Innsbrucker Wahlordnung 1975, Änderung
LGBL_TI_20080410_20Innsbrucker Wahlordnung 1975, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.04.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 20/2008 9.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. Jänner 2008, mit dem die Innsbrucker Wahlordnung 1975 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Innsbrucker Wahlordnung 1975, LGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 66/2006, wird wie folgt geändert:
Die Wahlberechtigten haben, sofern sie nicht im Besitz einer Wahlkarte sind oder bettlägerig sind und fristgerecht ein Ansuchen nach § 24a Abs. 2 gestellt haben, das Wahlrecht in dem Sprengel auszuüben, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind."
"(4) Die Hauptwahlbehörde hat spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag mindestens je eine Sonderwahlbehörde
"(6) Für das gesamte Stadtgebiet ist eine Hauptwahlbehörde zu bilden. Sie führt die Aufsicht über die anderen Wahlbehörden. Ihr obliegt die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel, die Festlegung der Wahlzeit und der Wahllokale sowie die Festlegung der Aufgaben der Sprengelwahlbehörden und der Sonderwahlbehörden nach § 6a."
"§ 6a
(1) Die Hauptwahlbehörde hat für den Fall, dass mehrere Sonderwahlbehörden nach § 6 Abs. 4 lit. a gebildet werden, für jede dieser Sonderwahlbehörden den Bereich festzulegen, in dem sie ihre Tätigkeit auszuüben hat. Die Hauptwahlbehörde hat weiters festzulegen, welche Sprengelwahlbehörde(n) die vor der (den) Sonderwahlbehörde(n) nach § 6 Abs. 4 lit. a abgegebenen Stimmen auszuwerten hat.
(2) Die Hauptwahlbehörde hat weiters festzulegen, ob die Sonderwahlbehörde(n) nach § 6 Abs. 4 lit. b nur die Briefwähler zu erfassen oder auch die von diesen übermittelten Umschläge auszuwerten hat (haben).
(3) Die Hauptwahlbehörde hat, sofern die Sonderwahlbehörde(n) nach § 6 Abs. 4 lit. b nur die Briefwähler zu erfassen hat (haben), schließlich festzulegen, welche Sprengelwahlbehörde(n) die von den Briefwählern übermittelten Umschläge auszuwerten hat (haben) und, wenn mehrere Sprengelwahlbehörden mit der Auswertung betraut werden, wie die Wahlkarten auf diese aufzuteilen sind.
§ 6b
Kundmachung von Beschlüssen der Hauptwahlbehörde
Der Stadtmagistrat hat Beschlüsse der Hauptwahlbehörde nach § 6 Abs. 4 und § 6a unverzüglich öffentlich kundzumachen."
"§ 7
(1) Zum Vorsitzenden einer Wahlbehörde oder zu dessen ständigem Vertreter oder Stellvertreter können nur Personen bestellt werden, die nach § 3 der Tiroler Landtagswahlordnung 2002, LGBl. Nr. 91, in der jeweils geltenden Fassung zum Landtag wählbar sind.
(2) Die Hauptwahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter, der rechtskundig sein muss, als Vorsitzendem und acht Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde hat der Bürgermeister einen Stellvertreter zu bestellen. Die Mitglieder der Hauptwahlbehörde dürfen keiner anderen Wahlbehörde angehören.
(3) Zwei Beisitzer der Hauptwahlbehörde müssen Richter des Dienst- oder Ruhestandes sein; diese Beisitzer und ihre Ersatzmänner sind vom Bürgermeister auf Vorschlag des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck zu bestellen. Der Gemeinderat hat aus dem Kreis der nach § 14 in den Gemeinderat wählbaren Personen die übrigen sechs Beisitzer der Hauptwahlbehörde und deren Ersatzmänner unter Beachtung der zahlenmäßigen Stärke der im Gemeinderat vertretenen Parteien zu berufen.
(4) Unter Berücksichtigung der zahlenmäßigen Stärke der im Gemeinderat vertretenen Parteien hat der Gemeinderat die Zahl der Beisitzer der Gemeindewahlbehörde, der Sprengelwahlbehörden und der Sonderwahlbehörden sowie deren Verteilung auf die im Gemeinderat vertretenen Parteien festzusetzen. Die Beisitzer und ihre jeweiligen Ersatzmänner sind von den im Gemeinderat vertretenen Parteien aus dem Kreis der nach § 14 in den Gemeinderat wählbaren Personen namhaft zu machen. Sie werden vom Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde bestellt.
(5) Sind Gemeinderatsparteien mit der Einbringung ihrer Anträge säumig und wird dadurch die gesetzlich vorgeschriebene Mindestzahl von drei Beisitzern nicht erreicht, so hat die Hauptwahlbehörde die nötigen Beisitzer und Ersatzmänner nach eigenem Ermessen aus dem Kreis der nach § 14 in den Gemeinderat wählbaren Personen zu berufen.
