Datum der Kundmachung
10.04.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/2008 9.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. Jänner 2008, mit dem die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 67/2006, wird wie folgt geändert:
"§ 7
Wahlrecht
(1) Zur Wahl des Gemeinderates und zur Wahl des Bürgermeisters wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger, der in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist, spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist.
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.
§ 8
Wählbarkeit
(1) In den Gemeinderat wählbar sind alle nach § 7 wahlberechtigten Personen, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ein Unionsbürger, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz hat, ist in den Gemeinderat nur unter der weiteren Voraussetzung wählbar, dass er nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaates nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.
(2) Zum Bürgermeister wählbar sind alle nach Abs. 1 wählbaren Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und die nicht innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Wahltag ihres Amtes als Mitglied des Gemeindevorstandes verlustig erklärt wurden."
"(2) Mitglieder der örtlichen Wahlbehörden können nur Personen sein, die in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, nach § 8 Abs. 1 in den Gemeinderat wählbar sind. Mitglieder der Bezirkswahlbehörden können nur Personen sein, die in einer Gemeinde des betreffenden Bezirkes nach § 8 Abs. 1 in den Gemeinderat wählbar sind. Der Vorsitzende der Bezirkswahlbehörde und sein Stellvertreter müssen ihren Hauptwohnsitz nicht in einer Gemeinde des betreffenden Bezirkes haben.
(3) Das Amt eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme und Ausübung jede Person, die nach § 8 Abs. 1 in den Gemeinderat wählbar ist, verpflichtet ist. Diese Verpflichtung besteht nicht bei Vorliegen eines gerechtfertigten Entschuldigungsgrundes."
"(2) Weiters kann die Gemeindewahlbehörde eine Sonderwahlbehörde für die Erfassung der Briefwähler (§§ 54b und 54c Abs. 1) bilden. Wenn dies aufgrund der Anzahl der zu erwartenden Wahlkarten erforderlich scheint, können auch mehrere solche Sonderwahlbehörden gebildet werden.
(3) Die Sonderwahlbehörden nach den Abs. 1 und 2 bestehen aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Leiter der Sonderwahlbehörde und drei Beisitzern. Die Bestellung des Stellvertreters des Vorsitzenden obliegt dem Bürgermeister."
"§ 15a
Festlegung von Aufgaben der Sprengelwahlbehörden und der Sonderwahlbehörden
(1) Die Gemeindewahlbehörde kann, sofern sie die Erfassung der Briefwähler (§§ 54b und 54c Abs. 1) und die Auswertung der Wahlkarten nicht selbst durchführt, spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag beschließen, dass im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Belastung der Wahlbehörden und unter Berücksichtigung der Anzahl der zu erwartenden Wahlkarten
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat festzulegen, wie die Wahlkarten auf die Wahlbehörden nach Abs. 1 lit. a und b aufzuteilen sind.
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat ihre Beschlüsse nach den Abs. 1 und 2 unverzüglich durch öffentlichen Anschlag kundzumachen."
"(2) In die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger sind alle Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zum Gemeinderat nicht ausgeschlossen sind, von Amts wegen einzutragen."
"(1) Anspruch auf Ausübung des Wahlrechtes vor einer Sonderwahlbehörde haben Wahlberechtigte, denen es aus Alters-, Krankheits- oder ähnlichen Gründen am Wahltag nicht möglich ist, ihr Wahlrecht im zuständigen Wahllokal auszuüben, sofern sie nicht nach § 34a die Ausstellung einer Wahlkarte zum Zweck der Ausübung des Wahlrechtes im Weg der Briefwahl beantragen."
"§ 34a
Ausstellung einer Wahlkarte für Briefwähler
(1) Wahlberechtigte, die am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihr Wahlrecht im zuständigen Wahllokal auszuüben, können, sofern sie nicht nach § 34 Abs. 1 die Ausübung des Wahlrechtes vor einer Sonderwahlbehörde beantragt haben, die Ausstellung einer Wahlkarte zur Ausübung des Wahlrechtes im Weg der Briefwahl beantragen.
