oder Staat keine Berufsbezeichnung, so ist eine Bezeichnung zu führen, die auf die jeweilige fachliche Befähigung hinweist. Schischulen, Schilehrer und Schibegleiter aus anderen Staaten dürfen diese Bezeichnung nur in der (in einer) Staatssprache des betreffenden Staates führen.
(7) Für den Ausflugsverkehr von Schischulen, Schilehrern und Schibegleitern gelten § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 5 und 6 und § 15 Abs. 3, 5 und 6 sinngemäß. Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung des Berufsrisikos die Mindestversicherungssumme der Haftpflichtversicherung nach Abs. 1 zweiter Satz festzulegen."
"(1) Eine Tätigkeit als Schilehrer nach § 1 Abs. 1 lit. a darf außer im Fall des Ausflugsverkehrs nach § 2a nur im Rahmen bewilligter Schischulen nach Maßgabe dieses Gesetzes ausgeübt werden.
(2) Eine Tätigkeit als Schibegleiter nach § 1 Abs. 1 lit. b darf außer im Fall des Ausflugsverkehrs nach § 2a nur im Rahmen bewilligter Schischulen oder selbstständig aufgrund einer Befugnis als Schibegleiter nach Maßgabe dieses Gesetzes ausgeübt werden."
"(2a) Begünstigte sind:
"(8) Das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung hat der Antragsteller durch eine Bestätigung eines für diesen Versicherungszweig im Gebiet eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines anderen Staates im Sinn des Abs. 2a lit. c zugelassenen Versicherers nachzuweisen."
"(6) Die Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß für Personen, die eine entsprechende Prüfung nach § 37 Abs. 3 erfolgreich abgelegt haben oder deren erfolgreich abgelegte sonstige Prüfung oder fachliche Befähigung nach § 37 Abs. 4 oder § 38 Abs. 1 oder 2 als eine entsprechende Prüfung nach diesem Gesetz anerkannt wurde. Personen, deren fachliche Befähigung nach § 38 Abs. 4 bedingt anerkannt wurde, dürfen erst dann den entsprechenden Titel führen und ein entsprechendes Abzeichen tragen, wenn sie die Ergänzungsprüfung erfolgreich abgelegt haben."
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag eines Begünstigten im Sinn des § 5 Abs. 2a eine erfolgreich absolvierte Ausbildung oder eine erfolgreich abgelegte Prüfung zum Schilehrer oder Sportlehrer als Prüfung nach § 20, § 22, § 24, § 28, § 32 oder § 33 anzuerkennen, wenn
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag eines Begünstigten, der die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, die Ausübung einer Tätigkeit als Schilehrer als Prüfung nach § 20, § 22, § 24, § 28, § 32 oder § 33 anzuerkennen, wenn er
(3) Die Ausbildung bzw. Prüfung im Sinn des Abs. 1 lit. a und b oder Abs. 2 lit. b ist durch Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, die von den nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt worden sind, nachzuweisen. Die Ausbildung oder Prüfung muss überwiegend in einem oder mehreren der im Abs. 1 lit. a genannten Staaten absolviert bzw. in einem solchen Staat abgelegt worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem der im Abs. 1 lit. a genannten Staaten aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung bzw. abgelegten Prüfung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.
(4) Die Anerkennung ist unter der Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller eine Ergänzungsprüfung ablegt, wenn
(5) Die Ergänzungsprüfung nach Abs. 4 hat in der Ablegung der jeweiligen Prüfung nach diesem Gesetz hinsichtlich bestimmter Prüfungsgegenstände zu bestehen. Die Prüfungsgegenstände sind im Anerkennungsbescheid unter Berücksichtigung der dem Antragsteller fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse festzulegen. Bei der Festlegung des Umfanges der Ergänzungsprüfung ist zu berücksichtigen, ob der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis in einem im Abs. 1 lit. a genannten Staat oder einem Drittstaat Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung bzw. Prüfung teilweise ausgleichen. Werden diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, so darf eine Ergänzungsprüfung nicht vorgeschrieben werden. Im Übrigen hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ergänzungsprüfung zu erlassen. § 18 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(6) Für die Ablegung der Ergänzungsprüfung ist im Anerkennungsbescheid eine angemessene, höchstens jedoch 18- monatige Frist festzulegen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist die Anerkennung für erloschen zu erklären.
(7) In den Fällen des Abs. 4 bedarf es für die Anerkennung jedoch nicht der Ablegung einer Ergänzungsprüfung, wenn die Ausbildung oder Prüfung des Antragstellers, allenfalls in Verbindung mit einer Berufsvorbereitung oder Berufspraxis, jene Kriterien erfüllt, die die Europäische Kommission in den nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG im Zusammenhang mit der Vorlage gemeinsamer Plattformen angenommenen Maßnahmen vorgegeben hat.
(8) Die Anerkennung ist jedenfalls zu versagen, wenn der Antragsteller fremdsprachig ist und nicht über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(9) Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat die Prüfung, auf die sich die Anerkennung beziehen soll, sowie die Ausbildung bzw. Prüfung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über eine Berufsausübung anzuschließen.
(10) Personen, deren Ausbildung oder Prüfung nach Abs. 1 oder 2 anerkannt wurde, sind berechtigt, eine nach dem Recht des betreffenden im Abs. 1 lit. a genannten Staates bestehende oder eine ihnen von einer gesetzlichen beruflichen Vertretung dieses Staates verliehene Berufsbezeichnung zu führen.
(11) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über Anträge auf Anerkennung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden. Vor einer Entscheidung ist der Tiroler Schilehrerverband zu hören."
"(3) Mit diesem Gesetz werden
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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