(6) Nicht in der Hauptwahlbehörde vertretene Wählergruppen sind berechtigt, in die Gemeindewahlbehörde und in die Hauptwahlbehörde höchstens zwei Personen, die nach § 14 in den Gemeinderat wählbar sind, als Vertrauenspersonen zu entsenden. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Anträge auf Berufung von Vertrauenspersonen sind spätestens am Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses beim Bürgermeister einzubringen.
(7) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden einschließlich der Ersatzmänner und Vertrauenspersonen sind vom Stadtmagistrat öffentlich kundzumachen."
"(1) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein Ehrenamt. Personen, die nach § 14 in den Gemeinderat wählbar sind, sind verpflichtet, die Bestellung zum Mitglied einer Wahlbehörde anzunehmen."
"(1) In der Stadtgemeinde ist eine Gemeindewählerevidenz für Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zu führen (Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger). Für die Anlegung der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger gilt § 1 Abs. 2 zweiter Satz, 3 und 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 28/2007, sinngemäß.
(2) In die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger sind alle Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in der Stadtgemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zum Gemeinderat nicht ausgeschlossen sind, von Amts wegen einzutragen."
"(1) Anspruch auf Ausübung des Wahlrechtes vor einer Sonderwahlbehörde nach § 6 Abs. 4 lit. a haben Wahlberechtigte, denen es aus Alters-, Krankheits- oder ähnlichen Gründen am Wahltag nicht möglich ist, ihre Stimme im zuständigen Wahllokal abzugeben, sofern sie nicht nach § 25 die Ausstellung einer Wahlkarte zur Ausübung des Wahlrechtes im Weg der Briefwahl beantragen."
"§ 25
(1) Wahlberechtigte, die am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme im zuständigen Wahllokal abzugeben, können, sofern sie nicht nach § 24a Abs. 1 die Ausübung des Wahlrechtes vor einer Sonderwahlbehörde nach § 6 Abs. 4 lit. a beantragt haben, die Ausstellung einer Wahlkarte zur Ausübung des Wahlrechtes im Weg der Briefwahl beantragen.
(2) Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte ist spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag schriftlich oder am fünften Tag vor dem Wahltag mündlich bei der Stadtgemeinde zu stellen. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall der elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden.
(3) Die Wahlkarte ist nach dem Muster der Anlage 1 als Briefumschlag herzustellen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.
(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind dem Antragsteller neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein Umschlag auszufolgen. Der amtliche Stimmzettel und der Umschlag sind in die Wahlkarte zu legen, die sodann unverschlossen dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu übersenden bzw. zu übergeben ist. Der Antragsteller hat die Wahlkarte bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten, amtliche Stimmzettel oder Umschläge darf kein Ersatz ausgefolgt werden.
(5) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht stattgegeben, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Stadtgemeinde eine E-Mail-Adresse des Antragstellers bekannt ist.
(6) Die Stadtgemeinde hat die Namen der Wahlberechtigten, die vom Wahlrecht im Weg der Briefwahl Gebrauch machen wollen, mit der Zahl des Wahlsprengels und des Wählerverzeichnisses in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen und im Wählerverzeichnis beim betreffenden Wahlberechtigten in der Spalte ,Anmerkung‘ das Wort ,Briefwahl‘ einzutragen. Das Verzeichnis ist gleichzeitig mit den bei der Stadtgemeinde eingelangten Wahlkarten der Briefwähler der (den) für die Erfassung der Briefwähler eingerichteten Sonderwahlbehörde(n) zu übergeben.
(7) Wahlberechtigte, die in einem Verzeichnis nach Abs. 6 eingetragen sind, dürfen ihr Wahlrecht nur im Weg der Briefwahl oder unter Vorlage der Wahlkarte vor der Sprengelwahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, ausüben."
"(6) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 100 Wahlberechtigten unterstützt sein. Dem Wahlvorschlag sind die nach dem Muster der Anlage 2 ausgefüllten Unterstützungserklärungen (Abs. 7) anzuschließen."
"§ 28
Wahlvorschläge können miteinander verbunden (gekoppelt) werden. Die Koppelung ist durch die Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppen spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag bis 18 Uhr schriftlich der Hauptwahlbehörde zu erklären. Die Koppelungen sind von der Hauptwahlbehörde unverzüglich öffentlich kundzumachen.
§ 29
(1) Wenn ein Wahlwerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen mangelnder Wählbarkeit gestrichen wird, kann die Wählergruppe ihren Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Der Ergänzungsvorschlag bedarf nur der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten. Er muss jedoch spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag bis 18 Uhr bei der Hauptwahlbehörde einlangen. Der Verzicht eines Wahlwerbers muss schriftlich erklärt werden.