(2) Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte ist spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag schriftlich oder am fünften Tag vor dem Wahltag mündlich bei der Gemeinde zu stellen. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall der elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden.
(3) Die Wahlkarte ist nach dem Muster der Anlage 1 als Briefumschlag herzustellen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Wahlkarten für die engere Wahl des Bürgermeisters sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen.
(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind dem Antragsteller neben der Wahlkarte auch ein Wahlkuvert und je ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters auszufolgen. Findet nur die Wahl des Gemeinderates oder nur die Wahl des Bürgermeisters statt, so ist dem Antragsteller neben dem Wahlkuvert nur der amtliche Stimmzettel für die betreffende Wahl auszufolgen. Die amtlichen (der amtliche) Stimmzettel und das Wahlkuvert sind in die Wahlkarte zu legen, die sodann unverschlossen dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu übersenden bzw. zu übergeben ist. Der Antragsteller hat die Wahlkarte bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten, amtliche Stimmzettel oder Wahlkuverts darf kein Ersatz ausgefolgt werden.
(5) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht stattgegeben, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse des Antragstellers bekannt ist.
(6) Die Gemeinde hat die Familien- und Vornamen der Wahlberechtigten, die ihr Wahlrecht im Weg der Briefwahl ausüben wollen, mit der Zahl des Wahlsprengels und des Wählerverzeichnisses in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen und im Wählerverzeichnis beim betreffenden Wahlberechtigten in der Spalte ,Anmerkung‘ das Wort ,Briefwahl‘ einzutragen. Das Verzeichnis ist gleichzeitig mit den bei der Gemeinde eingelangten Wahlkarten der Briefwähler der (den) für die Erfassung der Stimmen der Briefwähler zuständigen Wahlbehörde(n) zu übergeben.
(7) Wahlberechtigte, die in einem Verzeichnis nach Abs. 6 eingetragen sind, dürfen ihr Wahlrecht nur im Weg der Briefwahl oder unter Vorlage der Wahlkarte vor der Wahlbehörde ausüben, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind."
"(8) Ein Wähler, bei dem im Wählerverzeichnis die Anmerkung ,Briefwahl‘ enthalten ist, darf zur Wahl nur zugelassen werden, wenn er die ihm ausgefolgte Wahlkarte vorlegt. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit einer laufenden Nummer zu versehen und der Niederschrift beizuschließen. Sodann hat der Wahlleiter der Wahlkarte die (den) amtlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zu entnehmen und dem Wähler auszufolgen. Hat der Wähler den amtlichen Stimmzettel oder das Wahlkuvert nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm ein amtlicher Stimmzettel bzw. ein Wahlkuvert auszufolgen und dieser Vorgang im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten. Im Übrigen sind die Abs. 1 bis 7 anzuwenden."
"§ 54a
Vorgang bei der Briefwahl
(1) Das Wahlrecht kann von Wählern, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, auch im Weg der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die Gemeinde ausgeübt werden (Briefwahl).
(2) Hierzu hat der Wähler der Wahlkarte die (den) amtlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zu entnehmen, die (den) amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen, die (den) ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er die (den) amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig im Postweg an die Gemeinde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag einlangt. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung müssen die Identität des Wählers sowie der Ort und der Zeitpunkt des Zurücklegens des Wahlkuverts in die Wahlkarte hervorgehen.
(3) Die Gemeinde hat auf der bei ihr eingelangten Wahlkarte den Tag des Einlangens festzuhalten (Eingangsstempel), bei den Namen der Wähler, deren Wahlkarten eingelangt sind, im besonderen Verzeichnis (§ 34a Abs. 6) das Einlangen der Wahlkarte durch Abhaken und dergleichen zu vermerken und die Wahlkarten bis zur Übergabe an die für die Erfassung der Briefwähler zuständige(n) Wahlbehörde(n) amtlich unter Verschluss zu verwahren.
§ 54b
Behandlung der Wahlkarten
(1) Am Wahltag oder, wenn die Gemeindewahlbehörde dies wegen der großen Anzahl an Wahlkarten beschließt, bereits am Tag vor dem Wahltag sind das besondere Verzeichnis (§ 34a Abs. 6) und die Wahlkarten dem Wahlleiter der für die Erfassung der Briefwähler zuständigen Wahlbehörde zu übergeben.