(2) Die Wählergruppen können ihre Wahlvorschläge spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag bis 18 Uhr durch schriftliche Erklärung zurückziehen. Die Zurückziehung bedarf der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten. Ein Wahlvorschlag gilt auch als zurückgezogen, wenn sämtliche darin enthaltene Wahlwerber verzichtet haben.
(3) Die Wahlwerberlisten sind nach ihrer Vorlage oder, wenn sie der Hauptwahlbehörde zu einer Amtshandlung Anlass gegeben haben, sogleich nach deren Abschluss, spätestens am neunten Tag vor dem Wahltag, öffentlich kundzumachen."
"(1) Die Stimmabgabe findet vor den Sprengelwahlbehörden und vor der (den) Sonderwahlbehörde(n) nach § 6 Abs. 4 lit. a statt."
"§ 40
(1) Zur Stimmabgabe tritt der einzelne Wähler vor die Wahlbehörde, nennt seinen Familien- und Vornamen und seine Adresse und legt, sofern er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht persönlich bekannt ist, einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein und dergleichen) vor, aus dem seine Identität, im Fall des Wahlkartenwählers (Abs. 7) die Übereinstimmung mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person, ersichtlich ist.
(2) Ist der Wähler den Mitgliedern der Wahlbehörde persönlich bekannt oder hat er sich entsprechend ausgewiesen, so erhält er vom Wahlleiter einen leeren, undurchsichtigen Umschlag und einen amtlichen Stimmzettel.
(3) Der Wähler hat sich hierauf in die Wahlzelle zu begeben, den Stimmzettel auszufüllen und diesen in den Umschlag zu legen; dann tritt er aus der Zelle und übergibt den Umschlag geschlossen dem Wahlleiter, der ihn ungeöffnet in die Wahlurne legt.
(4) Ist dem Wähler beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt er die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und dem Wähler ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zur Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(5) Wähler, die durch ein körperliches Gebrechen gehindert sind, den Stimmzettel auszufüllen und in den Umschlag zu legen, dürfen sich der Mithilfe einer von ihnen zu bestimmenden Vertrauensperson bedienen. Von diesem Fall abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.
(6) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer der Wahlbehörde unter fortlaufender Zahl und mit Beisetzung der Zahl des Wählerverzeichnisses in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen und darin die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses beigesetzt.
(7) Ein Wähler, bei dem im Wählerverzeichnis die Anmerkung ,Briefwahl‘ aufscheint, darf zur Wahl nur zugelassen werden, wenn er die ihm ausgefolgte Wahlkarte vorlegt. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit einer laufenden Nummer zu versehen und der Niederschrift beizuschließen. Sodann hat der Wahlleiter der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel und den Umschlag zu entnehmen und dem Wähler auszufolgen. Hat der Wähler den amtlichen Stimmzettel oder den Umschlag nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm ein amtlicher Stimmzettel bzw. ein Umschlag auszufolgen und dieser Vorgang im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten. Im übrigen sind die Abs. 1 bis 6 anzuwenden."
"§ 40b
(1) Das Wahlrecht kann von Wählern, denen Wahlkarten ausgestellt wurden, auch durch Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Stadtgemeinde ausgeübt werden (Briefwahl).
(2) Hierzu hat der Wähler der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel und den Umschlag zu entnehmen, den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen, den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in den Umschlag und diesen in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig im Postweg an die Stadtgemeinde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag einlangt. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung haben die Identität des Wählers und der Ort und der Zeitpunkt des Zurücklegens des Umschlages in die Wahlkarte hervorzugehen.
(3) Die Stadtgemeinde hat auf der bei ihr eingelangten Wahlkarte den Tag des Einlangens festzuhalten (Eingangsstempel), bei den Namen der Wähler, deren Wahlkarten eingelangt sind, im besonderen Verzeichnis (§ 25 Abs. 6) das Einlangen der Wahlkarte durch Abhaken und dergleichen zu vermerken und die Wahlkarten bis zur Übergabe an die Sonderwahlbehörde(n) nach § 6 Abs. 4 lit. b amtlich unter Verschluss zu verwahren.
§ 40c
(1) Am Wahltag oder, wenn die Hauptwahlbehörde dies wegen der großen Anzahl an Wahlkarten beschließt, bereits am Tag vor dem Wahltag, sind das besondere Verzeichnis (§ 25 Abs. 6) und die Wahlkarten dem Wahlleiter der Sonderwahlbehörde (den Wahlleitern der Sonderwahlbehörden) nach § 6 Abs. 4 lit. b zu übergeben.