(2) Die zuständige Wahlbehörde nach Abs. 1 hat das rechtzeitige Einlangen der Wahlkarten im Postweg, die Unversehrtheit des Verschlusses der Wahlkarten und die eidesstattlichen Erklärungen auf den Wahlkarten zu prüfen.
(3) Wahlkarten dürfen in die Ermittlung des Wahlergebnisses nicht einbezogen werden, wenn
(4) Die zuständige Wahlbehörde nach Abs. 1 hat die nicht in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Auf den verspätet eingelangten Wahlkarten sind Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die Gründe für die Nichteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten.
(5) Die zuständige Wahlbehörde nach Abs. 1 hat die in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten sodann zu öffnen, die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen und ungeöffnet in ein Behältnis zu legen. Der Name des Wählers, dessen Wahlkuvert in das Behältnis gelegt wird, ist von einem Beisitzer der Wahlbehörde unter fortlaufender Zahl und mit Beisetzung der auf der Wahlkarte aufscheinenden Zahl des Wählerverzeichnisses in ein Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Die Wahlkarten sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Wahlakt anzuschließen.
§ 54c
Auswertung der Wahlkarten
(1) Eine Wahlbehörde, die die Briefwähler nur zu erfassen hat, hat das Behältnis, in dem sich die ungeöffneten Wahlkuverts befinden, zu verschließen und unter sicherem Verschluss zu verwahren. Der Wahlleiter der für die Erfassung der Briefwähler zuständigen Wahlbehörde hat sich nach der Beendigung ihrer Tätigkeit oder, wenn die Erfassung bereits am Tag vor dem Wahltag erfolgt, rechtzeitig vor dem Ende der Wahlzeit am Wahltag, zur Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden mit mehreren Wahlsprengeln zu der (den) von der Gemeindewahlbehörde bestimmten Sprengelwahlbehörde(n), zu begeben und dieser (diesen) das verschlossene Behältnis unter Angabe der Anzahl der darin enthaltenen Wahlkuverts zu übergeben. Die Gemeindewahlbehörde bzw. die Sprengelwahlbehörde hat die Unversehrtheit des Verschlusses des Behältnisses zu prüfen, das Behältnis zu öffnen, die Wahlkuverts zu entnehmen und diese ungeöffnet in die allgemeine Wahlurne zu legen. Dieser Vorgang ist unter Gegenzeichnung durch den Leiter der für die Erfassung der Briefwähler zuständigen Wahlbehörde in der Niederschrift festzuhalten. Im Abstimmungsverzeichnis der Gemeindewahlbehörde bzw. der Sprengelwahlbehörde ist die Anzahl der vom Wahlleiter der für die Erfassung der Briefwähler zuständigen Wahlbehörde übergebenen Wahlkuverts, die im verschlossenen Behältnis enthalten waren, festzuhalten.
(2) Eine Wahlbehörde (Wahlbehörden), die die Briefwähler zu erfassen und zudem das Wahlergebnis der Briefwähler zu ermitteln hat (haben), hat (haben) am Wahltag nach Maßgabe des 6. Abschnittes weiter vorzugehen.
§ 54d
Besonderheiten bei der Auswertung durch mehrere Wahlbehörden
Haben nach der Erfassung der Briefwähler durch eine Wahlbehörde nach § 15a Abs. 1 lit. a mehrere Wahlbehörden die von den Briefwählern übermittelten Wahlkuverts in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehen, so ist das besondere Verzeichnis (§ 34a Abs. 6) entsprechend zu vervielfältigen bzw. sind entsprechend viele zu verschließende Behältnisse zu verwenden."
"(6) Die für die Erfassung der Briefwähler bestimmte(n) Wahlbehörde(n) hat (haben) ihren Wahlakt (ihre Wahlakten) unverzüglich und verschlossen der Gemeindewahlbehörde zu übersenden. Der Niederschrift sind anzuschließen:
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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