(2) Die zuständige Sonderwahlbehörde nach Abs. 1 hat das rechtzeitige Einlangen der Wahlkarten im Postweg, die Unversehrtheit des Verschlusses der Wahlkarten und die eidesstattlichen Erklärungen auf den Wahlkarten zu prüfen.
(3) Wahlkarten dürfen in die Ermittlung des Wahlergebnisses nicht einbezogen werden, wenn
(4) Die zuständige Sonderwahlbehörde nach Abs. 1 hat nicht in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehende Wahlkarten mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Auf den verspätet eingelangten Wahlkarten sind Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die Gründe für die Nichteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten.
(5) Die zuständige Sonderwahlbehörde nach Abs. 1 hat die in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten sodann zu öffnen, die darin enthaltenen Umschläge zu entnehmen und ungeöffnet in ein Behältnis zu legen. Der Name des Wählers, dessen Umschlag in das Behältnis gelegt wird, ist von einem Beisitzer der Sonderwahlbehörde unter fortlaufender Zahl und mit Beisetzung der auf der Wahlkarte aufscheinenden Zahl des Wählerverzeichnisses in ein Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Die Wahlkarten sind mit fortlaufenden Nummern zu bezeichnen und dem Wahlakt beizufügen.
§ 40d
(1) Eine Sonderwahlbehörde nach § 6 Abs. 4 lit. b, die nur die Briefwähler zu erfassen hat, hat das Behältnis, in dem sich die ungeöffneten Umschläge befinden, zu verschließen und unter sicherem Verschluss zu verwahren. Der Leiter der Sonderwahlbehörde hat sich nach der Beendigung ihrer Tätigkeit oder, wenn die Erfassung bereits am Tag vor dem Wahltag erfolgt, rechtzeitig vor dem Ende der Wahlzeit am Wahltag, zu der (den) nach § 6a Abs. 3 bestimmten Sprengelwahlbehörde(n) zu begeben und dieser (diesen jeweils) das verschlossene Behältnis unter Angabe der Anzahl der darin enthaltenen Umschläge zu übergeben. Die Sprengelwahlbehörde hat die Unversehrtheit des Verschlusses des Behältnisses zu prüfen, das Behältnis zu öffnen, die Umschläge zu entnehmen und diese ungeöffnet in die allgemeine Wahlurne zu legen. Dieser Vorgang ist unter Gegenzeichnung durch den Leiter der Sonderwahlbehörde in der Niederschrift festzuhalten. Im Abstimmungsverzeichnis der Sprengelwahlbehörde ist die Anzahl der vom Wahlleiter der Sonderwahlbehörde übergebenen Umschläge, die im verschlossenen Behältnis enthalten waren, festzuhalten.
(2) Eine Sonderwahlbehörde (Sonderwahlbehörden), die die Briefwähler zu erfassen und auch die von diesen übermittelten Umschläge auszuwerten hat (haben), hat (haben) am Wahltag nach den Bestimmungen des 7. Abschnittes weiter vorzugehen.
§ 40e
Hat die Hauptwahlbehörde zur möglichst gleichmäßigen Auslastung der Sprengelwahlbehörden beschlossen, dass mehrere Sprengelwahlbehörden die von den Briefwählern übermittelten Umschläge in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehen haben, so ist erforderlichenfalls das besondere Verzeichnis (§ 25 Abs. 6) entsprechend zu vervielfältigen bzw. sind entsprechend viele zu verschließende Behältnisse zu verwenden."
"(4) Die amtlichen Stimmzettel und die Umschläge sind durch die Hauptwahlbehörde den Sprengelwahlbehörden und der (den) Sonderwahlbehörde(n) nach § 6 Abs. 4 lit. a entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der jeweiligen Sprengelwahlbehörde bzw. Sonderwahlbehörde mit einer Reserve von 10 v. H. zu übergeben. Eine weitere Reserve von 5 v. H. der endgültigen Gesamtzahl der Wahlberechtigten ist für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Sprengelwahlbehörden bzw. der Sonderwahlbehörde(n) nach § 6 Abs. 4 lit. a am Wahltag bei der Hauptwahlbehörde bereitzuhalten. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hierbei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt."
"(1) Die Wahlbehörde hat die Umschläge zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen und festzustellen, welcher der wahlwerbenden Gruppen die Stimme zugefallen ist. Sodann sind die Stimmzettel nach Wählergruppen zu ordnen, wobei für jede Wählergruppe die Stimmzettel ohne Reihungsvermerk und die Stimmzettel mit Reihungsvermerk getrennt zu verwahren sind."
"(6) Die Sonderwahlbehörde(n) nach § 6 Abs. 4 lit. b hat (haben) ihren Wahlakt (ihre Wahlakten) unverzüglich dem Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde verschlossen zu übersenden.
Der Niederschrift sind anzuschließen:
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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